Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.12.2017 - 11 EG 1883/17
Elterngeld Anwendbarer Bemessungszeitraum Mischeinkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes Letzter steuerlicher Veranlagungszeitraum vor der Geburt
Eine Verschiebung des für die Errechnung von Elterngeld maßgeblichen Bemessungszeitraums aufgrund des vorgeburtlichen Beschäftigungsverbotes gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG erfolgt nicht, wenn sich die werdende Mutter ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt hat und tatsächlich ihre (abhängige) Beschäftigung weiter ausübt. Für werdende Mütter, die eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG nicht. Eine Verschiebung des Bemessungszeitraumes kommt bei Selbständigen nur in Betracht, wenn sie Mutterschaftsgeld beziehen.
1. Die Frage des anwendbaren Bemessungszeitraums bei Mischeinkünften aus selbstständiger und nichtselbstständiger Tätigkeit vor der Geburt des Kindes ist höchstrichterlich geklärt.
2. Danach ist bei derartigen Einkünften grundsätzlich der letzte steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt als Bemessungszeitraum zugrunde zu legen, selbst wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Tätigkeit nur Verluste erzielt hat.
3. Die Regelung des § 2b Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch nicht verfassungswidrig.
4. Der Senat schließt sich insoweit nach eigener Überprüfung in vollem Umfang der Rechtsprechung des BSG an.
Normenkette:
BEEG § 2b Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 03.04.2017 S 5 EG 4012/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.04.2017 wird zurück- und die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2017 abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: