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BSG, Beschluss vom 27.10.2015 - 9 V 58/15 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 21.07.2015 L 10 VE 37/12 , SG Lüneburg S 11 VE 22/11
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der oben genannten Beschwerde wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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