Leistungen der Opferentschädigung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung.
Auf den dahingehenden Antrag des Klägers erkannte der Beklagte wiederkehrende Schmerzen und Narbenbildung im Sinne der Entstehung
als Schädigungsfolgen eines im Jahr 1998 erlittenen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs an. Sie bedingten indes
lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 10 und berechtigten deshalb nicht zum Rentenbezug (Bescheid vom 15.9.1999, Widerspruchsbescheid vom 7.12.1999). Auch einen im Jahr 2011 gestellten Überprüfungsantrag des Klägers lehnte der Beklagte nach medizinischen Ermittlungen ab
(Bescheid vom 25.1.2012, Widerspruchsbescheid vom 9.4.2013).
Das SG hat den Beklagten nach umfangreicher medizinischer Beweiserhebung zur Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und zur Gewährung
von Versorgungsleistungen nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 100 verurteilt (Urteil vom 28.10.2016).
Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert. Es hat nach weiterer medizinischer Beweiserhebung nur noch die Feststellung
ausgesprochen, der Kläger habe als Folge des Angriffs vom 23.2.1998 eine spezifische Phobie erlitten; im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Beschädigtenrente. Seine mittlerweile im Vordergrund stehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
seien nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen mit Ausnahme einer spezifischen Phobie überwiegend nicht wesentlich
durch den Angriff verursacht. Der GdS betrage 20 (Urteil vom 9.6.2021).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er rügt Verfahrensmängel des LSG und eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung verfehlt die gesetzlichen Anforderungen, weil weder
die behaupteten Verfahrensmängel noch eine Divergenz ordnungsgemäß bezeichnet worden sind (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
1. Die Beschwerde lässt bereits die erforderlichen tatsächlichen Darlegungen als unverzichtbare Grundlage für die rechtliche
Beurteilung durch das BSG als Beschwerdegericht vermissen. Die Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdebegründung muss das BSG in die Lage versetzen, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein aufgrund des Beschwerdevortrags ein Bild
über den Streitgegenstand sowie seine tatsächlichen und rechtlichen Streitpunkte zu machen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 36/17 B - juris RdNr 10 mwN). Es ist dagegen nicht Aufgabe des BSG, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder den Akten
herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4 f mwN). Das gilt umso mehr, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - ein umfangreicher Lebenssachverhalt zugrunde liegt
und sie im Kern darauf gestützt wird, es liege ein Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne
(§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Denn in diesem Fall müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG) die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert aufgezeigt werden (BSG Beschluss vom 19.8.2021 - B 9 SB 30/21 B - juris RdNr 5 mwN). Eine aus sich heraus verständliche Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört im Übrigen auch
zu den Mindestanforderungen der vom Kläger ebenfalls erhobenen Divergenzrüge (BSG Beschluss vom 8.11.2018 - B 9 V 28/18 B - juris RdNr 4 f).
Eine solche als alleinige Beurteilungsgrundlage für den Senat geeignete, weil geordnete und aus sich heraus verständliche
Wiedergabe des Sachverhalts fehlt in der Beschwerdebegründung. Sie verweist stattdessen weitgehend pauschal auf die umfangreichen
Urteile der Vorinstanzen mitsamt den darin enthaltenen ausführlichen Tatsachenfeststellungen und Beweiswürdigungen sowie auf
einzelne Gutachten und Schriftsätze aus dem Verfahren; ansonsten beschränkt sie sich auf die bruchstückhafte und erkennbar
selektive Wiedergabe des Sachverhalts im Zusammenhang mit ihren Rechtsausführungen. Damit verfehlt sie die genannten Darlegungsanforderungen
deutlich. Wie ausgeführt ist es nicht Aufgabe des BSG, sich die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil oder auch aus im Einzelnen benannten Schriftsätzen herauszusuchen.
Wegen ihrer lückenhaften Darlegungen kann der Senat nicht - wie es erforderlich wäre - allein anhand der Beschwerdebegründung
beurteilen, auf Grundlage welches vom LSG festgestellten Sachverhalts und wegen welcher im Einzelnen nachvollziehbar geschilderten
unlösbaren Widersprüche oder groben Mängel der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen (vgl hierzu BSG Beschluss vom 24.6.2020 - B 9 SB 79/19 B - juris RdNr 11 mwN) das LSG zu weiterer Beweiserhebung durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens verpflichtet gewesen wäre. Allein
die pauschale Behauptung, die vom LSG eingeholten Gutachten (Gutachten und Ergänzungsgutachten des Sachverständigen H vom
10.6. und 29.10.2020) seien formal unzureichend gewesen und von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen, genügt insoweit
nicht. Dies gilt umso mehr, als der Kläger zur Darlegung der behaupteten Mängel im Einzelnen wiederum auf Schriftsätze aus
dem Berufungsverfahren verwiesen hat.
Aus demselben Grund unzureichend dargelegt ist die vom Kläger behauptete Verletzung seines Fragerechts an den Sachverständigen
B1. Hierzu wäre es für den Kläger als rechtskundig vertretenen Beteiligten erforderlich gewesen, diejenigen medizinischen
Feststellungen näher zu benennen, die im Verfahren auf Grundlage der aktenkundigen medizinischen Sachverständigengutachten
und Berichte zu den beabsichtigten Fragen bereits getroffen wurden oder damit zusammenhängen, um sodann auf dieser Basis auf
insoweit bestehende Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten hinzuweisen. Hiervon ausgehend wären schließlich die konkret -
aus Sicht des Klägers - noch erläuterungsbedürftigen Punkte zu formulieren gewesen (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 18 mwN). Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Darstellung des Sachverhalts sowie der vom LSG und vom Sachverständigen getroffenen
Feststellungen und der Wiedergabe der danach noch erläuterungsbedürftigen Punkte sowie der tatsächlichen Basis des Erläuterungsbedarfs.
Allein die pauschale Mitteilung, der Sachverständige habe zu den unterschiedlichen Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung
und zu der unterschiedlichen Beurteilung der Kausalität der Gewalttat für die psychischen Probleme des Klägers und den unterschiedlichen
Diagnosen befragt und angehört werden sollen, verfehlt die Anforderungen an eine substantiierte und nachvollziehbare Darlegung.
Aus der Beschwerdebegründung geht letztlich nicht einmal hervor, um welche Art des rechtswidrigen Angriffs auf den Kläger
und um welche nachfolgenden gesundheitlichen Zustände und Entwicklungen es im Verfahren im Einzelnen genau geht.
An ähnlichen Darlegungsmängeln leiden auch die vom Kläger erhobenen Rügen, das LSG habe seine Beweisanträge auf Vernehmung
seiner Ehefrau und des ihn früher behandelnden Psychiaters S rechtswidrig übergangen. Insoweit fehlt es jeweils zumindest
an substantiierten Ausführungen, warum das LSG sich von seinem Rechtsstandpunkt aus zu weiteren diesbezüglichen Ermittlungen
hätte gedrängt fühlen müssen (vgl BSG Beschluss vom 30.9.2021 - B 9 SB 15/21 B - juris RdNr 7 mwN). Mangels einer vollständigen und aus sich heraus verständlichen Darlegung des vom LSG festgestellten Sachverhalts und seines
Rechtsstandpunkts genügt es insoweit wiederum nicht, dass die Beschwerde auf die verschiedenen tatsächlichen Annahmen bzw
Anknüpfungstatsachen bezüglich des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) hinweist und behauptet, eine
Befragung des früher behandelnden Psychiaters und der Ehefrau des Klägers als sachverständige Zeugen wäre geeignet gewesen,
weitere Erkenntnisse hervorzubringen. Bezüglich des Psychiaters S räumt der Kläger zudem selbst ein, dass das LSG dessen Behandlungsunterlagen
beigezogen und einen schriftlichen Befundbericht angefordert und dass dieser darüber hinaus auch eine schriftliche Anfrage
des LSG beantwortet habe. Er versäumt es jedoch, die Behandlungsunterlagen und den Befundbericht näher zu bezeichnen, und
gibt in der Beschwerdebegründung auch weder die Anfrage des LSG noch die Antwort von S wieder.
An demselben Darlegungsmangel leidet der Antrag auf Anhörung des vom Kläger benannten und vom SG nach §
109 SGG gehörten Sachverständigen B2. Ohnehin besteht das Recht eines Beteiligten, Fragen an einen Sachverständigen zu stellen, grundsätzlich
nur mit Blick auf solche Gutachten, die im selben Rechtszug erstattet worden sind (stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.5.2020 - B 9 SB 84/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 5.7.2018 - B 9 SB 26/18 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 12.10.2017 - B 9 V 32/17 B - juris RdNr 16). Der Kläger zeigt nicht hinreichend auf, warum dennoch auch vor dem LSG ein Recht auf Befragung dieses erstinstanzlich gehörten
Sachverständigen bestanden haben könnte.
2. Die für eine Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar.
Divergenz iS von §
160 Abs
2 Nr
2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Entscheidungen
zugrunde gelegt sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung einer Divergenz sind ein oder mehrere entscheidungstragende Rechtssätze
aus der Berufungsentscheidung und zu demselben Gegenstand gemachte und fortbestehende aktuelle abstrakte Aussagen aus einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG einander gegenüberzustellen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 25.10.2018 - B 9 V 27/18 B - juris RdNr 8 mwN). Zudem ist näher zu begründen, weshalb diese nicht miteinander vereinbar sind und inwiefern die Entscheidung des LSG auf
der Abweichung beruht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 10 EG 13/20 B - juris RdNr 4 mwN). Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht infrage gestellten höchstrichterlichen
Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge). Denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung
im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz
(vgl BSG Beschluss vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.4.2015 - B 13 R 37/15 B - juris RdNr 6).
Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger rügt zum einen, das LSG sei "bei seiner Beweiswürdigung"
hinsichtlich des Erfordernisses von Brückensymptomen bei der Feststellung einer PTBS von den Grundsätzen höchstrichterlicher
Rechtsprechung abgewichen. Insoweit zeigt der Kläger aber bereits nicht auf, welchen fallübergreifenden abstrakten Rechtssatz
das LSG zu welchem Tatbestandsmerkmal einer gesetzlichen Norm an welcher Stelle seines Urteils formuliert haben sollte. Dasselbe
gilt im Hinblick auf die von ihm zitierten Entscheidungen des BSG. Ebenso wenig legt der Kläger dar, warum es sich bei der Frage, ob er wegen des auf ihn verübten Angriffs an einer PTBS leidet,
nicht im Schwerpunkt um eine Tatfrage des Einzelfalls handelt, die der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogen ist (vgl BSG Beschluss vom 1.7.2020 - B 9 SB 5/20 B - juris RdNr 10).
Der vom Kläger darüber hinaus problematisierte Anscheinsbeweis wirft lediglich eine Frage der richterlichen Beweiswürdigung
auf, die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ebenfalls unbeachtlich ist (vgl BSG Beschluss vom 27.2.2020 - B 9 V 38/19 B - juris RdNr 9 mwN). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang eine vermeintliche Divergenz zu dem Beschluss des BSG vom 2.12.2010 (B 9 VH 3/09 B - juris) erkennen will, verkennt er dessen Inhalt und den Kontext der darin getroffenen Aussagen. Das BSG hat in diesem Beschluss die Frage der Brückensymptomatik im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Rüge der unzulässigen Ablehnung
eines Beweisantrags thematisiert. Eine solche Rüge in der prozessual erforderlichen Form hat der Kläger indes, wie ausgeführt,
nicht erhoben.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.