Gründe:
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG), insbesondere auf sog Analog-Leistungen nach §
2 AsylbLG statt der erbrachten Grundleistungen nach §
3 AsylbLG, im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.5.2007.
Die Kläger zu 1 und 2 sind verheiratet und mazedonischer (Klägerin zu 1) bzw serbischer (Kläger zu 2) Staatsangehörigkeit;
seit November 1991 leben sie in der Bundesrepublik Deutschland. Ab Februar 1997 waren die Kläger geduldet (Aussetzung der
Abschiebung, § 60a Aufenthaltsgesetz [AufenthG]); im Oktober 2007 wurde ihnen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs 1 Satz 1 AufenthG erteilt. Ab Februar 1997 bis 31.5.2007 bezogen die Kläger mit Unterbrechungen Grundleistungen nach §
3 AsylbLG. Ab Oktober 2007 erhielten die Kläger bis November 2008 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II). Den am 29.7.2009 gestellten Antrag auf Überprüfung der früheren Leistungsbewilligungen nach dem
AsylbLG und der Gewährung sog Analog-Leistungen nach §
2 AsylbLG lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 28.9.2009; Widerspruchsbescheid vom 28.12.2009).
Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25.4.2012; Urteil des Landessozialgerichts
[LSG] Baden-Württemberg vom 23.4.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, eine durchgehende Bedürftigkeit
der Kläger nach dem 31.5.2007 bis zur letzten mündlichen Verhandlung sei nicht nachgewiesen worden. In ständiger Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG), dem der Senat folge, stehe bereits der zumindest zeitweise Wegfall der Bedürftigkeit der nachträglichen Erbringung von
Leistungen nach §
2 AsylbLG entgegen, sodass dahingestellt bleiben könne, ob die Kläger, wie vom Beklagten behauptet, ihren Aufenthalt rechtsmissbräuchlich
beeinflusst hätten.
Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden. Sie machen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz
geltend und formulieren die Rechtsfrage, ob "bei rechtswidrig verweigerten Pauschalleistungen des
AsylbLG (und der Sozialhilfe bzw der Grundsicherung) durch eine Bezugnahme auf Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts, hier
des Asylbewerberleistungsrechts (bzw des Sozialhilferechts), der Nachgewährungsanspruch des § 44 SGB X in seinen dort vom Gesetzgeber festgelegten zeitlichen Grenzen für den Personenkreis ausgeschlossen werden" könne, "der in
der Zeit nach der Beendigung des Leistungsbezugs gemäß §
3 AsylbLG bis ggf zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig
gewesen" sei, "bzw für diesen Zeitraum seine durchgehende Sozialhilfebedürftigkeit nicht" nachweise.
Zwar habe das BSG in seinen Entscheidungen vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R) und 26.6.2013 (B 7 AY 3/12 R) ausgeführt, der Anwendung des § 44 SGB X stehe entgegen, wenn Bedürftigkeit länger als einen Monat nach Ende des Leistungsbezugs nicht bestanden habe. Allerdings
stimme diese Rechtsprechung ("keine Sozialhilfe für die Vergangenheit") nicht mit dem Gesetz überein und verstoße gegen das
Grundgesetz. Der Umstand, dass das LSG Niedersachsen-Bremen (ua Urteil vom 4.9.2014 - L 8 AY 70/12) eine dezidiert andere Auffassung
zur Auslegung des Aktualitätsgrundsatzes für zutreffend erachtet habe (Abstellen für das Entfallen der Bedürftigkeit auf die
Zeit bis zur Stellung eines Überprüfungsantrags), bestätige dies. Dem stehe nicht entgegen, dass das dagegen geführte Revisionsverfahren
am 28.5.2015 durch Vergleich, nicht durch Aufhebung des Urteils, geendet und das BSG in seiner Pressemitteilung mitgeteilt habe, es halte an seiner Rechtsprechung zur Auslegung des § 44 SGB X im
AsylbLG fest.
Das Urteil des LSG weiche zudem von dem des BSG vom 17.6.2008 (B 8 AY 5/07 R) ab; darin habe das BSG übergeordnete "Strukturprinzipien", also auch den Grundsatz "Keine Sozialhilfe für die Vergangenheit" abgelehnt. Dazu verhalte
sich das LSG konträr, wenn es gestützt auf die Rechtsprechung des 7. Senats des BSG die Auffassung vertrete, rückwirkend seien Leistungen nur zu erbringen, wenn sie ihren Zweck noch erfüllen könnten, was bei
temporärer oder auf Dauer entfallener Bedürftigkeit nicht der Fall sei. Außerdem weiche auch ein Rechtssatz im Urteil des
8. Senats des BSG vom 26.8.2008 (B 8 SO 26/07 R) von der Entscheidung im Urteil desselben Senats vom 17.6.2008 (B 8 AY 5/07 R) ab, und das
LSG habe die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18.7.2012 (BVerfGE 132, 134 ff) fehlerhaft angewandt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung
(§
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) nicht in der nach §
160a Abs
2 Satz 3
SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG entscheiden.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (sog
Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Soweit es die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung betrifft, wenden sich die Kläger gegen die ständige Rechtsprechung
des mittlerweile für das Asylbewerberleistungsrecht zuständigen 7. Senats des BSG (frühere Zuständigkeit des 8. Senats), die mit der ständigen Rechtsprechung des schon immer für den Bereich des Sozialhilferechts
zuständigen 8. Senats des BSG übereinstimmt, wonach in diesen beiden Rechtsgebieten bei Überprüfungsanträgen nach § 44 SGB X eine nachträgliche Leistungserbringung dann ausscheidet, wenn nach dem streitbefangenen Zeitraum bis zum für die zu treffende
Entscheidung maßgebenden Zeitraum der letzten Tatsacheninstanz die Bedürftigkeit entfällt. Diese ständige Rechtsprechung,
gegen die sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger in anderen Verfahren bereits mehrfach gewandt hat, greifen die Kläger
im vorliegenden Verfahren unter Ergänzung der Frage um die materielle Beweislast für die fortbestehende Hilfebedürftigkeit
in vollem Umfang an.
Auch eine ständige Wiederholung von gleichartigen Angriffen gegen eine gefestigte Rechtsprechung - hier unter Stellung einer
ergänzenden Rechtsfrage - ändert nichts daran, dass der 7. und der 8. Senat des BSG sich bereits vollumfänglich mit der rechtlichen Problematik des § 44 SGB X im Rahmen des Asylbewerberleistungsrechts und des Sozialhilferechts auseinandergesetzt haben. Die Kläger hätten deshalb darlegen
müssen, weshalb insoweit erneuter Klärungsbedarf bestehen sollte. Dass das LSG Niedersachsen-Bremen dieser Rechtsprechung
nicht in vollem Umfang gefolgt ist, sondern abweichend von ihr als maßgeblichen Zeitpunkt des anspruchsvernichtenden Bedürftigkeitswegfalls
auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt hat, macht diese Rechtsprechung nicht wieder klärungsbedürftig, weil auch
das LSG Niedersachsen-Bremen von dem allgemeinen Grundsatz des Bedürftigkeitswegfalls ausgeht. Die Kläger berufen sich andererseits
gerade nicht auf die von der ständigen Rechtsprechung des BSG abweichenden Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bedürftigkeitswegfalls. Ohne weitere
Bedeutung ist deshalb vorliegend, dass sich selbst unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen für
die hier angegriffene Entscheidung nichts anderes ergäbe; denn in der mit den Nichtzulassungsbeschwerden angegriffenen Entscheidung
ist ausgeführt, dass die Kläger auch für den Zeitraum bis zur Stellung eines Antrags auf Überprüfung nach § 44 SGB X ihre fortbestehende Bedürftigkeit nicht nachgewiesen hätten. Soweit hierzu die Frage aufgeworfen sein sollte, wer dafür die
Beweislast trägt, fehlt es an jeglicher Darlegung der Klärungsbedürftigkeit, also der Frage, zu wessen Lasten die Nichterweislichkeit
einer anspruchsbegründenden Tatsache nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung geht.
Soweit die Kläger eine Divergenz zu Entscheidungen des BSG behaupten, sind die gesetzlichen Begründungsvoraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das
LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hat. Eine Abweichung ist aber erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch uU unbewusst -
widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl nur BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Kläger haben jedoch keine tragenden Rechtssätze für die vorliegende Konstellation gegenübergestellt und auch
ansonsten eine Abweichung nicht schlüssig dargelegt. Hierzu tragen sie selbst vor, dass sich das LSG der Rechtsprechung des
BSG zur Anwendung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht (7. Senat, früher 8. Senat) angeschlossen habe, die sowohl zum Asylbewerberleistungsrecht als
auch zum Sozialhilferecht ergangen ist. Im Grunde werfen die Kläger sowohl dem LSG als auch dem BSG nur eine fehlerhafte, angeblich widersprüchliche Anwendung des § 44 SGB X unter Berücksichtigung der Rechtsprechung derselben Senate des BSG zur Nichtgeltung von Strukturprinzipien und der Rechtsprechung des BVerfG vor. Dies ist indes nicht Gegenstand eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.