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BSG, Urteil vom 02.09.2009 - 6 KA 34/08
Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Rechtmäßigkeit einer Sonderbedarfszulassung für eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin mit der Zusatzweiterbildung Kinderpneumologie
1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Sonderbedarfszulassung sind grundsätzlich alle bis zur letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren eintretenden Tatsachen- und Rechtsänderungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die KÄV die Zulassungserteilung an den Arzt anficht.
2. Die Prüfung eines Versorgungsdefizits als Voraussetzung für eine Sonderbedarfszulassung ist an der realen Versorgungslage auszurichten. Nachrangige Leistungsangebote anderer Leistungserbringer (zB ermächtigter Krankenhausärzte) sind außer Betracht zu lassen. 3. Der von den im Planungsbereich bereits zugelassenen Ärzten nicht gedeckte Versorgungsbedarf muss dauerhaft erscheinen, sich auf die gesamte Breite des spezialisierten Bereichs erstrecken und für eine wirtschaftlich tragfähige Praxis ausreichen.
Normenkette:
SGB V § 101 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 1
,
SGB V § 103 Abs. 2
, ,
SGB V § 95 Abs. 3
,
ÄBedarfsplRL § 24
,
Ärzte-ZV § 31
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 13.08.2008 L 11 KA 31/08 , SG Düsseldorf 16.01.2008 S 14 KA 160/07
Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2008 und des Sozialgerichts Düsseldorf vom 16. Januar 2008 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. Juli 2007 verpflichtet, über den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Zulassungsausschusses vom 7. Februar 2007 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte und die Beigeladene zu 8. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 6.

Entscheidungstext anzeigen: