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BSG, Urteil vom 05.07.2007 - 9/9a VS 3/06
Anspruch auf Soldatenversorgung bei Wehrdienstbeschädigung während einer Wehrübung im Ausland, tödlicher Unfall beim Baden im Meer, gesundheitsschädigende Verhältnisse
1. Die zeitliche Reihenfolge gemäß § 88 SVG gilt außer bei ehemaligen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit auch bei ehemaligen Soldaten, die aufgrund der Wehrpflicht Wehrdienst geleistet haben, wenn das Verfahren bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen worden ist oder das Verfahren aufgrund des Todes einzuleiten ist und wenn ein Antrag auf Versorgung nach § 80 oder § 82 SVG noch nicht vorliegt. Ansonsten entscheidet nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Versorgungsverwaltung vor der Wehrverwaltung.
2. Gesundheitsschädigende Verhältnisse iSd § 81 Abs. 2 Nr. 3 SVG werden nicht durch außerordentliche Unfallgefahren begründet (hier: tödlicher Badeunfall durch tückische Strömungsverhältnisse).
3. Die gesetzliche Unfallversicherung schützt einen Dienstreisenden auch dann, wenn er sich im Rahmen seines privaten Lebensbereiches betätigt und dabei besonderen Gefahren z.B. der auswärtigen Unterkunft erliegt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: BSGE 99, 1
Normenkette:
SGG § 55 Abs. 1 Nr. 3 § 75 Abs. 5
,
SVG § 41 Abs. 2 § 81 Abs. 1 § 81 Abs. 2 Nr. 3 § 81c § 81c § 85 § 86 § 88 Abs. 1 S. 1 § 88 Abs. 1 S. 2 § 88 Abs. 2 S. 1 § 88 Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.06.2006 L 13 VS 3/06 , SG Oldenburg 01.07.2003 S 15 V 12/02

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