Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Befreiung der Klägerin von der Rentenversicherungspflicht für ihre Tätigkeit als Referentin
Recht/Syndikusrechtsanwältin in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015.
Die am 3. Juni 1984 geborene Klägerin ist Volljuristin und war zunächst ab 1. März 2012 als angestellte Rechtsanwältin bei
M.B. Rechtsanwälte, S., sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Auf entsprechenden Antrag befreite die Beklagte die Klägerin
mit Bescheid vom 23. April 2012 für ihre Tätigkeit als Rechtsanwältin ab dem 20. März 2012 von der Versicherungspflicht in
der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (
SGB VI).
Vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 war die Klägerin als angestellte Juristin (Referentin Recht) für die Landesbank Baden-Württemberg
(LBBW) sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit 4. Januar 2016 ist die Klägerin als Richterin im Dienst des Landes Baden-Württemberg
tätig.
I.
Am 28. Januar 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten für ihre Tätigkeit als angestellte Rechtsanwältin bei der LBBW
die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gemäß §
6 Abs.
1 Nr.
1 SGB VI aufgrund ihrer gesetzlichen Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer der Rechtsanwaltskammer Stuttgart. Die Mitgliedschaft
bestehe seit dem 20. März 2012. Zugleich bestehe seit dem 20. März 2012 Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte
Baden-Württemberg.
Mit Bescheid vom 13. Juni 2014 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Voraussetzung für die Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI sei, dass die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und die Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen
Kammer und zugleich in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung wegen ein und derselben Beschäftigung bestehe. Zwar
sei die Klägerin aufgrund ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des
berufsständischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Diese Pflichtmitgliedschaft bestehe jedoch nicht wegen ihrer Beschäftigung
als Referentin Recht/Syndikusrechtsanwältin bei der LBBW. Sie sei nicht als Rechtsanwältin bei ihrem Arbeitgeber beschäftigt.
Personen, die als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber
stünden (Syndikusrechtsanwälte), seien in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwälte tätig. Für die Ausübung derartiger Beschäftigungen
sei daher eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI nicht möglich.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juli 2014 Widerspruch. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 30. März 2015 zurück (Bl. 34 VA). Die hiergegen am 20. April 2015 erhobene Klage vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) wurde zunächst unter dem Aktenzeichen S 21 R 2294/15 geführt. Im Hinblick auf die geplante gesetzliche Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte ordnete das Gericht auf Antrag
der Beteiligten mit Beschluss vom 31. August 2015 das Ruhen des Verfahrens an. Am 26. April 2018 rief das SG von Amts wegen dieses Verfahren wieder an (neues Aktenzeichen: S 21 R 2091/18) und wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2018 ab. Es bestehe kein Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI. Es fehle an dem erforderlichen kausalen Zusammenhang zwischen der Tätigkeit der Klägerin bei der LBBW und der Pflichtmitgliedschaft
im Versorgungswerk der Rechtsanwälte Baden-Württemberg und der Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer Stuttgart.
Die Klägerin habe auch keine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin nach § 46a BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Rechtslage besessen. Die gegen diesen Gerichtsbescheid am 4. Oktober 2018 beim Landessozialgericht
Baden-Württemberg (LSG) erhobene Berufung (Aktenzeichen: L 2 R 3562/18) nahm die Klägerin mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 zurück.
II.
Am 16. März 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung gemäß §
231 Abs.
4b SGB VI für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin/Referentin Recht bei der LBBW in dem Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember
2015. Zugleich beantragte sie die Erstattung zu Unrecht geleisteter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung
(Bl. 117 VA).
Mit Bescheid vom 1. September 2016 lehnte die Beklagte die beantragte rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht
ab. Für die Klägerin läge keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach §
6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1
SGB VI unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung vor. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
nach §
231 Abs.
4b SGB VI lägen somit nicht vor. Der Antrag auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge nach §
286f SGB VI werde abgelehnt. Die Beiträge seien nicht zu Unrecht gezahlt worden, da keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. September 2016 Widerspruch. Es sei zutreffend, dass eine Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht vorliege. Es bestehe jedoch ein besonderer Sachverhalt. Die Beklagte habe
verkannt, dass aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der LBBW zum 31. Dezember
2015 beendet habe, eine solche Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht habe eintreten können. Dieser Umstand könne die Ablehnung der Befreiung
aber nicht rechtfertigen. Es liege ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) vor. Hätte sie nur einen Tag länger als Syndikusrechtsanwältin für die LBBW gearbeitet, wäre eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung möglich gewesen. Ehemalige Kollegen, welche noch nach dem 31. Dezember 2015 im
selben Anstellungsverhältnis gestanden hätten, seien zwischenzeitlich nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI befreit worden. Diese Kollegen seien unter denselben arbeitsrechtlichen Voraussetzungen in der Rechtsabteilung der LBBW eingestellt
worden und führten unter denselben Kriterien dieselbe Tätigkeit als Syndici aus wie einst sie. Der einzige Unterschied läge
darin, dass sie ihre Tätigkeit zum 31. Dezember 2015 beendet habe. Es liege damit eine Ungleichbehandlung von Gleichem vor.
Für diese Ungleichbehandlung gäbe es keinen sachlichen Grund. Bei der Befreiung nach §
231 Abs.
4b SGB VI gehe es schließlich nicht um die Befreiung für eine Tätigkeit ab dem 1. Januar 2016, sondern um eine rückwirkende Befreiung
der Tätigkeit bis 31. Dezember 2015. Hierfür sei die Vorschrift geschaffen worden. Es könne daher keine Rolle spielen, welche
Tätigkeit ab dem 1. Januar 2016 ausgeübt worden sei, sondern es sei entscheidend, welche Tätigkeit im Zeitraum, für den die
Befreiung beantragt werde, ausgeübt worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück (Bl. 126 VA). Die Übergangsregelung
nach §
231 Abs.
4b SGB VI knüpfe ausdrücklich an eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt an, welche unter Berücksichtigung
der BRAO in der Fassung vom 1. Januar 2016 erteilt worden sei. Dies bedeute, im Vorfeld der rückwirkenden Befreiung müsse demzufolge
zwingend ein Befreiungsverfahren nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI durchlaufen und mit Bewilligungsbescheid bindend abgeschlossen worden sein. Im Falle der Klägerin läge eine Befreiung von
der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung nicht vor und könne auch nicht mehr erwirkt werden, weil die Beschäftigung zum
30. Juni 2014 (gemeint wohl 31. Dezember 2015) beendet worden sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 5. Januar 2018 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Mit Gerichtsbescheid vom 31. August 2018 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf rückwirkende
Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für ihre in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 ausgeübten
Tätigkeit als Referentin Recht/Syndikusanwältin bei der LBBW und Erstattung zu Unrecht entrichteter Pflichtbeiträge. Rechtsgrundlage
für die von der Klägerin begehrte Befreiung sei §
231 Abs.
4b SGBVI. Nach §
231 Abs.
4b SGB VI wirke eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGBVI, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt worden sei, auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für
die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt werde. Unter Berücksichtigung ihres Wortlauts setze die Vorschrift
damit zwingend die Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI voraus, die unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt worden sei. An dieser Voraussetzung fehle es bei der Klägerin; ihr sei
zu keinem Zeitpunkt eine solche Zulassung als Syndikusrechtsanwältin im Sinne des § 46a BRAO erteilt worden, mithin auch keine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung. Etwas anderes folge auch nicht aus der Auffassung der Klägerin hinsichtlich einer
Verletzung von Art.
3 Abs.
1 GG. Es bestünden keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung des §
231 Abs.
4b SGB VI bzw. des § 46a BRAO. Sofern der Gesetzgeber die Regelung des § 46a BRAO erst mit Wirkung zum 1. Januar 2016 geschafft habe und eine rückwirkende Befreiung nach §
231 Abs.
4b SGB VI damit (mittelbar) nur für solche Syndikusrechtsanwälte geschaffen habe, die über den 31. Dezember 2015 hinaus als Syndikusrechtsanwalt
tätig seien, handele es sich hierbei schlicht um eine Stichtagsregelung, gegen die das Gericht keine Bedenken erhebe. Es stehe
dem Gesetzgeber im Interesse der Rechts- und Beitragssicherheit zu, Stichtagsregelungen zu schaffen, um die Rückabwicklung
in der Vergangenheit liegender Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu verhindern. Nach alledem lagen die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Befreiung der Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs.
4b SGB VI nicht vor, weshalb auch ein Anspruch auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach §
286f SGB VI ausscheide. Die in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung seien - mangels
erteilter bzw. zu erteilender Befreiung von der Rentenversicherungspflicht - nicht zu Unrecht entrichtet.
Gegen den der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 4. September 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am 4. Oktober
2018 schriftlich beim LSG Berufung erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die Voraussetzungen für die rückwirkende Befreiung
von der Rentenversicherungspflicht nach §
231 Abs.
4b SGB VI lägen für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 vor. Zutreffend sei zwar, dass der Wortlaut des §
231 Abs.
4b SGB VI zwingend die Erteilung einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI voraussetze, was bei ihr nicht der Fall sei, da die Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der LBBW zum 31. Dezember 2015 geendet
habe. Allerdings sei eine Befreiung als Syndikusrechtsanwältin von der Versicherungspflicht nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI gar nicht möglich gewesen, da eine solche erst zum 1. Januar 2016 möglich geworden sei. Der §
231 Abs.
4b SGB VI müsse teleologisch und verfassungskonform ausgelegt werden. Die übrigen Voraussetzungen des §
231 Abs.
4b SGB VI lägen vor. Eine Antragstellung sei bis 1. April 2016 erfolgt. Sie sei im besagten Zeitraum Pflichtmitglied bei der Rechtsanwaltskammer
Stuttgart sowie in einem berufsständischen Versorgungswerk, nämlich dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg
gewesen. Außerdem habe sie Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für den Zeitraum
bis 31. März 2014 gezahlt. Es sei auch keine Ablehnung der Befreiung vor dem 4. April 2014 ergangen, die bestandskräftig geworden
sei. Lehne man sich lediglich an den Wortlaut des §
231 Abs.
4b SGB VI an, komme man zu dem Ergebnis, dass eine rückwirkende Befreiung allein deshalb nicht möglich sei, da sie nicht (mehr) nach
dem 31. Dezember 2015 als Syndikusrechtsanwältin tätig gewesen sei. Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin ab dem 1. Januar
2016 habe sie nicht bekommen können, denn eine solche Zulassung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2016 werde von der Rechtsanwaltskammer
mangels gesetzlicher Grundlage nicht erteilt. Die Möglichkeit der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht
für Syndikusrechtsanwälte über den §
231 Abs.
4b SGB VI sei vom Gesetzgeber geschaffen, um Missstände bzw. Diskontinuitäten in der Altersvorsorge der Syndikusrechtsanwälte, die
durch die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 3. April 2015 entstanden seien, zu beseitigen. Insbesondere solle zu diesem Zweck auch die rückwirkende Befreiung von
der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vor dem 1. Januar 2016 möglich sein, um eine lückenlose Altersvorsorge der Syndikusrechtsanwälte
zu gewährleisten. Eine solche rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht solle nunmehr bei ihr nicht möglich sein,
obwohl sie im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 als Syndikusrechtsanwältin bei der LBBW tätig gewesen sei.
Allein der Umstand der Beendigung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin zum 31. Dezember 2015 könne nicht dazu führen,
dass sie nicht rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden könne. Insoweit berücksichtige der Wortlaut des
§ 231b
SGB VI diesen besonderen Einzelfall nicht. Diese Regelungslücke müsse auf verfassungsrechtlichen Gründen bereits wegen Art.
3 Abs.
1 GG geschlossen werden. Wäre sie nur ein Tag länger als Syndikusrechtsanwältin tätig gewesen, wäre eine Befreiung nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung möglich gewesen. Ehemalige Kollegen bei der LBBW, welche nach dem 31. Dezember
2015 im selben Anstellungsverhältnis in der Rechtsabteilung gestanden seien wie einst sie, seien von der Beklagten von der
Rentenversicherungspflicht befreit worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 31. August 2018 und den Bescheid der Beklagten vom 1. September 2016
in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin rückwirkend
von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht für die am 1. Januar 2014 und mit dem 31. Dezember 2015 beendete Beschäftigung
als Syndikusrechtsanwältin zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 und vom 14.
März 2019 jeweils einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten
sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Akte des SG Aktenzeichen: S 21 R 2091/18 und die beigezogene Akte des Senats Aktenzeichen: L 2 R 3562/18 Bezug genommen.
Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt oder Syndikuspatentanwalt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung oder der Patentanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung erteilt wurde, wirkt auf Antrag vom Beginn derjenigen Beschäftigung an, für
die die Befreiung von der Versicherungspflicht erteilt wird. Sie wirkt auch vom Beginn davorliegender Beschäftigungen an,
wenn während dieser Beschäftigungen eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bestand. Die Befreiung
nach den Sätzen 1 und 2 wirkt frühestens ab dem 1. April 2014. Die Befreiung wirkt jedoch auch für die Zeiten vor dem 1. April
2014, wenn für diese Zeiten einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt wurden.
Aus diesen Übergangsregelungen ergibt sich, dass unabdingbare Voraussetzung für die Befreiung von der Versicherungspflicht
nach §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a der BRAO in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung und die rückwirkende Befreiung nach §
231 Abs.
4b SGB VI jeweils eine bestandskräftige Zulassung als Syndikusrechtsanwalt durch die Rechtsanwaltskammer ist. Eine solche (bestandskräftige)
Zulassung als Syndikusrechtsanwältin durch die Rechtsanwaltskammer auf der Grundlage des seit 1. Januar 2016 wirksamen Rechts
hat die Klägerin nicht inne. Die Übergangsregelung nach §
231 Abs.
4b SGB VI knüpft aber ausdrücklich an eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt an, welche unter Berücksichtigung
der BRAO in der Fassung vom 1. Januar 2016 erteilt wurde. Betroffene, die eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht erwirken können,
sind weder laufend noch rückwirkend als Syndikusrechtsanwalt befreiungsfähig. Die Umstände, wegen denen gegebenenfalls von
einer Antragstellung abgesehen wurde bzw. eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt möglicherweise nicht erwirkt werden kann,
sind nach dem Wortlaut des Gesetzes für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage unerheblich. Diese Gegebenheiten, die bei
der Klägerin dadurch zu tragen kommen, dass sie mit dem 31. Dezember 2015 ihre Beschäftigung bei der LBBW beendet und in den
Dienst des Landes Baden-Württemberg als Richterin ab 4. Januar 2016 eingetreten ist, hat der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen.
Der Bundesgesetzgeber führt in seiner Begründung aus, "Nach der überwiegend bis zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
vom 3. April 2014 geübten Rechtspraxis konnten Syndikusanwälte unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht
befreit werden. Diese Rechtspraxis wurde infolge der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts beendet. Die mit diesem Gesetz
verbundenen Änderungen der BRAO und der PAO (Art. 1 Nr. 2 und Art. 4) stellen für Zeiten ab Inkrafttreten der Neuregelung den Rechtszustand der Befreiungsfähigkeit von Syndikusrechtsanwälten
und Syndikuspatentanwälten unter bestimmten Voraussetzungen wieder her (vgl. BT-Drs. 18/5201, S. 46).
Die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung bezogen auf (ehemalige) Kollegen der Klägerin bei der LBBW,
die sich auch noch am 1. Januar 2016 in einem (solchen) Beschäftigungsverhältnis zur LBBW befanden, wie es die Klägerin bis
zum 31. Dezember 2015 innehatte, sieht der Senat nicht. Die von der Klägerin ins Auge gefasste verfassungskonforme Anwendung
des §
231 Abs.
4b SGB VI dahingehend, dass auch sie dessen Anwendungsbereich zu fallen habe, würde darauf hinauslaufen, das vom Gesetzgeber bewusst
formulierte Tatbestandsmerkmal, nämlich "eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt ... nach §6
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, die unter Berücksichtigung der Bundesrechtsanwaltsordnung in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung ... erteilt wurde", aufzugeben und Personen - wie die Klägerin -, die diese
Tatbestandsvoraussetzung für eine Befreiung nicht erfüllen, dennoch in den Genuss der Befreiungsmöglichkeit nach §
231 Abs.
4b SGBVI kommen zu lassen. Die Abs.
4a bis
4d des §
231 SGB VI sind durch das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2015, 2517) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2016 eingefügt worden und korrespondieren insoweit mit der Erweiterung des Personenkreises
der Pflichtmitglieder der Rechtsanwalts- und Patentanwaltskammern, die über den zum 1. Januar 2016 wirksam gewordenen § 46a BRAO bewirkt wird. Mit § 46a BRAO werden (erstmals) Syndikusrechtsanwälte auf Antrag zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn die dort normierten Voraussetzungen
erfüllt sind. Damit bezieht der Gesetzgeber diese Personengruppe in den Anwendungsbereich des §
6 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 SGB VI ein. Die Rechtsfolge, dass die Klägerin nicht rückwirkend für ihre Beschäftigung bei der LBBW vom 1. Januar 2014 bis 31.
Dezember 2015 von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden kann, resultiert letztlich
nicht aus § 231 Abs. 4b, sondern aus § 46a BRAO, weil dort eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt auf Antrag frühestens ab dem 1. Januar 2016 - und
nicht schon davor - rechtlich ermöglicht wird. Die Einbeziehung einer (weiteren) Personengruppe in die Befreiung von der gesetzlichen
Rentenversicherung muss aber - das liegt in der Natur der Dinge - einen zeitlichen Beginn haben, wobei es eine die "Ungleichbehandlung"
- wie sie die Klägerin sieht - rechtfertigende Anknüpfungstatsache ist, die Befreiungsmöglichkeiten auf die Personen zu beziehen,
die die Tätigkeit auch noch ausüben, die zum Gegenstand der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung gemacht wird.
Der Gesetzgeber vermeidet damit im Interesse der Rechts- und Beitragssicherheit in der gesetzlichen Rentenversicherung eine
"uferlose" Rückabwicklung langjähriger Beitragszahlungen zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil nicht auch noch Tätigkeiten
in die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen werden, die (längst) nicht mehr ausgeübt werden. Zuzugeben
ist, dass in 231 Abs. 4b
SGB VI mit der Bezugnahme auf die BRAO "in der ab 1. Januar 2016 geltenden Fassung" eine Art Stichtagsregelung getroffen ist, wie gerade der Fall der Klägerin zeigt.
Dem Gesetzgeber ist es aber durch Art.
3 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse
Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist aber, dass die Einführung eines Stichtages überhaupt notwendig ist und sich die
Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit vertretbar ist (vgl. z. B. BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399). Die Notwendigkeit dieser stichtagsmäßigen Begrenzung derjenigen, die für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
rückwirkend von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können, resultiert aus dem
Grundsatz der Rechts- und Beitragssicherheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn auch Syndikusrechtsanwälte, die
zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Möglichkeit der Befreiung - 1. Januar 2016 - wirksam wird, eine solche Tätigkeit
gar nicht mehr ausüben, noch befreit werden könnten, wäre die in diese gesetzliche Neuregelung einbezogene Personengruppe
nicht mehr überschaubar und der Rückabwicklung ausschließlich in der Vergangenheit liegender Versicherungsverhältnisse Tür
und Tor geöffnet. Bei der ausnahmsweisen Eröffnung von Befreiungsmöglichkeiten zur Beseitigung eines unmittelbar gesetzlich
angeordneten Versicherungszwangs darf der Gesetzgeber die Leistungsfähigkeit der verbleibenden Versichertengemeinschaft in
der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen und insbesondere dem Anliegen, Versicherte mit typischerweise günstigen
Risiken in der gesetzlichen Rentenversicherung zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 3. April 2014 - B 5 RE 13/14 R; veröffentlicht in juris), Rechnung tragen. Die gesetzliche Rentenversicherung
kennt unter Berücksichtigung dieser Vorgaben weder ein allgemeines Befreiungsrecht noch mit Blick auf die gleichzeitige Absicherung
in anderen Systemen einen allgemeinen Grundsatz der Vermeidung von "Doppelversicherung". Auch gibt es von Verfassung wegen
kein Wahlrecht zugunsten der jeweils günstigsten Versorgungsmöglichkeit (vgl. insgesamt die Nachweise bei BSG, Urteil vom 9. März 2005 - B 12 RA 8/03 R - SozR4-2600 § 6 Nr. 3).
Aus diesen Gründen ist die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 31. August 2018 abzuweisen.