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BSG, Beschluss vom 16.03.2016 - 9 SB 85/15 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Einordnung eines Fibromyalgie-Syndroms bei der GdB-Feststellung im Schwerbehindertenrecht
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist, und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um ihrer Darlegungspflicht zu genügen, muss eine Beschwerdeführerin mithin Folgendes aufzeigen: Eine bestimmte Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (hier verneint für die Frage, ob und inwieweit das Leiden an einem Fibromyalgie-Syndrom trotz seiner Einordnung in der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung unter Teil B Punkt 18.4 zum Funktionsbereich "Haltungs- und Bewegungsorgane, rheumatische Krankheiten" einem anderen Funktionsbereich, etwa dem Funktionsbereich "Nervensystem und Psyche" (Teil B Punkt 3), bei der Bewertung des Grades der Behinderung zugeordnet werden kann).
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3
,
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGG § 128 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 160a Abs. 2 S. 3
,
VersMedV § 2
,
VersMedV Anlage Teil B Nr. 18.4 und Nr. 3.7
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 23.09.2015 L 11 SB 35/13 , SG Berlin S 41 SB 2222/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. September 2015 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: