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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2000 - 10 U 2421/00
Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit
Solange der Verordnungsgeber erkennbar ermittelt und mit einem Abschluss des Entscheidungsfindungsprozesses innerhalb einer nicht abstrakt festzulegenden sozialverträglichen Frist zu rechnen ist, ist für eine Entscheidung nach § 551 Abs 2 RVO kein Raum. Die gerichtliche Rechtskontrolle wird dabei im Grunde nur Missbrauchsfälle korrigieren dürfen, etwa wenn der Verordnungsgeber nach aufgenommenen Ermittlungen ohne erkennbare sachliche Rechtfertigung untätig abwartet, obgleich es in der medizinischen Wissenschaft mittlerweile unstrittige Erkenntnisse gibt. Derzeit liegen keine neuen Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft zur Verursachung von Lungenfibrosen durch Schweißrauche vor. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
RVO § 551 Abs. 1 S. 3 § 551 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 24.02.2000 S 6 U 1445/97