Gründe:
I
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) für die Zeit vom 1.12.2011 bis zum 31.7.2012, die der Beklagte damit begründet hat, der Kläger habe keine Unterkunftskosten,
weil er die Unterkunft, für die Kosten geltend gemacht würden, nicht bewohne, sondern lediglich zum Abstellen seiner Habe
nutze (Bescheid des Beklagten vom 30.11.2011; Widerspruchsbescheid vom 17.5.2013). Klage und Berufung blieben ohne Erfolg
(Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.11.2013; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 15.10.2014).
Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG. Er macht eine grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei über folgende Rechtsfragen zu entscheiden:
Sind als Kosten der Unterkunft iS der §§ 42, 35 SGB XII Mietaufwendungen zu übernehmen, ohne dass der Hilfebedürftige sich ständig in der Wohnung aufhält? Reicht es auch, wenn die
Mieträume "lediglich" zum Abstellen von persönlicher Habe und gelegentlicher Nutzung benötigt werden?
Steht der Annahme eines ständigen Aufenthalts in der Wohnung gelegentliches Übernachten bei Bekannten entgegen mit der Folge,
dass Kosten der Unterkunft gemäß § 35 SGB XII nicht zu übernehmen sind?
Wie hoch muss der zeitliche Anteil des Aufenthalts in der gemieteten Wohnung sein? Ist der gemessene Wasserverbrauch ein geeignetes
Kriterium, um die Nutzung als Wohnraum zu verneinen?
Die Frage, ob zu berücksichtigende Kosten der Unterkunft anfielen, wenn einerseits ein Haus angemietet worden sei, um dort
Möbel und andere persönliche Gegenstände unterzubringen und sich dort auch zeitweise aufzuhalten, und andererseits mehrere
Straßen weiter bei einer Bekannten eine Übernachtungsmöglichkeit bestehe, sei durch die bereits vorliegende Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) nicht entschieden. Nach dem Gesetz seien die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erbringen.
Es sei daher zu entscheiden, ob es nicht ohnehin ausreiche, wenn die Miete laufend an den Vermieter entrichtet würde, und
ob es ausreiche, sich zur Begründung der Aufhebung einer Bewilligung auf Zeugenaussagen zu beziehen, in denen lediglich bestätigt
werde, dass der Kläger sich "bereits seit längerem" über Nacht nicht mehr in der Unterkunft aufhalte. Fraglich sei auch, ob
Auskünfte verwendet werden dürften, die durch Überwachung des Leistungsempfängers erlangt worden seien, ohne dass er hierzu
sein Einverständnis gegeben habe. Die pauschalen Behauptungen des Vermieters, die Wohnung werde nicht zu Wohnzwecken genutzt,
könnten nicht ausreichen, um die Aufhebung für den gesamten Bewilligungszeitraum zu rechtfertigen, zumal nicht erforderlich
sei, dass der Leistungsempfänger sich über 24 Stunden in der Unterkunft aufhalte. Sämtliche Fragen seien über den Einzelfall
hinaus für eine Vielzahl von Leistungsberechtigten von grundsätzlicher Bedeutung.
II
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach
§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit
oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher
anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums
- angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus
Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine
Klärung erwarten lässt (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65). Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer deshalb eine konkrete
Frage formulieren, deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit und (konkrete) Klärungsfähigkeit (= Entscheidungserheblichkeit)
sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darlegen.
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Wegen der zunächst gestellten Fragen, welche
Anforderungen an Art und Umfang der Nutzung einer Unterkunft zu Wohnzwecken zu stellen sind, ist die abstrakte Klärungsbedürftigkeit
nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger bezieht sich im Ausgangspunkt seiner Beschwerdebegründung auf die Rechtsprechung des
BSG zum Begriff der Unterkunft und den insoweit geschützten unterschiedlichen privaten Wohnzwecken (vgl für die Grundsicherung
für Arbeitsuchende BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 14 RdNr 13 ff in Abgrenzung zu BSG SozR 4-4200 § 16 Nr 1 RdNr 15). Es fehlen aber jedwede Darlegungen dazu, dass sich im Anschluss an diese Rechtsprechung weitere Rechtsfragen
wegen der Abgrenzung einer zu Wohnzwecken genutzten Unterkunft zu sonstigen Räumlichkeiten, deren Nutzung keine Aufwendungen
iS des § 35 SGB XII auslösen, überhaupt noch ernsthaft stellen. Der Kläger trägt insoweit nur vor, die vorliegende Konstellation sei so noch
nicht entschieden worden, legt aber nicht dar, aus welchen Gründen die von der Rechtsprechung bisher entwickelten Kriterien
für eine solche Entscheidung im vorliegenden Einzelfall nicht ausreichend sein sollten und der Fortentwicklung bedürften.
Wegen der weiteren Fragen, ob der Annahme eines ständigen Aufenthalts in einer zu Wohnzwecken genutzten Unterkunft ein gelegentliches
Übernachten bei einer Bekannten entgegensteht, und wie hoch der zeitliche Anteil des Aufenthalts in einer gemieteten Wohnung
sein muss, fehlt es zudem an ausreichenden Darlegungen ihrer Klärungsfähigkeit. Ausgehend von seinem Vorbringen, er habe das
Haus angemietet und dort Möbel und andere persönliche Gegenstände untergebracht, trägt der Kläger selbst schon nicht vor,
der Aufenthalt in der Wohnung stehe als Wohnzweck insoweit im Vordergrund. Weshalb es dann vorliegend überhaupt auf die Frage
der Notwendigkeit eines ständigen Aufenthalts in einer Unterkunft sowie die Frage nach Kriterien für eine Entscheidung insoweit
ankommen soll, wird nicht erkennbar.
Im Kern bemängelt der Kläger lediglich eine falsche Entscheidung des LSG unter angeblich fehlerhafter Sachverhaltswürdigung
(vgl dazu nur Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 305 mwN). Dies wird insbesondere mit der weiteren
Frage deutlich, ob der Wasserverbrauch in einer Wohnung Rückschlüsse auf deren Nutzung als Wohnraum zulasse. Eine (behauptete)
fehlerhafte Beweiswürdigung kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen, was schon daraus ersichtlich wird, dass ein
Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden kann. Die Verletzung von Verfahrensrecht macht der Kläger
ohnehin nicht geltend.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.