Gründe:
I
Die Klägerin begehrt die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) als 40.
Mit Urteil vom 29.11.2018 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf einen höheren GdB als 40 verneint. Unter Gesamtwürdigung
der vorliegenden Befunde und Gutachten bedingten die bei der Klägerin vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen derzeit
keinen höheren GdB als 40.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung vom 11.1.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen,
weil die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 S 3
SGG).
1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN).
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die
Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext
und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss
vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Soweit die Klägerin es für klärungsbedürftig hält,
"ob es im Rahmen einer Tatsacheninstanz hinreichend ist, eine Entscheidung bei sich naturgemäß ändernden Verhältnissen ausschließlich
auf mehr als 13 Monate, teilweise sogar mehr als 2 Jahre vor dem Stichtag der letzten Verhandlung erstattete Gutachten zu
stützen," formuliert sie keine fallübergreifende Rechtsfrage zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal, sondern kritisiert in
der Sache die aus ihrer Sicht unzureichenden Ermittlungen des LSG in ihrem Einzelfall und damit einen vermeintlichen Verfahrensmangel.
Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann dieser indes auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht aus §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde daher einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt
ist. Das hat die Beschwerde versäumt. Sie kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Sachaufklärungsrüge nicht dadurch umgehen,
dass sie die Rüge in eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - Juris RdNr 5).
Die Klägerin hält es weiter für klärungsbedürftig,
ob sich das Tatsachengericht bei der Bildung des Gesamt-GdB ausschließlich auf die Werte der Einzel-GdB verlassen darf oder
eine konkrete Einzelfallabwägung und mithin eine Darstellung und Abwägung der Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen
aufeinander und untereinander vornehmen muss.
Insoweit legt sie aber keine Klärungsbedürftigkeit dar. Dafür hätte sich die Klägerin mit dem Gesetzestext und der einschlägigen
Rechtsprechung des Senats zur Bildung des Gesamt-GdB auseinandersetzen und aufzeigen müssen, warum sich daraus keine Antwort
auf die von ihr aufgeworfene Frage ergibt. Nach §
152 Abs
1 S 1
SGB IX (§
69 Abs
1 S 1
SGB IX aF) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest. Nach S 5 der Vorschrift
(§
69 Abs
1 S 5
SGB IX aF) werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt.
Liegen mehrere Teilhabebeeinträchtigungen vor, so wird der GdB nach deren Auswirkungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung
der wechselseitigen Beziehungen festgestellt (§
152 Abs
3 S 1
SGB IX; §
69 Abs
3 S 1
SGB IX aF). Dabei gehen Einzel-GdB-Werte für unterschiedliche Funktionsbereiche als bloße Messgrößen für mehrere zugleich vorliegende
Funktionsbeeinträchtigungen restlos in der Gesamtbeurteilung des GdB auf. Er allein gibt das Maß der Behinderungen nach den
Gesamtauswirkungen sämtlicher Funktionsbeeinträchtigungen an (Senatsbeschluss vom 17.4.2013 - B 9 SB 69/12 B - Juris RdNr 9 mwN). Mit diesen Vorgaben setzt sich die Klägerin nicht auseinander und verfehlt daher die Darlegungsanforderungen.
Indem sie die Beurteilung ihres GdB durch das LSG kritisiert, rügt sie der Sache nach letztlich nur einen im Verfahren der
Nichtzulassungsbeschwerde unerheblichen Rechtsanwendungsfehler. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall
ist aber nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - Juris RdNr 9 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.