Tatbestand
Streitig ist noch die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 6.11.2012
bis 22.3.2016 für die Tätigkeit der Klägerin als Juristin bei der Bauwirtschaft Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden: Verband).
Die 1982 geborene Klägerin war vom 1.7.2012 bis 31.10.2016 bei dem Verband, der als Wirtschafts- und Arbeitgeberverband Interessenvertreter
der Bauwirtschaft in Baden-Württemberg ist, als Juristin beschäftigt (Arbeitsvertrag vom 6.3.2012, Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung
vom 18.3.2016). Seit dem 6.11.2012 ist sie Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Stuttgart sowie Mitglied im Versorgungswerk
der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg. Seither ist die Klägerin bei einem anderen Arbeitgeber als Syndikusrechtsanwältin
tätig.
I.
Am 27.11.2012 (Bl. 11 VA) beantragte die Klägerin über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg bei der
Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) für ihre am 1.7.2012 begonnene
Beschäftigung als Rechtsanwältin bei dem Verband. Sie legte die Bestätigung des Verbandes vom 14.11.2012 zu ihrer Tätigkeit
vor (Bl. 13 VA). Danach sei es Aufgabe der Klägerin, die Mitgliedsbetriebe in Rechtsangelegenheiten zu betreuen, was die Beratung
als auch die Vertretung umfasse. Sie werde überwiegend rechtsberatend, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend und rechtsvermittelnd
tätig. Der Aufgabenbereich umfasse insbesondere die Rechtsberatung der Geschäftsführung bei der Umsetzung rechtlicher Vorgaben
sowie die telefonische und schriftliche Beratung der Mitglieder des Verbandes. Sie leistet den Mitgliedsbetrieben Hilfestellung
bei Fragen auf dem Gebiet des Bau- und Vergaberechts als auch bei Problemen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts. In arbeits-
und sozialrechtlichen Fragestellungen erfolge außerdem eine Vertretung der Mitgliedsbetriebe bei Rechtsstreitigkeiten vor
Gericht. Die umschriebene Tätigkeit könne gemäß § 7 Abs. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) nur von Volljuristen ausgeübt werden. Der Verband beschäftige insoweit ausschließlich Volljuristen, die zur Rechtsanwaltschaft
zugelassen seien. Weiter legte sie den Arbeitsvertrag vom 6.3.2012 vor (Bl. 16 VA).
Mit Bescheid vom 27.5.2013 (Bl. 25 VA) lehnte die Beklagte die Befreiung in der GRV ab, weil es sich bei der Verbandstätigkeit
um keine berufsspezifische (anwaltliche) Tätigkeit handele. Die Merkmale der Rechtsentscheidung und Rechtsgestaltung seien
nicht in hinreichendem Maße gegeben. Für ihre Beschäftigung als Juristin in der Abteilung Wirtschaftsrecht und Unternehmensführung
des Verbandes sei das Zweite Juristische Staatsexamen und die damit erlangte Befähigung zum Richteramt nicht objektiv unabdingbare
Zugangsvoraussetzung.
Den Widerspruch der Klägerin vom 13.6.2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 zurück (Bl. 45 VA). Die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI lägen für die Beschäftigung der Klägerin als Juristin bei dem Verband in der Abteilung Wirtschaftsrecht und Unternehmensführung
nicht vor. Erfasst werde nur diejenige Tätigkeit, die zum einen tatsächlich Merkmale einer anwaltlichen Tätigkeit aufweise
und ferner auch ausschließlich für Personen mit diesem beruflichen Hintergrund zugänglich sei. Nicht entscheidend sei, ob
der Arbeitgeber für die fragliche Tätigkeit bevorzugt Volljuristen einstelle. In der Gesamtschau müsse bei der Tätigkeit der
Klägerin von einer nicht anwaltlichen Tätigkeit ausgegangen werden, weil für die zu erfüllenden Aufgaben eine Ausbildung als
Jurist für Wirtschafts- und Vertragsrecht ausreichend sei. Die Entscheidung des Arbeitgebers, die Stelle mit einem Volljuristen
zu besetzen, ergebe sich nicht zwingend aus der Aufgabenstellung der Tätigkeit, sondern sei Ergebnis einer freien arbeitgeberseitigen
Entscheidung. Werde eine Tätigkeit ausgeübt, die auch anderen Berufsgruppen zugänglich sei, sei die fragliche Tätigkeit nicht
geeignet, eine Pflichtmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu begründen.
