Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen
vom 21. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der oben genannten Beschwerde
wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Mit seiner Beschwerde, für die er zugleich Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung
der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.7.2015, dass ihm am 1.8.2015 zugestellt worden ist. Der Kläger
hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 24.8.2015, hier eingegangen am 25.8.2015, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben
und eine Begründung in einem separaten Schriftsatz angekündigt. Diese ist bislang nicht erfolgt. Mit Schreiben vom 21.10.2015
hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, weil der Kläger sich in seinen
Rechten verletzt sehe.
II
1. Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO). Daran fehlt es hier, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unzulässig ist (dazu unter 2.).
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie entgegen §
160a Abs
2 S 1
SGG nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des LSG-Urteils am 1.8.2015 begründet worden ist. Der von der Prozessbevollmächtigten
des Klägers mit Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch Schriftsatz vom 24.8.2015 gestellte PKH-Antrag ändert daran
nichts. Legt ein beim BSG vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde mit einem PKH-Antrag für seinen Auftraggeber ein,
ohne zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder dass sie nur auf das PKH-Gesuch
beschränkt wird, so muss er die Nichtzulassungsbeschwerde auch fristgerecht begründen. Versäumt er dies, so ist die gesetzliche
Verfahrensfrist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt (vgl BSGE 40, 111; stRspr vgl die Nachweise bei Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
160a RdNr 11a). Demgegenüber enthält der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.8.2015 keine solche Einschränkung.
Vielmehr wird darin gerade eine gesonderte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde angekündigt, ohne diese Begründung von
der Entscheidung des Senats über den PKH-Antrag abhängig zu machen.
Gründe für die beantragte Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nach §
67 SGG sind danach weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers war daher abzulehnen.
Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.