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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.10.2014 - 13 SB 150/11
Feststellung Grad der Behinderung (GdB) und Merkzeichen G Vorlage einer Dokumentation für die Zuerkennung des GdB Begriff der Wegstrecke
1. Eine Vorlage der Dokumentation ist nicht konstitutive Voraussetzung der Zuerkennung des GdB.
2. Bei der Prüfung der Frage, welche Wegstrecken üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden können, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein - d.h. altersunabhängig von nicht behindertenMenschen - noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
3. Allerdings ist es für die Zuerkennung des Merkzeichens G nicht ausreichend, dass diese Wegstrecke nicht in dem genannten Zeitraum bewältigt werden kann. Das Gesetz fordert in § 145 Abs. 1 Satz 1, § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX darüber hinaus, dass Ursache der beeinträchtigten Bewegungsfähigkeit eine Behinderung des schwerbehinderten Menschensein und diese Behinderung dessen Gehvermögen einschränken muss (sog. doppelte Kausalität).
Normenkette:
SGB IX § 2 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 145 Abs. 1
,
SGB IX § 146 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Frankfurt/Oder 13.07.2011 S 32 SB 192/09
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 13. Juli 2011 geändert und der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juli 2009 verpflichtet, beim Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 3. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 1995 einen Grad der Behinderung von 50 und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "G" ab dem 1. Januar 2013 festzustellen.
Für das erstinstanzliche Verfahren findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Für das Berufungsverfahren hat der Beklagte dem Kläger die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu 2/3 zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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