Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Landwirte (KVdL).
Die 1979 geborene Klägerin ist Fachwirtin für Obst und Gartenbau; sie ist außerhalb der Landwirtschaft nicht berufstätig.
Ihr Ehemann betrieb bis zu seinem Tod am 07.07.2018 eine Landwirtschaft im Nebenberuf. Die Landwirtschaft umfasst 0,91 ha
Grünland, 3,30 ha Forst und 3,76 ha Baumobstfläche. Der Ehemann der Klägerin war hauptberuflich in einer internationalen Unternehmensberatung
tätig und bei der A B (A) kranken- und pflegeversichert. Bis zum 07.07.2018 war die Klägerin über ihren Ehemann bei der A
familienversichert. Sie hatte sich bis zu diesem Zeitpunkt vorrangig um die Haushaltsführung und die Erziehung ihrer drei
in den Jahren 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder gekümmert. Ausweislich des am 04.08.2018 vom Amtsgericht Rottenburg am
Neckar ausgestellten Erbscheins beerbte die Klägerin ihren Ehemann zur Hälfte, die drei Kinder wurden zu je einem Sechstel
Erben. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht aufgelöst. Die Klägerin bezieht seit dem 07.07.2018 eine (große) Witwenrente
und eine Hinterbliebenenrente von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Ihre Kinder sind über den Bezug einer Halbwaisenrente
bei der A kranken- und pflegeversichert.
Die Beklagte wurde durch Art 1 LSV-Neuordnungsgesetz vom 12.04.2012 (BGBl I S 579) zum 01.01.2013 als Träger für die landwirtschaftliche
Sozialversicherung in Form einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung errichtet.
Sie trägt den Namen "Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau" (SVLFG) und ist zuständig für die Durchführung
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung
und der landwirtschaftlichen Pflegeversicherung.
Mit einem am 10.08.2018 bei der Beklagten eingegangenen Fragebogen machte die Klägerin Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen
und stellte zugleich den Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie weiterhin bei der A versichert bleiben
möchte. Mit Bescheid vom 14.09.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ab dem 08.07.2018 als landwirtschaftliche
Unternehmerin kranken- und pflegeversichert ist. Maßgebend für die Beitragseinstufung sei der korrigierte Flächenwert, aus
welchem sich die Beitragsklasseneinstufung ergebe. Unter Heranziehung der Beitragsklasse 7 errechne sich ab dem 08.07.2018
ein zu entrichtender Beitrag von monatlich 259,06 € (KV: 226,65 €; PV: 32,41€).
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 01.10.2018 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, durch die Rentenversicherung Bund würden bereits Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von ihrer Witwenrente in
Abzug gebracht. Die doppelte Erhebung von Beiträgen belaste sie über Gebühr. Sie wolle - wie ihr verstorbener Ehemann - nicht
bei der Beklagten pflichtversichert sein. Mit Schreiben vom 27.11.2018 wies die Beklagte darauf hin, dass die Klägerin seit
dem 08.07.2018 ein landwirtschaftliches Unternehmen betreibe und ua 3,65 ha Baumobstflächen bewirtschafte. Die Mindestgröße
für Unternehmen der Spezialkulturen sei unabhängig vom Hektarwert auf 2,20 ha festgesetzt. Da die Mindestgröße bereits durch
das Baumobst erreicht werde, sei die Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen. Die Pflichtversicherung sei
nur bei versicherungsfreien Personen ausgeschlossen. Eine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner begründe
keinen vorrangigen Versicherungstatbestand.
Mit Bescheid vom 03.01.2019 setzte die Beklagte die Höhe der ab 01.01.2019 zu zahlenden Beiträge auf monatlich 303,60 € (KV:
258,38 €; PV: 46,22 €) und den korrigierten Flächenwert auf den Betrag von 22.645,09 € fest.
Die Klägerin führte mit Schreiben vom 17.01.2019 aus, die pauschale Festlegung des Gewinns nach der Größe der Landwirtschaft
sei nicht gerechtfertigt. Sie müsse die durch ihren Ehemann wegfallenden Arbeiten nun größtenteils einkaufen und dauerhaft
einen Hofhelfer beschäftigen. Aus ihrer Unternehmertätigkeit erwarte sie keinen oder nur geringen Gewinn. Nachdem sie bereits
über ihre Witwenrente Beiträge bezahle, werde sie durch die weitere Veranlagung als landwirtschaftliche Unternehmerin über
Gebühr belastet. Die Witwenrente sei vorrangig zur Bestreitung der Lebensführung und Kindererziehung gedacht. Daher müsse
die Mitgliedschaft über die Dauer des Rentenbezugs ruhen. Alternativ komme eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge als
landwirtschaftliche Unternehmerin und der Beiträge aus der Witwenrente oder die Berechnung des Beitrags nach dem der Klägerin
zustehenden Anteil am Betrieb bzw nach dem tatsächlich erwirtschaften Gewinn in Betracht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2019 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die Klägerin bewirtschafte seit dem 08.07.2018
in einer Erbengemeinschaft mit ihren Söhnen unter anderem 3,51 ha Obstflächen. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das
Erbe ihrer Kinder treuhänderisch verwalte und ihren Kindern kein Einfluss auf die Unternehmensführung zukomme, würden der
Klägerin die gesamten Flächen des Unternehmens zugerechnet. Durch die Bewirtschaftung von 3,51 ha Obstflächen werde die Mindestgröße
für landwirtschaftliche Unternehmen erreicht. Die Klägerin unterliege daher ab dem 08.07.2018 der Versicherungspflicht als
landwirtschaftliche Unternehmerin. Die Versicherungspflicht als Landwirtin sei gegenüber der Rentnerkrankenversicherung vorrangig.
Auch die bisherige Versicherung als Familienversicherte verdränge nicht die bestehende Versicherungspflicht als landwirtschaftliche
Unternehmerin. Die Beitragseinstufung sei auf Grundlage der von der Klägerin bewirtschaften Flächen nach dem korrigierten
Flächenwert als Beitragsbemessungsgrundlage vorgenommen worden.
Am 27.02.2019 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsverfahren verwiesen. Ergänzend hat sie angeführt, dass
sich die Beitragserhebung am tatsächlich erwirtschafteten Gewinn auszurichten habe, der sich aus dem Einkommensteuerbescheid
ergebe. Da sie bereits von ihrer Witwenrente Beiträge bezahle, werde sie durch die weitere Veranlagung als landwirtschaftliche
Unternehmerin über Gebühr belastet. Die Erziehung ihrer drei minderjährigen Kinder müsse einer sozialversicherungspflichtigen
Beschäftigung gleichgestellt werden. Die Witwenrente sei vorrangig zur Bestreitung der Lebensführung und der Kindererziehung
gedacht. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Das SG hat mit den Beteiligten am 04.06.2019 einen Erörterungstermin abgehalten. Mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2019, der Klägerin
mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.07.2019, hat das SG die Klage abgewiesen. Der Feststellungsklage (§
55 Abs
1 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) fehle nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil dem Begehren durch die Rechtskraftwirkung einer positiven Entscheidung
über die primär erhobene Anfechtungsklage (§
54 Abs
1 SGG) gegen den Statusbescheid der Beklagten vollumfänglich Rechnung getragen werde. Vielmehr gewährleiste die Aufhebung des Bescheides
über die Feststellung einer Pflichtmitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung als landwirtschaftliche
Unternehmerin nicht im gleichen Maße Rechtssicherheit wie die ausdrückliche Feststellung, dass eine Pflichtmitgliedschaft
nicht bestanden habe (vgl hierzu Bayerisches LSG 30.07.2009, L 4 KR 275/07).
Die Klage sei nicht begründet. Die Beklagte habe zu Recht ab dem 08.07.2018 eine Mitgliedschaft der Klägerin in der KVdL festgestellt
und Beiträge festgesetzt und nacherhoben. Die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Klägerin als Landwirtin gemäß
§ 2 Abs 1 Nr 1 Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) seien in den angefochtenen Bescheiden ausführlich aufgezeigt worden. Ein Ausschluss der Versicherungspflicht nach § 3 Abs 1 Nr 2 KVLG 1989 komme nicht zum Tragen, da die Voraussetzungen des §
192 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) für ein Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfüllt seien.
Die Klägerin sei zuletzt über ihren Ehemann nach §
10 SGB V familienversichert gewesen. Die Familienversicherung begründe keine Versicherungspflicht nach §
5 SGB V und sei abhängig von der Stammversicherung des Mitglieds. Ende diese durch Tod des Mitglieds (§
190 Abs
1 SGB V), ende auch die Familienversicherung der Angehörigen. Die in §
192 SGB V abschließend normierten Fallgruppen für einen Fortbestand der Versicherung seien damit nachweislich nicht erfüllt. Vergeblich
verweise die Klägerin darauf, bereits als Rentnerin pflichtversichert zu sein. Zwar bestimme § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989, dass nach dem KVLG 1989 nicht versichert sei, wer "nach anderen gesetzlichen Vorschriften versicherungspflichtig ist". Der darin ausgesprochene Grundsatz
des Nachrangs der KVdL gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen außerhalb dieses Gesetzes werde allerdings durch
§ 3 Abs 2 KVLG 1989 in bestimmten, dort näher geregelten Fällen durchbrochen. Hierzu zähle nach § 3 Abs 2 Nr 2 KVLG 1989 der Fall, dass die Voraussetzungen einer Versicherungspflicht als Rentnerin (§
5 Abs
1 Nr
11 SGB V) durch den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt seien. Hiervon umfasst sei die von der Klägerin
bezogene (große) Witwenrente. Beide Versicherungspflichttatbestände bestünden insoweit nebeneinander, weshalb eine zweifache
Versicherungspflicht der Klägerin vorliege. Der Umstand, dass konkurrierende Versicherungspflichttatbestände zu einer mehrfach
begründeten Versicherungspflicht führen könnten, widerspreche nicht allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsrechts.
Auch in der allgemeinen Krankenversicherung könne - außerhalb der getroffenen Regelungen über die Rangfolge verschiedener
gesetzlicher Versicherungspflichttatbestände - durchaus die Situation eintreten, dass mehrfach Versicherungspflicht nebeneinander
bestehe mit der Folge, dass unterschiedliche Regelungen für Beginn und Ende der Mitgliedschaft, beitragspflichtige Einnahmen
sowie Beitragstragung und Beitragszahlung gälten (BSG 27.06.2012, B 12 KR 17/10 R).
Die zweifache Versicherungspflicht habe auch eine zweifache Beitragspflicht zur Folge. Landwirtschaftliche Unternehmer, die
gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezögen, hätten einen Krankenversicherungsbeitrag auf der
Grundlage der Führung eines landwirtschaftlichen Unternehmens zu zahlen und zusätzlich einen Krankenversicherungsbeitrag aus
der Rente zu entrichten. Eine wechselseitige Anrechnung der Beiträge zur Krankenversicherung als landwirtschaftlicher Unternehmer
und der Krankenversicherungsbeiträge aus der Rente sei ausgeschlossen (vgl hierzu LSG Sachsen-Anhalt 14.09.2016, L 6 KR 54/14). Der Rentenversicherungsträger führe die Beiträge aus der Rente (§
228 Abs
1 Satz 1
SGB V) gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 KVLG 1989 an die landwirtschaftliche Krankenkasse ab. Die Abführung der Beiträge aus der Rente lasse die Verbeitragung zur KVdL nach
dem Einkommen der Klägerin aus der Landwirtschaft unberührt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
werde in § 40 Abs 7 Satz 3 KVLG 1989 getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zu der in §
223 Abs
3 SGB V genannten Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Nur für den Fall, dass die Beiträge aus der Rente zusammen mit den Beiträgen
aus der Tätigkeit als landwirtschaftliche Unternehmerin den Beitrag aus der höchsten Beitragsklasse überstiegen, würden der
Klägerin die von ihr zu tragenden Beiträge (ggf anteilig) auf Antrag zurückerstattet (§ 40 Abs 7 Satz 4 KVLG 1989 i.V.m. §
231 SGB V).
Die Beklagte habe die Beiträge aus der Tätigkeit der Klägerin als landwirtschaftliche Unternehmerin in rechtmäßiger Weise
festgesetzt. Einwendungen gegen die Grundsätze zur Beitragsbemessung seien von der Klägerin im Termin zur Erörterung des Sachverhalts
vom 04.06.2019 nicht weiter aufrechterhalten worden. Im Übrigen erweise sich die Beitragsbemessung nach dem korrigierten Flächenwert
als sachgerecht und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot gemäß Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG, vgl hierzu Sächsisches LSG 29.01.2019, L 9 KR 67/17 mwN).
Am 16.07.2019 hat die Klägerin, vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) eingelegt.
Während des Berufungsverfahrens hat das Finanzamt Tübingen den Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung
von Besteuerungsgrundlagen vom 27.11.2020 erlassen. Darin wird ua ausgeführt, der Bescheid ergehe an die Klägerin als Empfangsbevollmächtigte
mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten. Die Besteuerungsgrundlage werde für die an der Erbengemeinschaft
D Beteiligten wie folgt festgestellt: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft minus 1.712,00 €. Die Besteuerungsgrundlagen
werden in dem Bescheid für die an der Erbengemeinschaft Beteiligten für die Zeit ab 08.07.2018 wie folgt aufgeteilt: Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft für die Klägerin minus 856,00 € und für ihre drei Söhne je minus 285,33 €.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie akzeptiere auch weiterhin nicht, dass sie von ihren ca 900,00 €
Witwenrente, die dem Unterhalt dienten, ca 600,00 € Krankenversicherungsbeiträge entrichten solle. Die landwirtschaftliche
Tätigkeit werde nur im Nebenerwerb ausgeübt. Ihre Einsetzung als Betreiberin sei von ihr nicht beantragt worden, sondern ohne
Absprache mit ihr geschehen. Der Obstbaubetrieb D sei vom verstorbenen Ehemann D1 und von seinem ebenfalls verstorbenen Vater,
D2, immer als Nebenerwerbsbetrieb geführt worden. Ihr Haupteinkommen sei ihre große Witwenrente, die sie in ihrem Alter nur
wegen der drei Kinder erhalte. Ihre Haupttätigkeit seien weiterhin die Kindererziehung und Haushaltsführung. Damit sei der
Obstbaubetrieb D weiter nur ein Nebenerwerbsbetrieb. Außerdem sei sie nicht Eigentümerin des landwirtschaftlichen Unternehmens,
sondern Verwalterin der Erbengemeinschaft D. Die Erbengemeinschaft bestehe aus vier Personen. Die juristische Person "Erbengemeinschaft"
sei Eigentümerin des Unternehmens. Sie fungiere notgedrungen als Verwalterin der Erbengemeinschaft. Die Erbteilung (Auseinandersetzung
der Erbengemeinschaft) erfolge erst mit dem Eintritt der Volljährigkeit aller Kinder.
Ihr verstorbener Ehemann habe die Landwirtschaft nur betreiben können, weil er ohne Berechnung gearbeitet habe. Die Aufwendungen,
die jetzt anfielen, würden aber der Beitragspflicht nicht gegengerechnet. Sie fühle sich daher in ihren verfassungsmäßigen
Rechten verletzt, weil sie auf der einen Seite ihrer gesetzlichen Erziehungspflicht nur nachkommen könne, wenn sie die Landwirtschaft
nicht betreibe, obwohl sie hier für die Krankenversicherung entsprechend veranlagt werde und nicht finanzierbare Kosten entstünden.
Löse sie das Problem, indem sie die Landwirtschaft verkaufe - Käufer sei keiner vorhanden und auch eine Verpachtung sei ohne
Interessenten -, handele sie gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Behandlung der Erbengemeinschaft, die hier einen
entsprechenden klaren Willen geäußert habe. Ihre Situation habe der Gesetzgeber offensichtlich bei der Planung der zweifachen
Versicherungspflicht nicht bedacht. Die getroffene Entscheidung sei daher falsch und aufzuheben.
Die Empfehlung der Beklagten, einen Teil der mit Obstbäumen versehenen Flächen zu verpachten, um eine Betriebsgröße zu erreichen,
mit der die Klägerin einer Kranken- und Rentenversicherung der SVLFG nicht mehr unterliege, könne nicht umgesetzt werden,
weil es aus der Region keinen Interessenten gebe. Die Flächen könnten erst nach Rodung und Wurzelbeseitigung als Äcker verpachtet
werden. Mit einer Rodung von fast 2 ha Obstbaumbestand würde der Erbengemeinschaft ein hoher finanzieller Schaden erwachsen.