Dagegen hat die Klägerin am 3.1.2014 Klage zum Sozialgericht Heilbronn (SG; S 10 R 131/14) erhoben. Sie hat geltend gemacht, dass nach § 7 Abs. 2 RDG Verbände, die für ihre Mitglieder Rechtsdienstleistungen erbringen, dies durch Personen ausführen lassen müssen, welche die
Befähigung zum Richteramt haben. Von daher sei die Befähigung zum Richteramt objektiv unabdingbare Einstellungsvoraussetzung
gewesen. Zudem würdige die Beklagte das Aufgabengebiet der Klägerin nicht in Gänze. So werde außer Acht gelassen, dass die
Klägerin im arbeits- und sozialrechtlichen Bereich die Vertretung der Mitglieder vor Gericht übernehme. Die Klägerin werde
rechtsberatend und rechtsvermittelnd tätig. Zudem werde sie rechtsgestaltend in der Weise tätig, dass sie die Interessen der
Mitgliedsbetriebe bei Streitigkeiten mit Vertragspartner mit eigener Entscheidungsbefugnis vertrete und die Verfahrensführung
selbständig vornehme.
Im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3.4.2014 (B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R
zum "Syndikusanwalt")) hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die streitigen Sachverhalte in den entschiedenen Fällen
als Unternehmensrechtsanwälte auf ihre Tätigkeit bei einem Verband nicht übertragbar seien.
Im Hinblick auf anhängige Verfassungsbeschwerden (1 BvR 2534/14 und 1 BvR 2584/14) und die geplante Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte hat das SG auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 20.7.2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und nach Wiederanrufung am 24.1.2017
unter dem Aktenzeichen S 10 R 255/17 fortgeführt.
II.
Zwischenzeitlich ist zum 1.1.2016 das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten. Im Hinblick darauf hat die Klägerin am 24.3.2016 für ihre am 1.7.2012 begonnene Verbandstätigkeit die
Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin bei der Beklagten beantragt. Die Rechtsanwaltskammer hat
der Klägerin mit Bescheid vom 20.10.2016 (Zustellung am 22.10.2016) die Zulassung zur Syndikusrechtsanwältin nach § 46a BRAO (neu eingefügt mit Wirkung zum 1.1.2016) erteilt. Daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 7.12.2016 die Klägerin ab dem
22.10.2016 ab Zulassung als Syndikusrechtsanwältin für die ab 1.7.2012 begonnene Tätigkeit von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Dagegen hat die Klägerin am 4.1.2017 mit der Begründung Widerspruch eingelegt,
dass sie mit dem Antrag vom 24.3.2016 auch die Befreiung ab dem 1.7.2012 begehrt habe. Dass für die Erteilung einer rückwirkenden
Befreiung ein weiterer Antrag nach §
231 Abs.
4b SGB VI erforderlich gewesen sei, sei ihr nicht bekannt gewesen. Zumindest sei wegen des schwebenden anderen Befreiungsverfahrens
ein Hinweis der Beklagten erforderlich gewesen. Diesen Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6.6.2017
zurückgewiesen (Bl. 143 VA II). Die beantragten Befreiungsvoraussetzungen nach §
6 Abs.
1 S. 1
SGB VI seien erst mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde als Syndikusrechtsanwältin vorgelegen. Eine rückwirkende Befreiung
nach §
231 Abs.
4b SGB VI bis zum 1.4.2016 (gesetzliche Ausschlussfrist) habe sie nicht beantragt und sei auch nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides.
Dagegen hat die Klägerin am 7.7.2017 (nach Umzug) Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben (S 17 R 3839/17).
Den weiteren Antrag der Klägerin vom 4.1.2017 auf rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht hat die Beklagte mit
Bescheid vom 19.7.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2018 wegen Verfristung zurückgewiesen (Bl. 162, 210
VA Hilfsakte).
Mit Schreiben vom 25.7.2017 hat die Klägerin die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für ihre Verbandstätigkeit
ab 23.3.2016 beantragt, weil ihre Mitgliedschaft gem. § 46a Abs. 4 Nr. 2 BRAO seit diesem Zeitpunkt bestehe (Bl. 170 VA Hilfsakte). Dies hat die Rechtsanwaltskammer mit Schreiben vom 10.8.2017 bestätigt
(Bl. 177 VA Hilfsakte). Daraufhin hat die Beklagte im Rechtsstreit S 17 R 3839/17 mit Schriftsatz vom 13.9.2017 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass in Ergänzung zum Bescheid vom 8.12.2016 die
Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Zeit vom 23.3.2016 bis 21.10.2016 erfüllt seien.
Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 23.9.2017 angenommen und ausdrücklich "den Rechtsstreit damit für
erledigt erklärt" (Bl. 190 VA Hilfsakte). Im Nachhinein hat die Klägerin die Auffassung vertreten, den Rechtsstreit nur hinsichtlich
des Teilanerkenntnisses für erledigt erklärt haben zu wollen (Bl. 193 VA Hilfsakte).
III.
In der wiederangerufenen Streitsache S 10 R 255/17 (ursprünglich S 10 R 131/14) hat die Klägerin die Auffassung vertreten, dass die Versagung der Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Vergangenheit
reine Förmelei sei.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten, die Befreiungsvoraussetzungen lägen weder nach altem Recht noch aktuell vor. Eine Zulassung
als Syndikusrechtsanwältin sei für den vorliegenden Streitgegenstand unerheblich, da die rückwirkende Befreiung nach § 231b Abs. 4b
SGB VI, über die die Beklagte mit Bescheid vom 19.7.2017 entschieden habe, nicht Streitgegenstand sei.
Mit Urteil vom 25.10.2017 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach §
6 SGB VI lägen nicht vor. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 1.7.2012 bis 21.6.2016 als Syndikus in einem festen Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis
beim Verband gestanden. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in der äußeren Form der Beschäftigung aber nicht möglich und könne
dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden (Hinweis auf BSG, Urteile vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R). Die Klägerin könne auch aus der Verabschiedung
des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte keine für sie günstigere Rechtsposition herleiten (Hinweis
auf LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.10.2016 - L 3 R 49/14 -). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI sei auch unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung nicht zu erteilen. Denn die Klägerin habe keinen Antrag auf rückwirkende Befreiung
nach §
231 Abs.
4b S. 1
SGB VI bis zum 1.4.2016 gestellt. Damit erfülle sie unstreitig nicht die Tatbestandsvoraussetzungen. Die Klägerin sei auch nach
dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 nicht so zu behandeln, als erfülle sie die Tatbestandsvoraussetzungen des §
231 Abs.
4b SGB VI für eine rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht. Der fehlende Antrag bis zum Ablauf der Frist lasse sich nicht
im Wege richterlicher Gesetzesauslegung herstellen. Zudem seien weder der Widerspruchsbescheid vom 6.6.2017 noch der Bescheid
vom 19.7.2016 über die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV nach §
96 SGG Gegenstand dieses Klageverfahrens geworden. Auch die Voraussetzungen einer Klageänderung nach §
99 SGG lägen nicht vor, zumal bereits eine Klage gegen den Widerspruchsbescheid beim SG Stuttgart anhängig sei. Bei den Vorgaben
des §§
231 Abs.
4b SGB VI handele es sich zur Überzeugung des Gerichts um ein neues Verwaltungsverfahren mit neuen Rechtsgrundlagen. Das SG vermochte nicht nachzuvollziehen, weshalb die Klägerin nicht bereits mit ihrem Antrag vom 24.3.2016 auch ausdrücklich die
rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt habe.
Gegen das der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 14.11.2017 zugestellte Urteil hat sie am 11.12.2017 schriftlich beim
Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt und vorgetragen, dass Gegenstand des Verfahrens auch der Bescheid
vom 6.6.2017 und der Bescheid vom 19.7.2016 über die Ablehnung der rückwirkenden Befreiung von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
96 SGG geworden seien. Der Umstand einer gesetzlichen Neuregelung, der eine neue Entscheidung über den Anspruch auf Befreiung von
der Versicherungspflicht nach sich ziehe, führe in Bezug auf die neue Entscheidung lediglich zu einer Abänderung bzw. Ersetzung
des ursprünglichen Verwaltungsakts. Sie sei nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 1.1.2016 geltenden Fassung von der Versicherungspflicht zu befreien. §
231 Abs.
4b SGB VI setze voraus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1.1.2016 geltenden Fassung erteilt worden sei. Die Klägerin sei mit Wirkung zum 22.10.2016 als Syndikusrechtsanwältin
zugelassen worden. Ein Antrag auf rückwirkende Befreiung sei gestellt worden. Der Antrag vom 18.3.2016 (Anm. Eingang 24.3.2016)
könne nur dahingehend verstanden und ausgelegt werden, dass die Klägerin nicht nur die Befreiung ab Zulassung als Syndikusrechtsanwältin,
sondern darüber hinaus auch die rückwirkende Befreiung ab Beginn der Tätigkeit begehre. In dem Antrag sei als Beschäftigungsbeginn
der 1.7.2012 angegeben und in dem Feld "beantragen sie den Beginn der Befreiung zu einem späteren als dem frühestmöglichen
Zeitpunkt?" "nein" angekreuzt worden. Die Klägerin habe im gesamten Befreiungsverfahren eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass
eine rückwirkende Befreiung ab Beginn der Beschäftigung gewollt sei. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24.3.2016 sei das
Verfahren beim SG auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unter dem Aktenzeichen S 10 R 131/14 rechtshängig gewesen. Keiner der Bescheide sei bestandskräftig geworden. Im Übrigen habe die Klägerin am 1.5.2017 einen Antrag
nach §
231 Abs.
4b SGB VI gestellt. Nach den Hinweisen des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 2584/14) bedürfe es der Auslegung des Ausnahmetatbestandes des §
231 Abs.
4b S. 5
SGB VI im Hinblick auf den Gesetzeszweck. §
231 Abs.
4b S. 5
SGB VI dürfe nicht als starre Ausnahmeregelung begriffen werden, sondern in bestimmten Fallgestaltungen, in denen sachliche Gründe
dafür vorlägen, seien Durchbrechungen zu erwägen. So sollen jene betroffenen Rechtsanwälte, die auf ein Rundschreiben der
Deutschen Rentenversicherung vom 12.12.2014 zur Umsetzung der Rechtsprechung des BSG vom 3.4.2014 reagiert und im Vertrauen darauf, dass ihnen dadurch keine Rechtsnachteile entstehen, ihre Befreiungsanträge
zurückgenommen haben, so zu behandeln sein, als wenn ihnen eine bestandskräftige Befreiung erteilt worden wäre. Vor dem Hintergrund
müsse die Klägerin erst recht rückwirkend von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden, da sie sämtliche, ihr nachteilhaften,
im Ausgangsverfahren getroffenen Entscheidungen mit Rechtsbehelfen angegriffen habe und kein Bescheid bestandskräftig geworden
sei. Auch habe die Klägerin für die Zeit vor dem 1.4.2014 einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk
gezahlt. Die Klägerin sei auch nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI a.F. von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien gewesen. Die vom SG zitierten Urteile des BSG vom 3.4.2014 seien nicht einschlägig, da die Klägerin als Verbandsrechtsanwältin rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig
gewesen sei. Sie habe sich inhaltlich und standesrechtlich als anwaltliche Tätigkeit gleich einem Organ der Rechtspflege mit
freier Entscheidungsbefugnis dargestellt. Sie habe originäre Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, nämlich die Vertretung der Mitgliedsbetriebe
in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht wahrgenommen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 13. November 2017 aufzuheben sowie den Bescheid vom 27. Mai 2013 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 12. Dezember 2013 geändert durch den Bescheid vom 19. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 6. Juni 2017 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin auch in der Zeit vom 6. November 2012 bis 24. März
2016 für ihre Tätigkeit bei dem Verband Bauwirtschaft Baden-Württemberg e.V. von der gesetzlichen Rentenversicherung nach
§
6 SGB VI zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Streitgegenstand sei im hiesigen Rechtsstreit die Befreiung der Klägerin
von der Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als zugelassene Rechtsanwältin im Angestelltenverhältnis bei einem nicht anwaltlichen
Arbeitgeber (Syndikusanwalt), nicht dagegen eine Befreiung von der Versicherungspflicht für die Tätigkeit als zugelassene
Syndikusrechtsanwältin. Daher sei auch die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach dem ab 1.1.2016 geltenden Recht für den
vorliegenden Streitgegenstand unerheblich. Zu den Befreiungsanträgen nach §
6 Abs.
1 S. 1 Nr.
1 SGB VI sowie nach §
231 Abs.
4 Buchst. b
SGB VI seien außerhalb des anhängigen Klageverfahrens gesonderte Verwaltungsentscheidungen ergangen. Es handele sich um neue Lebenssachverhalte
und neue Verwaltungsverfahren, durch deren positive Bescheidung allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis für das hiesige Klageverfahren
entfallen könne (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE- 12/17 B).
Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin am 22.3.2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten
der Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist allein der Bescheid vom 27.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 12.12.2013, mit dem die Beklagte es nach §
6 Abs.
1 S 1 Nr.
1 SGB VI abgelehnt hat, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Juristin bei dem Verband, die sie in der Zeit vom 1.7.2012 bis 31.10.2016
ausgeübt hat, von der Rentenversicherungspflicht zu befreien. Die weiteren in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide der
Beklagten sind nicht gem. §
96 SGG Gegenstand des SG-Verfahrens geworden. Der Bescheid vom 7.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6.6.2017, mit dem die Beklagte
die begehrte Befreiung erst ab 22.10.2016 (später abgeändert ab 23.3.2016) ausgesprochen hat, und der Bescheid vom 19.7.2017
in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.1.2018, mit dem die Beklagte die rückwirkende Befreiung nach §
231 Abs.
4b SGB VI abgelehnt hat, sind zwar alle nach dem Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 ergangen. Der Vergleich der Verfügungssätze ergibt
jedoch, dass keine Identität der Regelungsgegenstände vorliegt. Die Nachfolgebescheide beziehen sich nicht auf den Antrag
vom 26.11.2012, sondern auf die Anträge vom 24.3.2016 und vom 4.5.2017. Mit Bescheid vom 27.5.2013 hat die Beklagte den Antrag
auf Befreiung von der Versicherungspflicht für die abhängige Beschäftigung ab 1.7.2012 als Juristin beim Verband in Stuttgart
in der Abteilung Wirtschaftsrecht und Unternehmensführung abgelehnt, weil es sich hierbei um keine berufsspezifische (anwaltliche)
Tätigkeit handele. Mit Bescheid vom 7.12.2016 hat die Beklagte auf den Befreiungsantrag vom 24.3.2016 entschieden, dass die
Klägerin für ihre im Arbeitsvertrag vom 6.3.2012 im Änderungs- und Ergänzungsvereinbarung vom 18.3.2016 bezeichnete Tätigkeit
beim Verband, für die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a BRAO erteilt wurde, von der Versicherungspflicht in der GRV ab 22.10.2016 befreit. Mit dem Bescheid vom 19.7.2017 hat die Beklagte
den Antrag vom 4.1.2017 auf rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs.
4b SGB VI als Mitarbeiterin beim Verband abgelehnt. Der erste Bescheid bezieht sich auf die Tätigkeit als Juristin beim Verband, die
weiteren Bescheide auf ihren Status als Syndikusrechtsanwältin. Eine Identität der Regelungsgegenstände der Bescheide liegt
aufgrund der unterschiedlichen Statusbezogenheit nicht vor (BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R -, juris Rn. 20; BSG, Beschluss vom 22.3.2018 - B 5 RE 12/17 B).
Diese Vorschrift gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der"
sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen
Versorgungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich
kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind (vgl. BSG, Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R -, juris Rn. 28). Eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV kommt nur
in Betracht, wenn ein- und dieselbe Erwerbstätigkeit gleichzeitig zu zwei Versicherungsverhältnissen führt, d.h. zur Versicherung
in der GRV und zusätzlich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einer berufsständischen
Kammer (BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R -, juris Rn. 37).
Die gegen die Urteile des BSG vom 3.4.2014 eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG Beschlüsse vom 19.7.2016
- 1 BvR 2584/14 - juris Rn. 6 und vom 22.7.2016 - 1 BvR 2534/14 - juris Rn. 6). Die im Rahmen der Beschäftigung ausgeübte Erwerbstätigkeit ist damit für die Versicherungspflicht in der
berufsständischen Versorgung ohne Bedeutung (BSG, Urteil vom 28.6.2018 - B 5 RE 2/17 R -, juris Rn. 45). Letztere beruht allein auf der Ausübung der selbstständigen Tätigkeit
als Rechtsanwältin.
Dieser Umstand hat letztlich zur Rechtsänderung in der BRAO und der Einfügung von § 46a BRAO ab 1.1.2016 (G. v. 21.12.2015, I 2517) geführt, wonach die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auch als Syndikusrechtsanwalt
auf Antrag zu erteilen ist und was bei der Klägerin zur Befreiung ab 23.3.2016 geführt hat. Vor dieser Zeit hat die Klägerin
als Angestellte des Verbands damit eindeutig eine nicht von der GRV zu befreiende Tätigkeit ausgeübt und die Beklagte hat
im Einklang mit dem damals geltenden Recht mit dem Bescheid vom 27.5.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2013
die Befreiung abgelehnt.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass diese BSG-Rechtsprechung nicht auf ihre Tätigkeit beim Verband übertragbar sei, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Sofern
die Klägerin auf § 2 Abs. 2 RDG abstellt, wonach sich der Rechtsdienstleister einer Person mit Befähigung zum Richteramt bedienen müsse, ist darauf hinzuweisen,
dass dies zum einen nur eine von mehreren Alternativen ist und zum anderen nicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt abgestellt
wird. Soweit die Klägerin die Verbandsmitglieder in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten vor Gericht vertreten hat,
ist dies ihrer Zulassung als Rechtsanwältin zuzuordnen und nicht ihrer angestellten Tätigkeit.