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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.2018 - 7 AS 3754/15
Aufhebung und Rückforderung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Beweislast für die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheids Umkehr der Beweislast Schätzung von Einnahmen
1. Grundsätzlich trägt die Behörde die objektive Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids, wenn sie diesen zurücknimmt.
2. Eine Umkehr der Beweislast ist aber gerechtfertigt, wenn eine besondere Beweisnähe zu einem Beteiligten besteht.
3. Das ist anzunehmen, wenn nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre eines Beteiligten wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind und die zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts durch unterlassene Angaben oder unzureichende Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung erschwert oder verhindert wird.
4. In diesem Fall ist auch die Schätzung der Einnahmen zulässig, wenn geeignete Anknüpfungstatsachen vorliegen.
Normenkette:
SGG § 202 S. 1
,
ZPO § 287
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 12.08.2015 S 12 AS 1027/14
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 12. August 2015 abgeändert. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit die Aufhebungen von Leistungsbewilligungen einen Betrag von 154,24 EUR für April bis Juni 2009, einen Betrag von 1.896,32 EUR für September 2009 bis Januar 2010 und einen Betrag von 455,26 EUR für Februar und März 2010 sowie die Erstattungsforderung einen Betrag von 2.505,82 EUR übersteigen.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger 2/5 seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten. Im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: