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BSG, Urteil vom 22.10.2014 - 6 KA 35/13
Aufnahme von Zeel® comp. N in die Anlage I der AM-RL Zulässigkeit einer Feststellungsklage Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Medikamente aus dem Leistungskatalog Verfassungskonformität des Leistungsausschlusses Gerichtliche Überprüfbarkeit der Auslegung von gesetzlichen Vorgaben
1. Die Zulassung einer Feststellungsklage dient in dem Fall der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG, da das SGG eine § 47 VwGO entsprechende Norm nicht enthält; nach der Rechtsprechung des Senats kann mit der Feststellungsklage nicht nur die Unwirksamkeit einer untergesetzlichen Rechtsnorm, sondern auch deren fehlerhafte Auslegung oder Anwendung sowie ein Anspruch auf deren Änderung geltend gemacht werden.
2. Der gesetzliche Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der GKV verstößt nach der Rechtsprechung des BSG nicht gegen Verfassungsrecht.
3. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die GKV den Versicherten Leistungen nur nach Maßgabe eines allgemeinen Leistungskatalogs (§ 11 SGB V) unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) zur Verfügung stellt, soweit diese Leistungen nicht der Eigenverantwortung des Versicherten zugerechnet werden.
4. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht von Verfassungs wegen gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist.
5. Die in § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB V für die Aufnahme eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels in die Anlage I zur AM-RL normierten Tatbestandsvoraussetzungen (Behandlung einer schwerwiegenden Erkrankung, Therapiestandard) bedürfen hinsichtlich der gebotenen gerichtlichen Kontrolle einer differenzierten Behandlung; die Auslegung der gesetzlichen Vorgaben ist gerichtlich voll überprüfbar.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
VwGO § 47
, , ,
SGB V § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 34 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 27.03.2013 L 7 KA 45/10 KL
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Revisionsverfahren.

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