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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2016 - 1 AS 4045/15
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren; Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Staatskasse
Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen.
1. Gegen einen Beschluss, mit dem das Sozialgericht Verschuldenskosten nach § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG verhängt hat, ohne zugleich eine Entscheidung in der Hauptsache zu treffen, ist die Beschwerde nach § 172 Abs. 1 SGG statthaft.
2. Hat eine Beschwerde gegen die Verhängung von Verschuldenskosten Erfolg, hat die Staatskasse (und nicht der Beschwerdegegner) die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeführers zu tragen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2016, 678
Normenkette:
OWiG § 46 Abs. 1
,
SGG § 144 Abs. 4
,
SGG § 172 Abs. 1
,
SGG § 172 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
StPO § 467 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 11.09.2015 S 14 AS 2674/15 ER
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 11.09.2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gerichteten Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Entscheidung des Sozialgerichts Ulm im Beschluss vom 11.09.2015, der Antragstellerin eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250,00 € aufzuerlegen, wird aufgehoben.
Die Staatskasse hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des gegen die Verhängung von Verschuldenskosten gerichteten Beschwerdeverfahrens zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: