BSG, Beschluss vom 25.02.2015 - 8 SO 8/15 S
Beschwerde gegen einen unanfechtbaren Beschluss
Wird die Beschwerde gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen, ist eine Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des LSG bereits nicht statthaft; dieser ist weder mit der Beschwerde noch mit einem sonstigen Rechtsmittel anfechtbar (vgl. § 177 SGG).
Normenkette:
SGG § 177
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen - L 9 SO 8/15 B ER - 11.02.2015 , SG Dortmund S 43 SO 429/14 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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