Es würde den Obstbaubetrieb in Existenzgefahr bringen. Überdies hätten die Kinder bekundet, dass sie die Erhaltung des Obstbaubetriebes
wünschten. Sie befinde sich infolgedessen in einem nicht lösbaren Interessenkonflikt. Behalte sie die Landwirtschaft und folge
sie der Empfehlung der Beklagten, werde sie in den finanziellen Ruin getrieben. Verkaufe sie die Landwirtschaft, weil sie
die finanziellen Folgen nicht tragen könne, werde sie sich mit ihren Kindern überwerfen. Die hier in Bezug genommene Satzung
sei infolgedessen auch auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu überprüfen und könne daher nur zu dem Ergebnis führen, dass sie
mit ihrer Klage Erfolg habe.
Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend und trägt vor, Landwirt sei nach § 1 Abs 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), wer als Unternehmer ein auf Bodenbewirtschaftung beruhendes Unternehmen der Landwirtschaft betreibe, das die Mindestgröße
erreiche. Nach § 1 Abs 5 ALG erreiche ein Unternehmen der Landwirtschaft dann die für eine Versicherungspflicht erforderliche Mindestgröße, wenn sein
Wirtschaftswert einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten
festgesetzten Grenzwert erreiche. Die landwirtschaftlichen Alterskassen könnten nach § 84 Abs 5 Satz 2 ALG als Maßstab für die Festlegung der Mindestgröße auch statt des Wirtschaftswertes den Flächenwert oder den Arbeitsbedarf zugrunde
legen. Die SVLFG als landwirtschaftliche Alterskasse habe sich dabei für den Arbeitsbedarf, ausgedrückt in Flächengröße, entschieden.
Nach dem Beschluss der Vertreterversammlung der SVLFG über die Festsetzung der Mindesthöhen vom 20.11.2013 zum 01.01.2014
liege der einheitliche Grenzwert für Acker- und Grünland bei 8,00 ha, für Baumobst bei 2,20 ha und für Forst bei 75,00 ha.
Nach dem bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft in der SVLFG eingerichteten Gemeinsamen Kataster bewirtschafte
die Klägerin 0,91 ha Grünland, 3,30 ha Forst und 3,76 ha Baumobst. Aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin das Erbe ihrer
Kinder treuhänderisch verwalte und ihre Kinder keinen Einfluss auf die Unternehmensführung hätten, würden die gesamten Flächen
des Unternehmens der Berufungsklägerin zugerechnet. Mit den bewirtschafteten Flächen werde die Mindestgröße im Sinne des §
1 Abs 5 ALG überschritten. Die Klägerin sei somit Landwirtin im Sinne des § 1 Abs 2 ALG und daher bestehe vom Grundsatz her Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse.
Würde die Klägerin zB nur noch 2,19 ha Baumobst bewirtschaften, bestünde keine Versicherungs- und Beitragspflicht, da in diesem
Fall Flächen unter der maßgeblichen Mindestgröße bewirtschaftet würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es für die Berufungsbeklagte
durchaus sinnvoll, einen Pächter für einen Teil der Flächen zu suchen. Für diesen Fall wäre auch die Erbengemeinschaft nicht
aufgelöst, die Berufungsklägerin würde weiterhin das Erbe ihrer Kinder treuhänderisch verwalten und es wäre dem Willen der
Kinder Rechnung getragen. Insoweit habe die Berufungsklägerin durchaus Gestaltungsmöglichkeiten. Mit der Feststellung der
landwirtschaftlichen Alterskasse, dass von der Berufungsklägerin ein land- und forstwirtschaftliches Unternehmen im Sinne
des § 1 Abs 4 ALG bewirtschaftet werde, lägen seit dem 08.07.2018 grundsätzlich auch die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 vor. Die mit der Versicherungspflicht verbundene Mitgliedschaft bei der SVLFG als landwirtschaftliche Kranken- und Pflegekasse
würde nach § 3 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 nur dann nicht wirksam werden, wenn die Klägerin nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall der Krankheit versicherungspflichtig
wäre. Dies gelte allerdings nach § 3 Abs 2 Nr 2 KVLG 1989 nicht für den Fall, dass lediglich die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach §
5 Abs
1 Nr
11 SGB V durch den Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt werden. Insoweit sei die Versicherungspflicht als
Landwirtin nach § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 gegenüber der Rentnerkrankenversicherung vorrangig. Dies gelte auch für die von der Berufungsklägerin bezogene (großen) Witwenrente.
Die bestehende Versicherungspflicht als landwirtschaftliche Unternehmerin werde nicht verdrängt. Diesbezügliche verfassungsrechtliche
Bedenken der Berufungsklägerin würden nicht geteilt.
Für die Zeit der Mitgliedschaft seien von der Berufungsklägerin Beiträge zu entrichten. Die Beiträge nach dem Einkommen aus
Land- und Forstwirtschaft würden gemäß § 40 Abs 1 KVLG 1989 nach Beitragsklassen festgesetzt. Die Satzung bestimme die Beitragsklassen für die versicherungspflichtigen landwirtschaftlichen
Unternehmer nach dem Wirtschaftswert, dem Arbeitsbedarf oder einem anderen angemessenen Maßstab. Eine Festsetzung der Beiträge
nach dem "Verdienst" der Versicherten sehe die Satzung der SVLFG nicht vor. Bei Anwendung eines anderen angemessenen Maßstabes
bestimme die Satzung gemäß § 40 Abs 5 KVLG 1989 das Verfahren. In der landwirtschaftlichen Krankenversicherung werde zur Bestimmung der Beitragsklassen als anderer angemessener
Maßstab der von der Vertreterversammlung beschlossene korrigierte Flächenwert angewandt (vgl § 131 Abs 1 der Satzung der SVLFG
vom 09.01.2013 in der Fassung des 22. Nachtrages vom 14.11.2018). Die Versichertenvertreter hätten den Beitragsmaßstab "korrigierter
Flächenwert' beschlossen. Das Ehrenamt habe sich nach gründlichem Abwägen und gutachterlicher Bewertung für den "korrigierten
Flächenwert" als Beitragsbemessungsgrundlage entschieden. Mit diesem Beitragsmaßstab solle die Ertragskraft bzw die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Betriebes auf Grundlage der bewirtschafteten Flächen abgebildet werden. Die ermittelte Ertragskraft
bestimme dann die Beitragseinstufung. Die von der Vertreterversammlung beschlossenen Satzungsbestimmungen würden von der zuständigen
Aufsichtsbehörde, dem Bundesversicherungsamt, genehmigt. Dadurch sei dokumentiert, dass die Vertreterversammlung Beitragsregelungen
geschaffen habe, die der Gesetzeslage entsprächen. Beim Genehmigungsverfahren werde insbesondere geprüft, ob die Vorschriften
der Satzung nicht gegen höherrangiges Recht verstießen. Derartige Verstöße seien nicht festgestellt worden.
Die fiktive Ermittlung des Einkommens aus der Land- und Forstwirtschaft beruhe auf einer verfassungsmäßigen zulässigen Pauschalierung.
Selbst wenn der tatsächlich zu erzielende Gewinn im Einzelfall nicht nur unerheblich von dem fiktiv ermittelten Einkommen
abweiche, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere liege hier kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
des Artikels 3
GG vor, denn die SVLFG habe durch diese Gewinnermittlung eine verwaltungsökonomische und sachgerechte Methode zur Feststellung
des fiktiven Arbeitseinkommens getroffen (BVerfGE 55, 72 (88); SozR 3-5761 Nr 1). Die Rechtmäßigkeit des korrigierten Flächenwertes als Beitragsmaßstab sei zuletzt durch das Urteil
des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.11.2006 (L 16 KR 212/05) bestätigt worden.
Im Erörterungstermin am 27.02.2020 hat die Klägerin ausgeführt, einen förmlichen Treuhandvertrag mit den Kindern gebe es nicht.
Bislang habe auch kein Vormund für die Kinder bestellt werden müssen. Die Äcker der Landwirtschaft seien komplett verpachtet,
der Wald werde derzeit nicht bewirtschaftet. Die Intensiv-Obstplantage könne sie, um die Interessen der Kinder zu wahren,
nicht aufgeben.
Die Beklagte hat zu den im Erörterungstermin aufgeworfenen Fragen weiter vorgetragen und ausgeführt, in der vorgelegten Flächenänderungsanzeige
vom 08.08.2017 habe die Klägerin nicht angegeben, dass das landwirtschaftliche Unternehmen im Rahmen einer Erbengemeinschaft
betrieben werde. Deshalb seien die ererbten Flächen vom Kataster bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nur bei
der Klägerin als von ihr bewirtschaftete Flächen berücksichtigt. Erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid
vom 14.09.2018 sei argumentiert worden, dass es sich bei dem Landwirtschaftsbetrieb um eine Erbengemeinschaft handele. In
einem juristischen Kommentar werde ausgeführt, ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen könnten auch von mehreren
Personen gemeinsam auf ihre gemeinsame Rechnung betrieben werden. In diesem Fall handele es sich um Mitunternehmer (zB Ehegatten,
Vater und Kinder - § 2 Abs 3 Satz 2 KVLG 1989). Eine Mitunternehmerschaft liege auch vor, wenn sich mehrere Personen zB zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vereinigten
(§§
705 ff
BGB) oder ein oder mehrere landwirtschaftliche Unternehmen von einer Miterbengemeinschaft (§§
2032 ff
BGB) betrieben würden. In allen diesen Fällen gälten diese Mitunternehmer im Grundsatz als landwirtschaftliche Unternehmer iSd
KVLG 1989; das gelte sowohl bezüglich der Mitgliedschaft als auch hinsichtlich der Beitragspflicht und der Leistungsberechtigung. Personen,
die ein landwirtschaftliches Unternehmen gemeinsam mit anderen Personen außerhalb einer Personenhandelsgesellschaft (zB im
Rahmen einer
BGB-Gesellschaft oder einer Erbengemeinschaft) bewirtschafteten, würden von § 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989 erfasst. Die Rechtslage auf den vorliegenden Fall übertragen würde bedeuten, dass auch die Kinder als Mitunternehmer zu sehen
seien. Es entstünde eine eigene Krankenversicherungspflicht, welche die Familienversicherung verdränge.
Die Klägerin hat sich hierzu ua mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12.05.2020 geäußert und auf ihr Vorbringen
in erster Instanz hingewiesen. Sie möchte betonen, dass sie den Betrieb im Interesse ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit
führen müsse, weil eine Betriebsauflösung zu einer nicht akzeptablen Vermögensschädigung führen würde. Würde ein externer
Verwalter oder Betreuer eingesetzt, so würde dieser vermutlich keiner Versicherungspflicht bei der Beklagten unterliegen.
Sie fordere deshalb eine Gleichbehandlung und die Bewertung der Führung des Obstbaubetriebes im Nebenerwerb. Der hier zu beurteilende
Fall sei im Gesetz nicht geregelt.
Der Senatsvorsitzende hat mit Verfügung vom 11.03.2021 darauf hingewiesen, dass im Falle des Übergangs eines landwirtschaftlichen
Unternehmens auf eine Erbengemeinschaft hieraus nicht zwingend auf eine Eigenschaft jedes einzelnen Miterben als landwirtschaftlicher
Unternehmer zu schließen sei.
Die Klägerin trägt ferner vor, sie sei lediglich als Teil der Erbengemeinschaft zu betrachten, da sich in der Erbengemeinschaft
weitere Miterben befänden, für die sie jedoch keine vertraglich eingeräumte Vertretungsmacht zum alleinigen Betrieb des Unternehmens
besitze, sondern "lediglich" als gesetzliche Vertreterin der Miterben dazu berechtigt und verpflichtet sei, deren Interessen
wahrzunehmen. Insofern sei zwar festzuhalten, dass sie als Miterbin bzw als gesetzliche Vertreterin der weiteren Miterben
das landwirtschaftliche Unternehmen alleinvertretungsberechtigt vertrete, dies aber noch lange keine Einstufung als alleinige
landwirtschaftliche Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 1 Nr 1 KVLG 1989 begründen könne. Die Berufungsklägerin sei lediglich zum einen als Miterbin iHv 3/6 der Erbengemeinschaft zu betrachten,
zum anderen als gesetzliche Vertreterin für die restlichen 3/6 der Erbengemeinschaft.
Die Beklagte hat noch die Bescheide vom 03.01.2020 (Beitragsfestsetzung ab 01.01.2020) und 09.01.2021 (Beitragsfestsetzung
ab 01.01.2021) zu den Akten gereicht.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 02.07.2019 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.09.2018 und 03.01.2019
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 31.01.2019 und die Bescheide vom 03.01.2020 sowie 09.01.2021 aufzuheben und festzustellen,
dass die Klägerin seit dem 08.07.2018 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken - und Pflegeversicherung der Landwirte
unterliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster
und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten vom 14.09.2018 und 03.01.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 31.01.2019 und die Bescheide der Beklagten vom 03.01.2020 und 09.01.2021 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Die Klägerin unterliegt seit dem 08.07.2018 der Versicherungspflicht in der Kranken -und Pflegeversicherung
der Landwirte. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 02.07.2019 im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
In KVdL sind nach § 2 Abs 1 Nr 1 Hs 1 KVLG 1989 landwirtschaftliche Unternehmer versicherungspflichtig, deren Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unternehmer, auf Bodenbewirtschaftung
beruht und die Mindestgröße erreicht. Ein Unternehmen der Landwirtschaft erreicht dann die Mindestgröße, wenn sein Wirtschaftswert
einen von der landwirtschaftlichen Alterskasse unter Berücksichtigung der örtlichen oder regionalen Gegebenheiten festgesetzten
Grenzwert erreicht (§ 2 Abs 1 Nr 1 Hs 2 KVLG 1989 i.V.m. § 1 Abs 5 ALG). Seit dem 01.01.2014 gelten nach dem Beschluss der Vertreterversammlung der SVLFG vom 20.11.2013 nach Produktionsverfahren
(Unternehmensteile) differenzierte, bundeseinheitliche Mindestgrößen. Bei Unternehmen, die sich aus verschiedenen Unternehmensteilen
zusammensetzen (Gemischtunternehmen), ist eine Mindestgröße gegeben, wenn die jeweils festgesetzte Mindestgröße bereits von
einem Unternehmensteil erreicht wird. Für Spezialkulturen, wozu auch der Obstanbau zählt, beträgt die Mindestgröße 2,20 ha.
Unternehmer ist, wer seine berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs 3 Satz 1 KVLG 1989).
Die Klägerin ist in Bezug auf ihre Versicherungspflicht in der KVdL als alleinige landwirtschaftliche Unternehmerin anzusehen.
Zwar gelten Mitglieder einer Erbengemeinschaft grundsätzlich als Mitunternehmer (vgl BFH 05.07.1990 - GrS 2/89 -, BFHE 161, 332 für das Steuerrecht). Für die Mitgliedschaft in der KVdL gibt es hiervon jedoch auch Ausnahmen. So hat das BSG entschieden, dass bei einer Erbengemeinschaft nicht unbedingt alle Miterben gleichzeitig auch landwirtschaftliche Unternehmer
sein müssen, wenn dies auch in der Regel der Fall sein werde. Wenn auch in der Regel die Erbengemeinschaft das landwirtschaftliche
Unternehmen betreiben werde und damit alle Miterben landwirtschaftliche Unternehmer seien, so könne es doch auch Fälle geben,
in welchen nur ein oder nur einige Miterben das landwirtschaftliche Unternehmen betrieben und nur sie, nicht aber die übrigen
Miterben landwirtschaftliche Unternehmer seien (BSG 26.02.1969, 7 RLw 26/66, SozR Nr 5 zu § 9 GAL, Rn. 19; ebenso und hierauf Bezug nehmend LSG Baden-Württemberg 07.03.2016, L 10 LW 1722/15, BeckRS 2016). Auch die Regelung in § 2 Abs 3 Satz 3 KVLG 1989 zeigt, dass nicht alle Mitunternehmer Mitglied in der KVdL sind. Betreiben Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam ein landwirtschaftliches
Unternehmen, gilt nach dieser Regelung derjenige Ehegatte oder Lebenspartner als Unternehmer, der das Unternehmen überwiegend
leitet. Auch Kinder können Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebs sein, ohne als landwirtschaftliche Unternehmer
zu gelten. Dies zeigt die Regelung in § 7 Abs 1 Satz 3 KVLG 1989. Der Senat ist nach den Angaben der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren davon überzeugt, dass sie das landwirtschaftliche
Unternehmen im Interesse ihrer 2007, 2009 und 2011 geborenen Kinder auch für diese betreibt. Die vorliegende Konstellation,
die dadurch gekennzeichnet ist, dass die Klägerin das landwirtschaftliche Unternehmen ausdrücklich im Interesse ihrer noch
minderjährigen Kinder fortführt, rechtfertigt es, sie trotz Bestehens einer Erbengemeinschaft als alleinige landwirtschaftliche
Unternehmerin zu betrachten.