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LAG Hamm, Beschluss vom 04.04.2005 - 18 Ta 90/05
Einsatz der Kündigungsschutzabfindung zur Prozessführung bei Verschuldung
»Ob einzusetzendes Vermögen vorhanden ist, muss durch eine Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen errechnet werden. Übersteigen die Schulden einer Partei ihre verwertbaren Vermögenswerte, so ist nach folgender Unterscheidung vorzugehen: Wenn die Schulden in langfristigen Raten zu tilgen sind, darf die arme Partei diese nicht vorzeitig tilgen, sondern muss mit dem vorhandenen Geld die Prozesskosten bezahlen. Die Gegenüberstellung der Plus- und Minuspositionen bezieht sich lediglich auf fällige Schulden.«
Fundstellen: LAGReport 2005, 318
Normenkette:
ZPO § 115 Abs. 2 Satz 2
,
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 8
Vorinstanzen: ArbG Iserlohn 06.01.2005 2 Ca 2662/03

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