Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
Im Streit ist ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen)
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ab Juni 2007.
Der 1936 geborene Kläger bezieht eine Altersrente, ist verheiratet und lebt seit 1982 von seiner Ehefrau getrennt. Ebenfalls
seit 1982 lebt er zusammen mit Frau W (W). Der Beklagte lehnte den im Juni 2007 gestellten Antrag des Klägers auf Grundsicherungsleistungen
mit der Begründung ab, es liege nach den ua aus einem Hausbesuch gewonnenen Erkenntnissen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft
zwischen dem Kläger und W vor. Das Einkommen beider übersteige den gemeinsamen Bedarf (Bescheid vom 13.9.2007; Widerspruchsbescheid vom 14.1.2008). Die dagegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des Sozialgerichts <SG> Berlin vom 10.10.2011). Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg hob der Beklagte die angefochtenen
Bescheide auf und verpflichtete sich, über den Antrag vom 18.6.2007 erneut zu entscheiden; er lehnte den Antrag des Klägers
auf Grundsicherungsleistungen erneut unter Hinweis auf Einkommen der W ab (Bescheid vom 11.9.2014; Widerspruchsbescheid vom 8.12.2014). Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 28.7.2016; Urteil des LSG vom 20.7.2017). Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Urteil des Bundessozialgerichts <BSG> vom 5.9.2019). In den Entscheidungsgründen hat der Senat insbesondere ausgeführt, dass eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der W nachzuholen
sei. Das formale Bestehen einer Ehe schließe eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer dritten Person und damit den Verweis
auf Einkommen und Vermögen dieser Person nicht aus. Auch das wiedereröffnete Berufungsverfahren hat zur Zurückweisung der
Berufung geführt (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 25.3.2021). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt, dass es vom Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen dem Kläger und W überzeugt
sei. Die vom Kläger und W abgegebenen Erklärungen zu einem fehlenden Einstandswillen sowie die vorgelegten Darlehensverträge
seien nicht geeignet, die Indizien für einen wechselseitigen Einstandswillen - Führen einer intimen Beziehung und gemeinsamer
Haushalt seit 1982 - zu entkräften. Die diesbezüglichen Angaben des Klägers und von W seien nicht glaubhaft.
Mit seiner innerhalb eines Monats nach Erteilung der Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers erhobenen und begründeten
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger eine Divergenz sowie Verfahrensfehler geltend. Der Senat
hat dem Kläger Prozesskostenhilfe (PKH) in Höhe des nach Deckungszusage noch offenen Selbstbehalts bewilligt und einen weiteren
Monat zur Begründung der Beschwerde eingeräumt. Weiterer Vortrag zur Sach- und Rechtslage ist nicht erfolgt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil weder der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) noch ein Verfahrensmangel (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der
ehrenamtlichen Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Wer eine Rechtsprechungsdivergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung
des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) andererseits
gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das
Recht angewendet hat. Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht. Soweit er vorbringt, die Annahme, dass
eine weiterhin bestehende Ehe einer eheähnlichen Gemeinschaft mit einer dritten Person nicht entgegenstehe, in Widerspruch
zu Rechtsprechung des BVerfG und des BSG (BVerfG vom 22.1.1999 - 2 BvR 961/94 - NJW 1999, 1622; BSG vom 23.8.2012 - B 4 AS 34/12 R - BSGE 111, 250 = SozR 4-4200 § 7 Nr 32) stehe, legt er nicht dar, dass das LSG eigene rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Zwar beanstandet er den vom LSG herangezogenen
Rechtssatz, dass das Bestehen einer Ehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit einer dritten Person nicht ausschließe. Die Beschwerde
setzt sich jedoch nicht damit auseinander, dass das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren an diese Rechtsauffassung des
Senats gebunden war (§
170 Abs
5 SGG; vgl BSG vom 8.8.2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 33; BSG vom 28.9.2010 - B 1 KR 46/10 B - RdNr 4; BSG vom 28.10.2021 - B 1 KR 90/20 B - RdNr 8).
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur weiteren Begründung der Divergenzrüge auf schriftsätzliche Ausführungen
des Klägers selbst verweist, ist dies wegen des Vertretungszwangs vor dem BSG (§
73 Abs
4 Satz 1
SGG) unbeachtlich (vgl BSG vom 21.7.2010 - B 7 AL 60/10 B - RdNr 7).
Der Kläger hat auch einen Verfahrensfehler des LSG nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet
werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Soweit der Kläger geltend macht, die Grundsätze eines fairen Verfahrens seien verletzt, indem er durch den nicht in seinen
Verantwortungsbereich fallenden Zeitablauf in Beweisschwierigkeiten geraten sei, und vorbringt, dass W im Zeitpunkt ihrer
Vernehmung durch das LSG wohl nicht mehr vernehmungsfähig gewesen und daher von der Richtigkeit ihrer früheren schriftlichen
Angaben auszugehen sei, macht er in der Sache eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG geltend. Mit dieser Rüge ist er aber ausgeschlossen, weil nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG gestützt werden kann, wonach das Gericht (hier das LSG) nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung entscheidet. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar
noch mittelbar angegriffen werden (vgl BSG vom 14.4.2021 - B 8 SO 86/20 B - RdNr 9; vgl BSG vom 14.10.2016 - B 1 KR 59/16 B - RdNr 7). Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind auch Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls
ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen (vgl BSG vom 6.10.2020 - B 2 U 9/19 R - SozR 4-1500 § 55 Nr 27 RdNr 29). Mängel der Beweiswürdigung stellen bloße Rechtsanwendungsfehler dar, keine mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügefähigen
Verfahrensfehler (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG; BSG vom 8.4.2020 - B 13 R 260/18 B - RdNr 10). Dass die Zulassung der Revision nicht auf eine fehlerhafte Beweiswürdigung gestützt werden kann, kann nicht dadurch unterlaufen
werden, diese Behauptung in die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren einzukleiden. Eine über seinen
§
128 Abs
1 Satz 1
SGG betreffenden Vortrag hinausgehende Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren (Art
1 Abs
1, Art
2 Abs
1 iVm Art
20 Abs
3 Grundgesetz <GG>, vgl dazu BVerfG vom 8.10.1974 - 2 BvR 747/73 - BVerfGE 38, 105, 111) hat der Kläger nicht dargetan.
Auch die inhaltliche Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung eröffnet die Revision nicht. Ob das LSG richtig entschieden
hat, ist eine Frage des Einzelfalls; die Frage der Richtigkeit der Entscheidung vermag die Revision aber nicht zu eröffnen
(vgl BSG vom 14.4.2021 - B 8 SO 86/20 B - RdNr 9; BSG vom 14.10.2021 - B 8 SO 3/21 B - RdNr 10; vgl bereits BSG vom 26.6.1975 - 12 BJ 12/75 - SozR 1500 § 160a Nr 7, juris RdNr 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.