Anspruch auf Gewaltopferentschädigung bei Schädigung durch KfZ-Gebrauch
Gründe:
I. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat mit Urteil vom 12. Oktober 2005 die Auffassung des Beklagten und die
erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, wonach der Kläger wegen der gesundheitlichen Folgen eines Verkehrsunfalls vom 29.
März 1985 keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (
OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz hat, weil sich ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff nicht habe feststellen lassen. Die Revision hat das LSG
nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger - vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten - Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG)
eingelegt. Mit Beschluss vom 19. Juli 2006 (zugestellt am 26. Juli 2006) hat der Senat dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt
und für das weitere Verfahren Rechtsanwalt Sch beigeordnet. Am 25. August 2006 hat der Kläger die Beschwerde begründet und
beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
Der Kläger rügt ua Verfahrensfehler. Das LSG habe den Sachverhalt unter Verstoß gegen §
103 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht genügend aufgeklärt.
II. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Soweit er die Beschwerdebegründungsfrist versäumt hat (§
160a Abs
2 SGG), ist ihm Widereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§
67 SGG), da er im Hinblick auf seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung) - also ohne Verschulden - gehindert war, die Frist einzuhalten.
Die Beschwerde ist auch begründet. Ein gerügter Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) liegt vor. Das LSG hat seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§
103 SGG) verletzt, indem es den Zeugen T nicht gehört hat. Auf diesem Verfahrensfehler kann die angegriffene Entscheidung beruhen.
Der Kläger hat ua dargelegt: Das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 gestellten Antrag, als
weiteren Zeugen M T zu hören, verfahrensfehlerhaft mit der Begründung nicht gefolgt, es sei kein Beweisthema angegeben. In
der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2005 sei der Kläger anwaltlich nicht vertreten gewesen. Dort habe er mit seinem
Beweisantrag am schriftlichen und am mündlichen Vortrag im Termin vom 31. August 2005 angeknüpft. Mit M T habe er den ihm
zuvor namentlich nicht mehr erinnerlichen Elektriker benannt, der über den Verlauf einer dem Verkehrsunfall vorausgegangenen
Betriebsfeier und insbesondere darüber Angaben machen könne, wie er, der Kläger, auf dieser Veranstaltung von anderen behandelt
worden sei. Aus diesen Angaben hätten sich Rückschlüsse auf seine - vom LSG verneinte - Glaubwürdigkeit ziehen lassen.
Das LSG hätte - wie vom Kläger beantragt - weiter ermitteln müssen. Dabei ist unschädlich, dass der Kläger in seinem Beweisantrag
kein Beweisthema genannt hat. Soweit sich dieses nicht ohnehin aus dem vom Kläger im Verlauf des Berufungsverfahrens Vorgebrachten
ergibt, wäre es Sache des Gerichts gewesen, den Kläger auf diesen Mangel hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur Vervollständigung
seines Beweisantrages zu geben (§
106 Abs
1 SGG). Ebenso unschädlich ist, dass der Kläger keine genaue Adresse sondern nur den früheren Wohnort des Zeugen angeben konnte.
Auch insoweit wäre zumindest ein richterlicher Hinweis erforderlich gewesen. Im Übrigen hätte das Gericht versuchen müssen,
die Adresse - wie schon die eines anderen Zeugen - zu ermitteln.
Das LSG hätte sich gedrängt fühlen müssen, den Zeugen T zu vernehmen. Denn der "Verkehrsunfall" ist nach dem Vortrag des Klägers
Endpunkt von Auseinandersetzungen mit anderen Teilnehmern einer vorangegangenen Betriebsfeier gewesen. Deren bisher ungeklärter
Ablauf lässt mithin Rückschlüsse darauf zu, ob den Angaben des Klägers zu folgen ist, er sei auf der Rückfahrt von dieser
Betriebsfeier aus dem Bus gestoßen worden.
Liegen - wie hier - die Voraussetzungen des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG vor, steht es im Ermessen des Gerichts, nach §
160a Abs
5 SGG zu verfahren; insoweit ist der Senat nicht an die gestellten Anträge gebunden. Da es im Rechtsstreit vor allem um weitere
Tatsachenfeststellungen zum Ablauf des Geschehens am Unfalltag geht, sprechen prozessökonomische Gründe für eine unmittelbare
Zurückverweisung der Sache an das LSG.
Sollte das Berufungsgericht - nach dem Ergebnis weiterer Ermittlungen - den Kläger als Opfer einer Gewalttat ansehen, so wird
es weiter zu prüfen haben, ob ein Versorgungsanspruch an §
1 Abs
11 OEG scheitert, weil der tätliche Angriff "durch Gebrauch eines Kraftfahrzeuges" verursacht worden ist. Das wäre der Fall, wenn
der Schaden mit dem Gefahrenbereich, für den ein Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer deckungspflichtig ist, in einem haftungsrechtlich
relevanten Zusammenhang stünde, so dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solchem ausgehende Betriebsgefahr auf den Schadensablauf
ausgewirkt hätte (vgl BSG SozR 3-3800 § 10a Nr 1 S 4).
Sollte das LSG zu diesem Ergebnis kommen, hätte es weiter zu prüfen, ob der Gesetzgeber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz
des Art
3 Abs
1 Grundgesetz (
GG) verstoßen hat, indem er bei der rückwirkenden Einführung des
OEG für vor dem 3. Oktober 1990 in der DDR begangene Gewalttaten - bei Fehlen einer dem § 12 Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Regelung - Lücken im Schutz für bedürftige (Gewalt-)Opfer von Verkehrsunfällen nicht geschlossen hat. Ein
Verstoß gegen Art
3 Abs
1 GG läge im Übrigen nicht vor, wenn Bedürftigkeit des Klägers durch eine Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Unfallversicherung
(Unfall auf dem Rückweg von einer betrieblichen Veranstaltung) ausgeschlossen wäre (vgl BSG, aaO, S 5 f).
Das LSG wird auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.