Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Herabsetzung seines Grades der Behinderung (GdB) von 100 auf 40 nach Ablauf der Heilungsbewährung
für eine Magengeschwulsterkrankung. Einen solchen Anspruch hat das LSG Niedersachsen-Bremen mit Urteil vom 13.9.2016 verneint,
weil die Herabsetzung des GdB unter Umsetzung eines Teilanerkenntnisses des Beklagten vom 4.8.2011 rechtmäßig sei und den
Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde
zum BSG eingelegt und rügt eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht, weil das LSG die gebotene Aufklärung des Sachverhalts unterlassen
und einen Beweisantrag des Klägers übergangen habe.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der allein geltend gemachte Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung
erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen
kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt habe. Zur Darlegung des
prozessordnungsgemäßen Beweisantrags muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche
im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Denn Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung
und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 6 mwN). Zwar trägt der Kläger vor, im Berufungsverfahren Anträge auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens
in den Schriftsätzen vom 28.8.2014 und 5.8.2016 gestellt und auch in der mündlichen Verhandlung beim LSG vom 13.9.2016 aufrechterhalten
zu haben. Der Kläger behauptet jedoch nicht einmal selbst, seinen Beweisantrag zu Protokoll gestellt zu haben. Ein Beweisantrag
hat im sozialgerichtlichen Verfahren eine Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor
Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein
Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiterverfolgt
wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten - wie beim Kläger - regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen
Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Ausweislich des Protokolls der öffentlichen Sitzung des LSG vom 13.9.2016 hat der Kläger jedoch lediglich
einen Sachantrag und keinen Beweisantrag gestellt. Damit genügt die Beschwerdebegründung nicht den oben angeführten Anforderungen
und kann ihnen auch nicht genügen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.