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BSG, Beschluss vom 25.07.2019 - 9 V 3/19 B
Anspruch auf Opferentschädigung Unbilligkeit einer Entschädigung Bewusstes Aussetzen einer Gefahr
1. Leistungen nach dem OEG sind zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren.
2. Unbillig ist eine Entschädigung, wenn die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls eine Entschädigung mit einem solchen Gewicht als unbillig erscheinen lassen, dass dies einer Mitverursachung an Bedeutung annähernd gleichkäme.
3. Eine Entschädigung ist ausgeschlossen, wenn das Opfer sich, ohne sozial nützlich oder gar von der Rechtsordnung erwünscht zu handeln, der Gefahr einer Gewalttat bewusst oder leichtfertig aussetzt oder sich einer von ihm erkannten oder leichtfertig verkannten Gefahr nicht entzieht, obwohl ihm dies zumutbar möglich wäre.
Normenkette:
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 29.11.2018 L 10 VE 15/15 , SG Hildesheim 26.01.2015 S 27 VE 12/13
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: