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BSG, Beschluss vom 30.11.2006 - 9a SB 14/06 B
Ausschluss von Gerichtspersonen nach § 41 Nr. 6 ZPO
Nach § 41 Nr. 6 ZPO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszuge oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt. § 60 Abs. 1 S. 2 SGG sieht vor, dass über die Ablehnung der Gerichtspersonen außer in den Fällen des § 171 SGG das LSG entscheidet. Daraus folgt in Fällen der Ablehnung eines Kammervorsitzenden am SG, dass der jeweils nach dem Geschäftsverteilungsplan sachlich zuständige Senat des LSG über den Befangenheitsantrag ebenso zu befinden hat wie später über die Berufung. Dabei kann es sich um ein und denselben Senat handeln. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2007, 669
Normenkette:
SGG § 60 Abs. 1 S. 1 § 60 Abs. 1 S. 2
,
ZPO § 41 Nr. 6
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 04.01.2006 L 6 SB 269/04 , SG Speyer 15.11.2004 S 5 SB 376/03

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