Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
nach dem 25.10.2013
Gründe
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn (SG) vom 18.11.2013 ist statthaft und auch sonst zulässig.
Gemäß §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser
Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht (LSG) statt, soweit nicht im
SGG anderes bestimmt ist.
Allerdings regelt §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG (in der seit 25.10.2013 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung
des
Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze [BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG] vom 19.10.2013, dessen Artikel 7 am Tag nach der
Verkündung in Kraft getreten ist, Art. 17 Abs. 1) den Ausschluss der Beschwerde gegen die "Ablehnung" von Prozesskostenhilfe
(PKH) in bestimmten Fällen. Dieser gesetzliche Ausschlusstatbestand greift jedoch nicht ein, wenn sich die Beschwerde gegen
die Aufhebung bewilligter PKH wendet (so bereits zu §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG in der früheren Fassung, LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.12.2012 - L 6 AS 1448/12 B -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 25.05.2012 - L 11 AS 296/12 B - <jeweils [...]>; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2011 - L 13 AS 120/11 B -, NZS 2011, 880; Leitherer in Meyer-Ladewig-Keller-Leitherer,
SGG, 10. Aufl. 2012, §
172 Rn. 6h m.w.N.). Beschwerden gegen die Aufhebung von PKH werden - auch nach der Neuregelung zum 25.10.2013 - vom Wortlaut
des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG nicht erfasst. Eine erweiternde Auslegung oder analoge Anwendung des Ausschlusstatbestandes auf Fallgestaltungen, in denen
die Bewilligung von PKH aufgehoben worden ist, kommt nicht in Betracht (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.01.2010 - L 1 AL 137/09 B - m.w.N.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.10.2009 - L 11 R 898/09 PKH-B - <jeweils [...]>). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, wonach Rechtsmittelbeschränkungen
generell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen sind. Lediglich dann, wenn die Interessenlage, wie sie vom Gesetzgeber
in der Rechtsmittelbeschränkung bewertet worden ist, der des nicht geregelten Falles "ähnlich" ist, kommt eine analoge Anwendung
in Betracht. Ist es dagegen auch nur zweifelhaft, ob der Unterschied zwischen den verglichenen Sachverhalten nicht doch so
groß ist, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt sein könnte, ist für eine Analogie kein
Raum (Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 29.01.1998 - B 12 KR 18/97 R -, SozR 3-1500 § 144 Nr. 13, Rn. 18 m.w.N. <zum Berufungsausschluss nach § 144 Abs. 4 SGG>). Vorliegend liegt jedoch weder
eine planwidrige Regelungslücke vor, noch sind gleichartige Sachverhalte gegeben. Insbesondere ist die Ablehnung eines Antrags
auf PKH nicht vergleichbar mit der Aufhebung einer bereits bewilligten PKH, durch die dem Antragsteller eine Rechtsposition
wieder entzogen wird. Der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/12297, S. 40 zu Nr. 11 Buchst. b) ist auch nicht zu entnehmen,
dass der Gesetzgeber die nach seinem Willen abschließende Neuregelung über den Ausschluss der Beschwerde bei Ablehnung von
PKH auf deren nachträgliche Aufhebung erstrecken wollte.
Damit ist vorliegend die Beschwerde gegen die Aufhebung von PKH statthaft ungeachtet des Umstandes, dass das - mittlerweile
durch Klagerücknahme erledigte - Hauptsacheverfahren eine Streitigkeit unterhalb des Beschwerdewerts von 750,- € (§
144 Abs.
1 Nr.
1 SGG) betraf und gegen eine streitige Hauptsacheentscheidung daher kein zulassungsfreies Rechtsmittel möglich (gewesen) wäre.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Aufhebungsvoraussetzungen nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 124 Nr. 3
ZPO liegen vor. Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die PKH haben nicht vorgelegen, da die Klägerin, wie
das SG zutreffend dargelegt hat, gegenüber dem Sozialverband VdK, dessen Mitglied sie ist, einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigen
Rechtsschutz hat. Ist ein Beteiligter Mitglied des VdK, so ist er gehalten, seine satzungsmäßigen Rechte auf kostenlose Prozessvertretung,
die als vermögenswerte Rechte anzusehen sind, auszuschöpfen. Einen Anspruch auf PKH kann er erst erwerben, wenn der Verband
Rechtsschutz ablehnt (BSG, Beschluss vom 08.10.2009 - B 8 SO 35/09 B -; Beschluss vom 12.03.1996 - 9 RV 24/94 -, SozR 3-1500 § 73a Nr. 4 = NSZ 1996, 397). Hierfür ist indessen vorliegend nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich,
zumal der VdK die Klägerin in einem weiteren Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) vor dem SG tatsächlich vertreten hat. Unter diesen Umständen liegt auch nicht nahe, dass die Klägerin im vorliegenden Verfahren in möglicherweise
entschuldbarer Weise keine Kenntnis davon hatte, dass der VdK nicht nur in Schwerbehinderten- und Rentenangelegenheiten, sondern
auch in Verfahren nach dem SGB II tätig wird. Unabhängig davon setzt die fristgebundene PKH-Aufhebung gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 124 Nr. 3
ZPO - anders als die nicht fristgebundene PKH-Aufhebung gem. §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 124 Nr. 2
ZPO - Verschulden des PKH-Antragstellers nicht voraus (LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. unter Hinweis auf LAG Hamm, Beschluss
vom 27.01.2006, 4 Ta 745/05 <[...]>). Seit der Beendigung des Hauptsacheverfahrens (Klagerücknahme am 11.11.2013) sind noch keine vier Jahre vergangen.
Schließlich ist auch die vom SG nach §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 124
ZPO getroffene Ermessenentscheidung nicht zu beanstanden. Zu Recht durfte das SG zu Lasten der Klägerin berücksichtigen, dass die fehlerhafte PKH-Bewilligung allein auf ihren objektiv unrichtigen Angaben
in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beruht. Bei der für die Ermessensausübung gebotenen
Interessenabwägung spricht dies maßgeblich dagegen, dem Interesse der Klägerin am Erhalt der PKH gegenüber dem Interesse der
Staatskasse daran, allein rechtmäßig zustehende Leistungen auszuzahlen, den Vorrang zu geben (ebenso Zöller
ZPO, 29. Aufl. 2012, § 124 Rn. 3). Demgegenüber findet das Beschwerdevorbringen, die Ermessensausübung des SG sei fehlerhaft, weil die Kammervorsitzende in einem Telefonat mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 04.11.2013
erklärt habe, dieser könne die drohende Aufhebung der PKH-Bewilligung durch eine Klagerücknahme verhindern, keinen Niederschlag
in den Akten des SG. In einem richterlichen Hinweisschreiben an die Kläger-Seite vom 05.11.2013 wird zwar - auf dem Boden einer eingeholten Zeugenaussage
- die Erledigung der Hauptsache angeregt und die Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen der Mitgliedschaft im V. angekündigt.
Eine Verknüpfung des Fortbestands der erfolgten PKH-Bewilligung mit einer bestimmten Prozesserklärung der Klägerin wird jedoch
weder in diesem Schreiben noch an anderer Stelle hergestellt. Die Klagerücknahme vom 11.11.2013 ist daher (lediglich) im zeitlichen
und sachlichen Kontext mit dem genannten richterlichen Hinweisschreiben zu sehen. Unabhängig davon weist der Senat darauf
hin, dass nach der im Zuge der PKH-Reform 2013 zum 01.01.2014 in Kraft getretenen Änderung des §
124 ZPO das Gericht anders als bisher ("kann") keinen Ermessensspielraum mehr hat bei der Aufhebungsentscheidung. Es muss die PKH-Bewilligung
aufheben, wenn eine der in §
124 genannten Voraussetzungen gegeben ist (Zöller,
ZPO, 30. Aufl. 2014, § 124 Rn. 3; s. aber die Übergangsvorschrift des § 40 EGZPO für vor dem 01.01.2014 gestellte PKH-Anträge).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).