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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2012 - 11 R 5319/11
Kostenerstattung der gesetzlichen Rentenversicherung für eine selbstbeschaffte medizinische Leistungen zur Rehabilitation; Notwendigkeit einer Vertragsklinik; Ausschluss bei fehlender vorheriger Einschaltung des Leistungsträgers
Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat. Die Regelung in § 20 Abs 2a SGB 9 findet auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung. Eine sog Selbstbindung der Verwaltung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung setzt voraus, dass es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gibt.
1. Ein Wahlrecht des Versicherten besteht grundsätzlich nur zwischen Einrichtungen, mit denen der Rentenversicherungsträger einen Vertrag abgeschlossen hat.
2. Die Regelung in § 20 Abs. 2a SGB IX findet auf medizinische Rehabilitationsleistungen durch den Rentenversicherungsträger keine Anwendung.
3. Eine sog. Selbstbindung der Verwaltung zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung setzt voraus, dass es ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften gibt.
4. Ein auf die Verweigerung der Sachleistung gestützter Erstattungsanspruch scheidet aus, wenn sich der Versicherte die Leistung besorgt hat, ohne die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger einzuschalten und ihre Entscheidung abzuwarten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BGB §§ 812ff
,
GG Art. 20 Abs. 3
,
GG Art. 3
, , ,
SGB V § 13 Abs. 3
,
SGB V § 40 Abs. 2
,
SGB VI § 13 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 13 Abs. 2
, ,
SGB IX § 15 Abs. 1
,
SGB IX § 20 Abs. 2a
, ,
Vorinstanzen: SG Freiburg 02.11.2011 S 13 R 6574/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02.11.2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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