Feststellung des Merkzeichens Blindheit
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht
Gründe
I
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens Blindheit (Bl).
Mit Beschluss vom 30.12.2020 hat das LSG wie vor ihm der Beklagte und das SG einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung des Merkzeichens Bl verneint. Der Kläger verfehle trotz seines außergewöhnlich
eingeschränkten Sehvermögens die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens nach Teil A Nr 6 Buchst b cc der in
Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, mit der er einen Verstoß des LSG gegen dessen Pflicht zur Amtsermittlung rügt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil sie
den allein geltend gemachten Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung
beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt
ist, obwohl es von seinem Rechtsstandpunkt aus objektiv gehalten gewesen wäre, den Sachverhalt zu den unter Beweis gestellten
Tatsachen weiter aufzuklären (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 30.1.2020 - B 2 U 152/19 B - juris RdNr 9 mwN).
Die dafür erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt bereits an der erforderlichen zusammenhängenden
und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrensund Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts
und damit der Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass hätten geben können (vgl BSG Beschluss vom 16.2.2017 - B 9 V 48/16 B - juris RdNr 10).
Darüber hinaus behauptet die Beschwerde lediglich, legt aber nicht substantiiert dar, dass und warum das LSG von seinem Rechtsstandpunkt
aus objektiv zu weiteren Ermittlungen gehalten gewesen wäre, obwohl bereits ein Gutachten auf augenärztlichem Fachgebiet vorlag
(vgl Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 V 63/20 B - juris RdNr 7 mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen ist das Tatsachengericht vielmehr nur dann verpflichtet, wenn das oder die Gutachten grobe
Mängel oder unlösbare Widersprüche enthalten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln
an der Sachkunde des Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN).
Dieses legt die Beschwerdebegründung nicht dar; auf mögliche Mängel des vorhandenen Gutachtens geht sie nicht ein. Vielmehr
meint sie sogar, bereits auf der Grundlage der durchgeführten medizinischen Ermittlungen hätte dem Kläger das Merkzeichen
Bl zugestanden. Damit wendet sich der Kläger aber im Ergebnis nur gegen die Beweiswürdigung des LSG, die §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG indes der Beurteilung durch das Revisionsgericht vollständig entzieht. Kraft der darin enthaltenen ausdrücklichen gesetzlichen
Anordnung kann die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG) mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.