Anerkennung eines Impfschadens
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge fehlerhafter Sachaufklärung
Gründe
I
In der Hauptsache begehrt der Kläger die Anerkennung eines Impfschadens infolge einer am 3.11.2009 durchgeführten Impfung
mit dem Impfstoff Pandemrix in Gestalt eines thorakalen Querschnittssyndroms und einer seelischen Störung sowie die Gewährung
einer Beschädigtenrente nach dem Infektionsschutzgesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch verneint. Nach Durchsicht und Würdigung sämtlicher vorliegender medizinischer
Berichte sowie der Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen sei bei dem Kläger unter Zugrundelegung des
für einen Vollbeweis notwendigen Maßstabes bereits keine ursächlich durch die Impfung bedingte Impfkomplikation, also eine
über eine übliche Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, festzustellen (Urteil vom 5.11.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der
Kläger hat den von ihm allein geltend gemachten Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) der fehlerhaften Sachaufklärung (§
103 SGG) nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Sein diesbezügliches Vorbringen erfüllt nicht die besonderen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge. Hierzu muss die Beschwerdebegründung
folgende Punkte enthalten: (1.) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren und bis zuletzt aufrechterhaltenen
Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2.) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen
als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3.) Angabe des voraussichtlichen
Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4.) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich
fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen
Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können
(stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 6 mwN). Diese besonderen Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge erfüllt der Beschwerdevortrag des Klägers nicht.
Ein - wie hier - in der Berufungsinstanz rechtsanwaltlich vertretener Beteiligter kann nur dann mit der Rüge des Übergehens
eines Beweisantrags gehört werden, wenn er diesen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis
zu Protokoll aufrechterhalten hat oder das Gericht den Beweisantrag in seinem Urteil wiedergibt (stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 10). Denn nur dann hätte nach Sinn und Zweck des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ein Beweisantrag die Warnfunktion dahingehend erfüllt, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§
103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (BSG Beschluss vom 5.2.2015, aaO). Wird ein Rechtsstreit - wie vorliegend - ohne mündliche Verhandlung entschieden, tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen
Verhandlung der Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß §
124 Abs
2 SGG (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 11.9.2019 - B 9 SB 50/19 B - juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 1.9.1999 - B 9 V 42/99 B - SozR 3-1500 § 124 Nr 3 S 4 f; BSG Beschluss vom 7.2.2017 - B 13 R 379/16 B - juris RdNr 7).
In der Beschwerdebegründung wird von dem Kläger jedoch schon nicht aufgezeigt, dass er trotz Erklärung des Einverständnisses
gemäß §
124 Abs
2 SGG auf die Durchführung der mit Schriftsatz vom 22.11.2019 beantragten Vernehmung des Neurologen Dr. K als sachverständigen
Zeugen (weiter) bestanden hätte. Denn nur dann gelten zuvor schriftsätzlich gestellte Beweisanträge als nicht erledigt. Jedenfalls
einem in der Berufungsinstanz durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beteiligten, der sein Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erklärt und dieses Einverständnis im weiteren Berufungsverfahren vorbehaltlos weiter
aufrechterhält, muss klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachaufklärung entscheiden kann (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.11.2013 - B 13 R 339/13 B - juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.