BSG, Beschluss vom 05.01.2015 - 9 V 67/14 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.10.2014 L 12 VE 9/11 , SG Bremen S 19 VH 26/09
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

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