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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.03.2016 - 1 AS 296/15
Rechtmäßigkeit der Aufhebung einer Leistungsbewilligung nach dem SGB II; Beweislastumkehr bei der Rücknahme nach § 45 SGB X; Zulässigkeit der Rücknahme eines vorläufigen Bewilligungsbescheides
1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
2. Im Rahmen von § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn nach Ermittlungen des Jobcenters und der Gerichte Umstände unaufgeklärt bleiben (hier bezogen auf die Hilfebedürftigkeit), die der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.
3. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III kann - wenn er von Anfang an rechtswidrig war - nach § 45 SGB X zurückgenommen werden.
1. Eine unzulässige Wesensänderung eines Verwaltungsaktes liegt nicht vor, wenn das Jobcenter nach Durchführung von Ermittlungen die Aufhebung einer Leistungsbewilligung nicht mehr auf § 36 SGB II, sondern auf die fehlende Hilfebedürftigkeit stützt.
2. Im Rahmen von § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X ist eine Beweislastumkehr gerechtfertigt, wenn nach Ermittlungen des Jobcenters und der Gerichte Umstände unaufgeklärt bleiben (hier bezogen auf die Hilfebedürftigkeit), die der persönlichen Sphäre des Klägers zuzuordnen sind.
3. Ein vorläufiger Bewilligungsbescheid nach § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in Verbindung mit § 328 Abs. 1 S. 1 SGB III kann - wenn er von Anfang an rechtswidrig war - nach § 45 SGB X zurückgenommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3
,
SGB II § 40 Abs. 1
,
SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3
,
SGB III § 328 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 330 Abs. 2
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19.12.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: