Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte
Keine analoge Anwendung von § 240 SGB VI zum Berufsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Gründe
I.
Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch wegen Berufsunfähigkeit, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG).
Die am 1957 geborene Klägerin ist seit Januar 1977 mit einem Landwirt, der im Nebenerwerb ein über der Mindestgröße liegendes
landwirtschaftliches Unternehmen betreibt (Streuobstwiesen sowie 18 ha Grünland zum Zwecke der Schafzucht; Mindestgröße auf
Grund Beschlusses der Vertreterversammlung der Beklagten vom November 2013: Landwirtschaft einschließlich Grünland 8 ha, Schaf-
und Ziegenweiden 16 ha), im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. Sie ist zur Beklagten versicherungspflichtig
und entrichtet seit Januar 2003 entsprechende Beiträge (Bl. 5 VA).
Die Klägerin war nach Ausbildung zur Augenoptikerin mit Unterbrechungen durch Kindererziehung in diesem Beruf tätig, bis Juni
1994 versicherungspflichtig, danach bis Januar 2010 im Rahmen geringfügiger, nicht versicherungspflichtiger Beschäftigungen.
Nach eigenen Angaben entschloss sich die Klägerin damals, ihren Ehemann in seiner Landwirtschaft zu unterstützen und nicht
mehr als Augenoptikerin tätig zu sein. Dementsprechend weist ihr Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung
Baden-Württemberg (DRV) Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung für die Zeit von September 1973 bis April 1974 und von November
1982 bis Juni 1994 aus. Hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsverlaufes wird auf Bl. 20 ff. VA Bezug genommen. Zwischenzeitlich
versorgt die Klägerin ihre demente und im Nachbarort allein lebende pflegebedürftige Mutter. Im Vordergrund der gesundheitlichen
Probleme der Klägerin stehen Fingerpolyarthrosen beider Hände (vgl. Befundbericht des Dr. Schulz, Bl. 29 VA).
Auf den am 25.11.2014 gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung holte die Beklagte ein orthopädisches
Gutachten bei Dr. F. ein. Im Rahmen der Untersuchung im Oktober 2015 gab die Klägerin an, den Zwei-Personenhaushalt zu bewältigen,
wobei Brot und Gemüse vom Ehemann geschnitten werden müssten. Sie könne mit dem eigenen PKW eineinhalb Stunden lang fahren,
dann sei eine Pause erforderlich. Fahrradfahren gehe ohne wesentliche Probleme. Sitzen könne sie bis zu eineinhalb Stunden
lang, stehen eine halbe Stunde und gehen mehrere Stunden lang in der Ebene. Aus Zeitgründen seien keine physikalischen Therapien
möglich, auch keine Thermalbesuche. Dr. F. diagnostizierte eine Fingerpolyarthrose, ein rezidivierendes Lumbalsyndrom, Belastungsschmerzen
beider Schultern, eine Schilddrüsendysfunktion und eine Varikosis beider Beine und hielt die Klägerin für in der Lage, leichte
körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen oder Bewegen von Lasten mit einem Gewicht von über 5 bis 10 kg, ohne Arbeiten,
die eine grobe Kraft der Hände erfordern, ohne Feinarbeiten der Hände, ohne häufiges Arbeiten in gebückter/vornübergebeugter
Körperhaltung, ohne längere Oberkörperzwangshaltung, ohne Arbeiten in kalten, feucht-nassen oder zugigen Arbeitsbereichen
und ohne Arbeiten mit den Händen in kaltem Wasser sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Auf dieser Grundlage lehnte die
Beklagte mit Bescheid vom 03.11.2015 und Widerspruchsbescheid vom 20.07.2016 die beantragte Rente wegen Erwerbsminderung ab,
auch in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach §
240 des
Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB VI).
Im Rahmen des hiergegen am 08.08.2016 eingeleiteten Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Konstanz hat die Beklagte vorsorglich
auf noch mögliche Tätigkeiten - im Büro (inklusive Bedienen einer Tastatur, Telefonieren ...), Beratung, Aufsicht, Organisation
und konkret unter anderem auf die Tätigkeit einer Pförtnerin - hingewiesen. Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten
bei Dr. K. eingeholt. Im Rahmen der Untersuchung im Januar 2017 hat die Klägerin diverse Beschwerden seitens ihrer Hände vorgebracht
und angegeben, sie pflege ihre Mutter, ihr Hobby Segeln sei wegen der Gebrauchseinschränkung der Hände schwierig (Bl. 61 SG-Akte) und sie könne auch nur eingeschränkt schreiben (Bl. 62 SG-Akte). Manche Dinge wie z.B. Karten mischen mache sie, obwohl Rechtshänderin, mit links (Bl. 66 SG-Akte). Dr. K. hat geschwollene Handrücken und Finger beschrieben, die verschiedenen Griffarten seien deutlich abgeschwächt
vorführbar, der Faustschluss nicht ganz vollständig. Hinsichtlich der Beschreibung der Befunde im Einzelnen wird auf Bl. 69
ff. SG-Akte verwiesen. Dabei hat er auch eine seitengleiche mittelkräftige Beschwielung der Hohlhände, insbesondere mit leicht verstärkter
Hornschwiele über den Mittelhandknochen II und III sowie eine Schwielenbildung im Bereich des Daumen- und Zeigefingerendgliedes
rechts mehr als links beschrieben. Hierauf angesprochen hat die Klägerin erläutert, dass sie ein altes Haus hätten, in dem
sie mache was sie könne und dabei auch körperlich im Einsatz sei (Bl. 62 SG-Akte). Dr. K. hat als Diagnosen von sozialmedizinischer Relevanz eine Polyarthrose der Hände, Typ Heberden und Bouchard,
eine Rhizarthrose beidseits, ein Impingementsyndrom beider Schultergelenke, ein Thorakalsyndrom, ein chronisch rezividierendes
Lumbalsyndrom, eine Hüftgelenksarthrose sowie eine Senk-/Spreizfußbildung beidseits mit beginnender Hammerzehenstellung diagnostiziert
und insbesondere die Funktionsbeeinträchtigung der Hände im Vordergrund des Beschwerdebildes gesehen. Wegen dieser Beschwerden
hat er Arbeiten unter Einfluss von Kälte, Nässe und Zugluft generell ausgeschlossen. Wegen der Beschwerden im Bereich der
Schultergelenke seien Arbeiten in der Horizontale oder über Kopf nicht mehr zumutbar, wegen der eingeschränkten Belastbarkeit
der Brust- und Lendenwirbelsäule Tätigkeiten mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten ohne Hilfsmittel von 10 kg und mehr,
Arbeiten auf rüttelnder Unterlage, dauerhaft sitzende Tätigkeiten, ausschließlich Tätigkeiten im Stehen und mit Zwangshaltungen
der Wirbelsäule. Wegen des eingeschränkten Faustschlusses und der Schmerzen im Bereich der Hände bestünden Einschränkungen
bei der groben Kraft, beim Greifen und Halten mittelschwerer Gegenstände und bei der Feinmotorik. Sortierarbeiten, handschriftliche
Arbeiten sowie das Bedienen einer leichtgängigen Tastatur seien noch möglich. Die mittelkräftige Beschwielung beider Hände,
wobei vor allem Daumen und Zeigefinger annähernd seitengleich beschwielt seien, belege, dass händische Tätigkeiten von der
Klägerin mit einer gewissen Regelmäßigkeit vorgenommen würden, was auf die Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen hinweise.
In Bezug auf das Schreiben längerer oder kürzerer Texte hänge die Fähigkeit letztendlich vom Ausmaß der jeweils entzündlichen
Irritation im Rahmen der Polyarthrose ab. Eine zeitliche Leistungseinschränkung liege nicht vor, die von der Beklagten aufgeführten
Tätigkeiten seien ohne zeitliche Einschränkung möglich (Bl. 90 SG-Akte). Eine wesentliche Änderung der Befunde seit der Untersuchung durch Dr. F. sei nicht eingetreten. Dessen sozialmedizinischer
Stellungnahme werde zugestimmt.
Mit Urteil vom 14.09.2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. K. hat es ausgeführt,
dass die Klägerin nicht gehindert sei, leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden arbeitstäglich zu
verrichten und daher nicht erwerbsgemindert sei. Bei ihr liege auch keine spezifische Leistungsbehinderung vor, weil die Klägerin
lediglich solche Tätigkeiten nicht verrichten könne, bei denen die volle Einsatzfähigkeit beider Hände in Bezug auf Kraft,
Beweglichkeit, Sensibilität und Feinmotorik notwendig sei. Jedenfalls sei die Klägerin in der Lage, überwachende, aufsichtsführende
Tätigkeiten etwa in einem Parkhaus, als Kassierer, als Pförtner an der Nebenpforte zu verrichten. Denn die Handgelenke der
Klägerin seien in ihrer Funktion nicht eingeschränkt. Auch Schreibarbeiten und Tastatureingaben seien - wenn auch mit Einschränkungen
- möglich, ebenso das Halten leichter Gegenstände. Soweit Dr. K. Tastaturarbeiten ausschließe, meine er damit nur berufliche
Tätigkeiten die im Wesentlichen dadurch geprägt würden. Das stundenweise Bedienen einer leichtgängigen Tastatur sei noch möglich.
Tatsächlich führe die Klägerin händische Arbeiten mit einer gewissen Regelmäßigkeit aus, was sich an der Beschwielung beider
Hände zeige und worauf auf die Belastbarkeit unter Alltagsbedingungen schließen lasse. Die Klägerin sei als Pflegeperson für
ihre Mutter tätig, was schon der Natur nach eine gewisse körperliche Leistungsfähigkeit, auch was die Funktionalität der Hände
angehe, voraussetze.
Die von der Klägerin beanspruchte analoge Anwendung des §
240 SGB VI, auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten hat das Sozialgericht unter Hinweis darauf, dass in der Alterssicherung
der Landwirte niemals ein solcher Berufsschutz bestanden habe (Hinweis auf BSG, Urteil vom 14.12.1994, 4 RLw 1/93) und deshalb auch kein Grund für eine Anwendung der Vertrauensschutzregelung des §
240 SGB VI bestehe, abgelehnt. Einen Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) hat es verneint.
Gegen das am 21.09.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 18.10.2017 Berufung eingelegt. Sie vertritt nunmehr die Auffassung,
§
240 SGB VI sei über § 13 Abs. 1 ALG direkt anwendbar. Sie habe wegen der "Zwangsmitgliedschaft" nach dem ALG ihren Berufsschutz nach dem
SGB VI verloren, weshalb im Verhältnis zur Beklagten §
240 SGB VI Anwendung finden müsse. In Bezug auf die vom Sozialgericht unter anderem angeführte Tätigkeit als Pförtnerin hat sie ihre
Einsatzmöglichkeit - anders als für die anderen benannten Tätigkeiten - nicht bestritten, eingeräumt, dass dieses spezielle
Tätigkeitsfeld in Städten anzutreffen ist, aber eingewandt, dass es diese Tätigkeit an ihrem Wohnort und ihrer Umgebung jedoch
so gut wie gar nicht gebe. Das Sozialgericht verkenne die Realitäten auf dem Arbeitsmarkt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird
auf die Schriftsätze verwiesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.09.2017 und den Bescheid vom 03.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 20.07.2016 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, auch
bei Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter
Instanz sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.
II.
Der Senat entscheidet über die nach den §§
143,
144 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß §
153 Abs.
4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Der hiergegen von der Klägerin vorgebrachte Einwand, die Sache sei rechtlich schwierig und von grundsätzlicher Bedeutung,
weil die Frage der Anwendbarkeit des §
240 SGB VI höchstrichterlich nicht geklärt sei, trifft - wie bereits den Ausführungen des Sozialgerichts entnommen werden kann - nicht
zu. Die Rechtslage ist insoweit klar. Im Übrigen ist §
153 Abs.
4 SGG auch in schwierigen Fällen anwendbar, Voraussetzung einer Entscheidung durch Beschluss ist lediglich Einstimmigkeit.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid vom 03.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.07.2016, mit dem
die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung, einschließlich eines Anspruchs nach §
240 SGB VI, ablehnte. Das Sozialgericht hat die auf Gewährung solcher Renten gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage
zu Recht abgelehnt. Denn der Klägerin steht kein derartiger Rentenanspruch zu.
Rechtsgrundlage des Begehrens der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung ist § 13 Abs. 1 Satz 2 ALG. Danach haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach §
43 SGB VI sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. In Satz 1 ist zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
als weitere Voraussetzung gefordert, dass sie - Landwirte - in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbminderung mindestens
drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit
von fünf Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Die näheren Voraussetzungen der Abgabe
des Unternehmens der Landwirtschaft regelt § 21 ALG.
Voll erwerbsgemindert sind gem. §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert ist nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG allerdings nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG (danach gilt der Ehegatte eines Landwirts als Landwirt, solange er nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert ist) ist.
Hier steht nicht bereits die Eigenschaft der Klägerin als Ehegattin eines versicherungspflichtigen Landwirts und § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung entgegen. Diese Regelung nimmt auf §
1 Abs. 3 ALG Bezug, der für die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt ("Der Ehegatte eines Landwirts ... gilt ... als Landwirt...")
seinerseits voraussetzt, dass keine Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht. Liegt dagegen eine Erwerbsminderung
unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage vor, endet auch die Eigenschaft als sogenannter Fiktivlandwirt nach § 1 Abs. 3 ALG mit der Folge, dass dann der Ausschluss des § 13 Abs. 1 Satz 3 ALG nicht greift.
Dies korrespondiert mit den Vorschriften über die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens. Nach § 21 Abs. 1 ALG ist ein Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme
stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist oder ein Abgabesurrogat nach Abs. 2 der Regelung vorliegt. Dies ist
vorliegend nicht der Fall. Allerdings enthält § 21 Abs. 9 ALG für Ehegatten und den Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung eine Sonderregelung. Danach gelten die Voraussetzungen der
Abgabe des Unternehmens als erfüllt, wenn ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten abgibt
und wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach §
43 Abs.
2 SGB VI ist. Für den anderen Ehegatten (Fiktivlandwirt) gilt die Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt
sind (Satz 3). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der Ehegatte eines Landwirts (Fiktivlandwirt) bei fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens (nur) dann die Voraussetzungen der Abgabe erfüllt, wenn er unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert nach §
43 Abs.
2 SGB VI ist (§ 21 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 ALG).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin ist nicht unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert
im Sinne des §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI.
Das Sozialgericht hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend dargelegt, dass und aus welchen Gründen
die Klägerin trotz der bei ihr bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in der Lage ist, zumindest leichte Tätigkeiten
des allgemeinen Arbeitsmarktes, darunter eine Tätigkeit als Pförtnerin, sechs Stunden und mehr täglich auszuüben. Der Senat
sieht insoweit gemäß §
153 Abs.
2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung
zurück.
Auch die Klägerin bestreitet in ihrer Berufung nicht, eine Tätigkeit als Pförtnerin zumindest sechs Stunden täglich ausüben
zu können. Sie bestreitet lediglich das Vorhandensein von entsprechenden Arbeitsplätzen in ihrer Gegend. Indessen kommt es
hierauf nicht an. Unerheblich ist (BSG, Urteil vom 14.05.1996, 4 RA 60/94 in SozR 3-2600 § 43 Nr. 13), ob dem Versicherten ein für ihn geeigneter, freier Arbeitsplatz angeboten werden kann, wie viele Bewerber der absoluten
Zahl der vorhandenen Arbeitsplätze gegenüberstehen, ob die Arbeitsplätze vom Versicherten ohne Umzug täglich in angemessener
Zeit erreicht werden können und ob die grundsätzlich für den Versicherten in Betracht kommenden Arbeitsplätze frei oder besetzt
sind. Denn das Risiko, ob ein Versicherter auch tatsächlich einen für ihn geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz erhält, fällt
in den Bereich der Arbeitslosenversicherung und ist deshalb nicht von der Rentenversicherung zu tragen, die ihre Versicherten
allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat. Dem entsprechend
bestimmt das Gesetz für alle Erwerbsminderungstatbestände ausdrücklich, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer die jeweils zumutbare
Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann und dass die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist
(§
43 Abs.
3 SGB VI).
Ergänzend ist auszuführen, das im Rahmen der der Klägerin sechs Stunden und mehr täglich zumutbaren leichten Tätigkeiten die
bereits von Dr. F. aufgeführten qualitativen Einschränkungen zu beachten sind (kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten
mit einem Gewicht von über 10 kg, keine Arbeiten, die eine grobe Kraft der Hände erfordern oder Feinarbeiten der Hände, kein
häufiges Arbeiten in gebückter/vornübergebeugter Körperhaltung, ohne längere Oberkörperzwangshaltung, ohne Arbeiten in kalten,
feucht-nassen, zugigen Arbeitsbereichen und nicht mit den Händen in kaltem Wasser). Dr. K. hat dieser Leistungsbeurteilung
uneingeschränkt zugestimmt und lediglich Arbeiten oberhalb der Horizontalen, auf rüttelnder Grundlage und dauerhaft im Sitzen
sowie Stehen zusätzlich ausgeschlossen. Im Hinblick auf das vom Sozialgericht zutreffend dargelegte positive Leistungsbild
mit der Möglichkeit, eine Tastatur stundenweise zu bedienen, auch handschriftliche Arbeiten zu fertigen, Sortierarbeiten zu
machen sowie die Hände unter Alltagsbedingungen (Beschwielung) und zur Pflege der Mutter einzusetzen, haben diese qualitativen
Einschränkungen keine Auswirkungen. Zu ergänzen ist, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben auch in der Lage ist, auch
eher feinmotorische Verrichtungen wie das Mischen von Karten auszuführen, die Haushaltsführung des Zwei-Personenhaushalts
im Wesentlichen zu bewältigen, was Putzen, Waschen, Kochen, Einkaufen etc. umfasst (nach ihren Angaben übernimmt der Ehemann
lediglich das Schneiden von Brot und Gemüse), sowie Fahrrad zu fahren (Angaben gegenüber Dr. F. ), was wiederum den Einsatz
beider Hände erfordert (Halten des Lenkers, Bremsen, Betätigung der Gangschaltung, so bereits die Beklagte gegenüber dem Sozialgericht).
Soweit Dr. K. Fahrradfahren für nicht mehr zumutbar hält, hat er außer Acht gelassen, dass die Klägerin dies tatsächlich ohne
wesentliche Probleme (so die Angaben bei Dr. F. ) kann. Im Ergebnis folgt aus den von der Klägerin tatsächlich im Alltag erfüllten
Aufgaben, dass eine wesentliche (rentenrelevante) Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht vorliegt. Auch keiner
mit der Begutachtung befassten Ärzte hat solche Einschränkungen angenommen. Auf die Frage, ob angesichts der durchaus bestehenden
Einschränkungen der Belastbarkeit beider Hände eine Verweisungstätigkeit benannt werden muss, kommt es nicht an. Denn in Übereinstimmung
mit dem Sozialgericht, der Beklagten und im Grunde auch der Klägerin gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass die Klägerin
jedenfalls eine Tätigkeit als Pförtnerin ohne zeitliche Einschränkung ausüben kann.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 ALG. Wie bereits oben dargelegt, setzt auch dieser Rentenanspruch die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraus, was
für die Klägerin als Ehegattin eines Landwirts (Fiktivlandwirt) und Fortführung des landwirtschaftlichen Unternehmens nur
der Fall wäre, wenn sie unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach §
43 Abs.
2 SGB VI wäre (§ 21 Abs. 9 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 ALG). Dies bedeutet zugleich, dass in den Fällen fehlender Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens durch den Ehemann - wie
hier - ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus Rechtsgründen ausscheidet. Anderes behauptet auch die
Klägerin nicht.
Die Klägerin beruft sich hinsichtlich des Anspruchs auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vielmehr auf §
240 SGB VI - danach, Abs.
1 der Regelung, haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis
zur Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind - und einen Berufsschutz
als Augenoptikerin, wobei sie meint, insoweit gelte die Voraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht.
§
240 SGB VI findet im Bereich der Alterssicherung der Landwirte jedoch keine Anwendung (so auch das bereits vom Sozialgericht angeführte
Urteil des Bayerischen Landessozialgericht vom 15.05.2013, L 1 LW 12/12, mit ausführlicher Begründung und Bezug zur höchstrichterlichen Rechtsprechung, in juris).
Soweit die Klägerin über § 13 Abs. 1 ALG eine direkte Anwendbarkeit des §
240 SGB VI im Rahmen des ALG behauptet, steht dem der Wortlaut der Vorschrift entgegen. Denn § 13 Abs. 1 ALG regelt einen gegenüber §
43 Abs.
1 SGB VI eigenständigen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung und verweist in Bezug auf die teilweise bzw.
volle Erwerbsminderung - als Eigenschaft, nicht als eigentliches Recht auf Rente - allein und ausdrücklich auf §
43 SGB VI. §
240 SGB VI wird weder als rechtliche Grundlage für einen Rentenanspruch noch als Eigenschaft (teilweise erwerbsgemindert bei Berufsunfähigkeit)
von § 13 Abs. 1 ALG, und auch in keiner anderen Regelung dieses Gesetzes, in Bezug genommen.
Soweit die Klägerin eine analoge Anwendung des §
240 SGB VI postuliert, fehlt es bereits an der hierzu erforderlichen Lücke im Gesetz (vgl. zur Regelungslücke als Voraussetzung einer
Analogie u.a. BSG, Urteil vom 23.04.1996, 1 RK 19/95 in SozR 3-2500 § 50 Nr. 4; Urteil vom 17.07.1997, 7 RAr 106/96). Dem Gesetzgeber sind - was allein schon die Bezugnahme des § 13 Abs. 1 ALG auf §
43 SGB VI belegt - die verschiedenen Rentenarten im
SGB VI bei Erlass des ALG bekannt gewesen. Dies schließt die Annahme einer versehentlich unterbliebenen Regelung zur Berufsunfähigkeit und damit einer
regelungsbedürftigen, analogiefähigen Lücke aus (ebenso BSG, Urteil vom 19.05.2004, B 13 RJ 4/04 R, in juris, zur Frage analoger Anwendung von Regelungen des ALG im
SGB VI). Dass dies keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 15.04.1969 (1 BvL 18/68, u.a. in juris) zutreffend dargelegt. Hierauf nimmt der Senat gemäß §
153 Abs.
2 SGG Bezug.
Auch die historische Entwicklung des für Landwirte geschaffenen Sicherungssystems zeigt, dass § 13 ALG damit die gesetzgeberische Grundentscheidung konsequent weiterführt (ähnlich das Bayerische Landessozialgericht, Urteil vom
15.05.2013, L 1 LW 12/12, a.a.O.). Ursprünglich (§ 13 Abs. 1 ALG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung - a.F. -) regelte die Vorschrift einen Anspruch auf Rente "wegen Erwerbsunfähigkeit"
i.S. des
SGB VI, knüpfte somit an § 44
SGB VI a.F. (Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) an und verwies damit gerade nicht auf §
43 SGB VI a.F., der den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit begründete. Wie schon bei dem bis zum 31.12.1995 geltenden Gesetz
über eine Altershilfe für Landwirte (vgl. BSG, Urteil vom 14.12.1994, 4 RLw 1/93, in juris, dort Rdnr. 14; BVerfG, Beschluss vom 15.04.1969, a.a.O., dort Rdnr. 23) sah der Gesetzgeber auch beim ALG keinen Anlass, einen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit einzuführen (BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 10 LW 1/09 R, in SozR 4-5868 § 13 Nr. 5, Rdnr. 24). Mit dem Gesetz zur Reform der Renten wegen Erwerbsunfähigkeit vom 12.12.2000 (BGBl.
I, 1827) änderte sich hierdurch nichts. Lediglich im
SGB VI wurde der bisher bestehende Berufsschutz im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung auf Versicherte, die vor dem 02.01.1961
geboren wurden, begrenzt (§
240 SGB VI) und im Übrigen diese Rente gestrichen. Konsequenterweise nimmt § 13 Abs. 1 ALG auch nur auf §
43 SGB VI, der seit dem 01.01.2001 die Rente wegen teilweiser und voller Erwerbsminderung regelt, Bezug, nicht aber auf §
240 SGB VI, da - wie vom Sozialgericht zutreffend dargelegt - im ALG mangels bisherigem entsprechendem Anspruch von vornherein kein Bedürfnis für eine Vertrauensschutzregelung bestand. Wenn
der Gesetzgeber aber seit jeher in das Sicherungssystem für Landwirte und auch in das ALG nur einen Teil der im
SGB VI geregelten Renten aufgenommen hat - im ALG im Übrigen sowohl hinsichtlich der Altersrenten als auch in Bezug auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - beruht
dies auf der dem Gesetzgeber zustehenden Entscheidung, gegen welche Risiken er Landwirte im Gegensatz zu Beschäftigten absichern
will (BVerfG, Beschluss vom 15.04.1969, a.a.O.). Der Gesetzgeber hat damit zulässigerweise unterschiedliche Sicherungssysteme
mit eigenständigen Regelungen, sowohl in Bezug auf die Leistungsvoraussetzungen, aber auch in anderer Hinsicht (z.B. Beitragshöhe,
Leistungshöhe), geschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.04.1969, a.a.O.) und somit im ALG bewusst gerade keinen Berufsschutz vorgesehen.
Soweit die Klägerin für sich Besonderheiten im Sachverhalt gegenüber den vom Gesetzgeber angenommenen typischen Sachverhalten
behauptet, vermag dies von vornherein an der gesetzlichen Systematik nichts zu ändern. Die weiteren Ausführungen der Klägerin
zur Anwendung des §
240 SGB VI im Rahmen des ALG beruhen somit nicht auf juristisch nachvollziehbaren Erwägungen und bedürfen deshalb keiner Erörterung. Lediglich am Rande
weist der Senat darauf hin, dass keine Rede davon sein kann, die Klägerin habe wegen der "Zwangsmitgliedschaft" nach dem ALG ihren Berufsschutz nach dem
SGB VI verloren. Vielmehr beruht dieser Verlust einer Rentenanwartschaft wegen nicht (mehr) erfüllter Pflichtbeitragszeiten nach
dem
SGB VI auf der freien Entscheidung der Klägerin, zunächst keine versicherungspflichtige, sondern nur noch eine geringfügige versicherungsfreie
Tätigkeit als Augenoptikerin bzw. später diese Tätigkeit zugunsten der Arbeit in der Landwirtschaft des Ehemannes gar nicht
mehr auszuüben (so die eigenen Angaben Bl. 31 SG-Akte).
Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Ausführungen dazu, dass selbst unter Zugrundelegung der Argumentation der
Klägerin ein Rentenanspruch nach §
240 SGB VI aus mehreren Gründen ausscheiden würde. Zum einen setzen Rentenleistungen an Landwirte nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung
des ALG grundsätzlich die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens voraus, was für Ehegatten eines Landwirts einen Anspruch auf
teilweise Erwerbsminderungsrente - wie dargelegt - ausschließt und was dann auch für die Klägerin und den postulierten Anspruch
nach §
240 SGB VI gälte. Zum anderen war die Klägerin bei der Beklagten nie als Augenoptikerin versichert, so dass in diesem Verhältnis schon
rein tatsächlich kein Berufsschutz bestehen kann. Schließlich löste sich die Klägerin aus freiwilligen Stücken vom erlernten
Beruf der Augenoptikerin, um in der Landwirtschaft des Ehemannes Schafszucht zu betreiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.