Gründe:
Mit Beschluss vom 8.8.2018 hat das Bayerische LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 26.4.2017
zurückgewiesen. Nach Zustellung am 15.8.2018 hat der Kläger mit Schriftsatz vom selben Tag "Prozesskostenhilfe für die Einlegung
der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichtes" beantragt und die Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.
Das Verfahrenskostenhilfegesuch fasst der Senat als kombinierten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das
Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts auf. Dieser Antrag ist
indes abzulehnen, weil eine Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 Abs
1 S 1, §
121 Abs
1 ZPO). Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das angefochtene Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht
und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder aufgezeigt worden noch nach Durchsicht der Akten aufgrund der im
PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs zu erblicken. Dagegen ist eine allgemeine Überprüfung des vorinstanzlichen
Urteils in dem Sinne, ob das LSG unter Würdigung der Angaben des Klägers richtig entschieden hat, im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde
nicht statthaft. Es ist nicht erkennbar, dass ein nach §
73 Abs
4 SGG zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.
a) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die allgemeine, über den Einzelfall
hinausgehende Bedeutung hat. Die Frage muss außerdem klärungsbedürftig sein. Das ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn die
Antwort darauf von vornherein praktisch außer Zweifel steht oder die Frage bereits höchstrichterlich entschieden ist (zum
Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70). Rechtsfragen, die in diesem Sinne grundsätzliche Bedeutung haben könnten, sind nicht erkennbar.
b) Der Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) könnte ebenfalls nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Divergenz (Abweichung) bedeutet Widerspruch im Rechtssatz oder
- anders ausgedrückt - das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die den miteinander zu vergleichenden Entscheidungen
zugrunde gelegt worden sind. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung
von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 mwN). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.
c) Schließlich lässt sich auch kein Verfahrensmangel feststellen, der gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG zur Zulassung der Revision führen könnte. Soweit der Kläger nach Erhalt der Anhörungsmitteilung (iS des §
153 Abs
4 S 2
SGG) mit Schriftsatz vom 19.3.2018 "gemäß §
109 SGG" die "Anhörung von Herrn Dr. I. B." erfolglos beantragt hat, ist darin gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG von vornherein kein Verfahrensmangel zu erblicken. Wenn er darüber hinaus im Ablehnungsgesuch vom 19.3.2018 vergeblich "eine
persönliche und mündliche Stellungnahme des erstellten Medizinischen Fachgutachtens durch Herrn Dr. B." gefordert hat, ist
dadurch sein Fragerecht nach §§
116 S 2, 118 Abs
1 S 1
SGG iVm §§
397,
402,
411 Abs
4 ZPO nicht missachtet worden. Denn er hat weder die - aus seiner Sicht - erläuterungsbedürftigen Punkte bezeichnet (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 4; BVerwG vom 19.3.1996 - 11 B 9/96 - NJW 1996, 2318), zB auf Lücken oder Widersprüche oder Unklarheiten hingewiesen, noch hinreichend beachtet, dass Dr. B. sein Gutachten bereits
im ersten Rechtszug erstattet hatte. Das Fragerecht besteht indes nur hinsichtlich solcher Gutachten, die im selben Rechtszug
eingeholt worden sind (BSG vom 16.1.1986 - 4b RV 27/85 - SozR 1750 § 411 Nr 2; vom 5.5.1998 - B 2 U 305/97 B - Juris RdNr 3; vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269 und vom 12.12.2006 - B 13 R 427/06 B - Juris RdNr 7; vgl ferner BGHZ 35, 370, 372 f). Es ist auch nicht erkennbar, dass es das LSG ermessensfehlerhaft unterlassen haben könnte, das Erscheinen des Sachverständigen
Dr. B. von Amts wegen anzuordnen, damit er sein schriftliches Gutachten in Gegenwart der Beteiligten erläutere (§
118 Abs
1 S 1
SGG iVm §
411 Abs
3 ZPO). Denn das damit eingeräumte Entschließungsermessen wandelt sich nur dann in eine (revisible) Rechtspflicht (BGH vom 18.6.1997
- XII ZR 96/95 - NJW-RR 1997, 1487; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt,
SGG, 12. Aufl 2017, §
118 RdNr 12c), den Sachverständigen mündlich (BGH vom 11.7.2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269, 3270) oder schriftlich (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f mwN) anzuhören, wenn im Berufungsverfahren sachdienliche Fragen angekündigt (Udsching, NZS 1992, 50, 53) oder weiterer Aufklärungs- bzw Ermittlungsbedarf konkret aufgezeigt worden ist (BSG Beschluss vom 3.3.1999 - B 9 VJ 1/98 B - SGb 2000, 269). Hieran fehlt es. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschluss vom 18.6.2018 über die Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs gegen RiLSG Dr. C. wegen Besorgnis der Befangenheit greifbar gesetzwidrig (willkürlich) und deshalb das
Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter verletzt sein könnte (BSG vom 13.10.2015 - B 13 R 227/15 B - Juris RdNr 5; BFH vom 16.1.2007 - X B 38/06 - BFH/NV 2007, 757; vom 1.4.2008 - X B 92/07 - BFH/NV 2008, 1337 und vom 14.8.2014 - X B 5/14, X B 6/14 - BFH/NV 2015, 40). Schließlich ist auch kein Verstoß gegen §
153 Abs
4 S 1
SGG erkennbar. Nach dieser Vorschrift kann das LSG, außer in den Fällen des §
105 Abs
2 S 1
SGG, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für
erforderlich hält. Dass diese Voraussetzungen im Entscheidungszeitpunkt gefehlt haben könnten, ist indes nicht ersichtlich.
Da dem Kläger somit keine PKH zu bewilligen ist, hat er nach §
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.