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BSG, Beschluss vom 30.07.2019 - 8 SO 26/19 B
Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff des Verfahrensmangels Error in procedendo
1. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn infolge unrichtiger Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist (error in procedendo).
2. Nicht ausreichend ist ein Irrtum bei der Auslegung verfahrensrechtlicher Vorschriften, die den Inhalt der angefochtenen Entscheidung selbst bildet (error in iudicandum).
3. Wird ein Anhörungsmangel im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, handelt es sich insoweit um einen unbeachtlichen error in iudicandum.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB X § 24
Vorinstanzen: LSG Bayern 14.02.2019 L 8 SO 43/17 , SG München 14.12.2016 S 48 SO 693/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: