Gerichtliche Überprüfung der Höhe der Gesamtvergütung, Rechtfertigung von Umsatzunterschieden zwischen Chirurgen und anderen
Facharztgruppen
Gründe:
I. Die als Ärztin für Chirurgie im Bezirk der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) zugelassene Klägerin wendet sich
gegen die Honorarbescheide der Beklagten für die Quartale I, II und III/2000. Für diese Quartale erhielt sie Honorare in Höhe
von 36.102,60 DM, 43.538,92 DM und 42.528,51 DM. Im Jahr 2000 betrug ihr Honorar aus vertragsärztlicher Tätigkeit insgesamt
162.986,17 DM.
Die Punktwerte in den streitigen Quartalen beliefen sich auf Werte zwischen 4,26 Pf (Primärkassenbereich) und 6,51 Pf (Ersatzkassenbereich).
Mit ihren Widersprüchen macht die Klägerin geltend, die besonders niedrigen Punktwerte für die Honorierung chirurgischer Leistungen
ermöglichten keine angemessene Vergütung ihrer vertragsärztlichen Leistungen mehr. Während die Klägerin im Widerspruchsverfahren
erfolglos geblieben ist, hat das Sozialgericht (SG) die Beklagte zu einer Neubescheidung der Honoraransprüche der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts
verurteilt. Es hat die Vergütungsregelung für diese Quartale teilweise für rechtswidrig gehalten, weil die Beklagte in Anwendung
von § 5 Abs 5 ihres Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) das nach dem Basisjahr 1999 ermittelte Honorarkontingent bei der Fachgruppe
der Chirurgen vermindert und bei anderen Arztgruppen wegen der gestiegenen Anzahl der abrechenden Ärzte erhöht habe. Im Übrigen,
insbesondere insoweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihre Vergütung sei insgesamt unzureichend gewesen, hat das SG die Klage abgewiesen.
Während die Beklagte ihre Berufung gegen das sozialgerichtliche Urteil zurückgenommen hat, hat das Landessozialgericht (LSG)
die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, das Vergütungsniveau für die Chirurgen in Sachsen
sei zwar hinter demjenigen anderer Arztgruppen zurückgeblieben, ohne jedoch die Schwelle einer Gefährdung der Sicherstellung
der vertragsärztlichen Versorgung zu erreichen.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil macht die Klägerin geltend, im Rechtsstreit seien
Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), und das Berufungsurteil beruhe hinsichtlich der Regelung im HVM über die Auswirkungen der Arztzahlveränderung auf
die Honorarkontingente der einzelnen Arztgruppen auf einem Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Soweit die Klägerin geltend macht, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Vertragsarzt berechtigt ist, die Rechtmäßigkeit
der Gesamtvergütung gemäß §
85 Abs
3 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zur gerichtlichen Nachprüfung zu stellen, bedarf es dazu der Durchführung eines Revisionsverfahrens nicht mehr. Diese Frage
ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Höhe der zur Verteilung an Vertragsärzte
stehenden Gesamtvergütung nach §
85 SGB V im Verfahren zwischen einem Vertragsarzt und der KÄV nicht gerichtlich überprüft werden kann. Die Gesamtvergütung und ihre
Anpassung werden zwischen den Partnern der Gesamtverträge vereinbart. Sie werden im Falle der Nichteinigung vom Schiedsamt
festgesetzt. Dagegen können die Vertragspartner die Sozialgerichte anrufen. Außerdem sind Schiedssprüche der Aufsicht vorzulegen
und von dieser zu überprüfen. Im Honorarstreit des einzelnen Vertragsarztes ist aber eine gerichtliche Nachprüfung der vereinbarten
Gesamtvergütung ausgeschlossen, weil die Krankenkassen die vereinbarte oder festgesetzte Gesamtvergütung gemäß §
85 Abs
1 Satz 1
SGB V "mit befreiender Wirkung" leisten, sodass für Nachforderungen an die Krankenkassen grundsätzlich kein Raum ist (vgl BSG SozR
4-2500 § 72 RdNr 120 im Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Juli 1965, SozR Nr 2 zu § 368h
RVO = Breithaupt 1966, 16; s auch Beschluss vom 25. Mai 2005 - B 6 KA 27/04 B - und ferner das Senatsurteil vom heutigen Tag im Verfahren B 6 KA 6/04 R).
Soweit die Klägerin geklärt wissen will, ob die Vergütung der sächsischen Chirurgen in den drei streitbefangenen Quartalen
noch angemessen iS des §
72 Abs
2 SGB V gewesen ist, haben die damit verbundenen Rechtsfragen jedenfalls keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat mit zahlreichen
Urteilen vom 9. Dezember 2004 (ua B 6 KA 44/03 R = GesR 2005, 307 ff, auch zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen) eingehend dargelegt, nach welchen rechtlichen
Kriterien zu beurteilen ist, ob die vertragsärztliche Vergütung für einen bestimmten Zeitraum gegenüber einer bestimmten Arztgruppe
bzw für einen konkreten einzelnen Vertragsarzt oder eine Gemeinschaftspraxis noch angemessen ist und welche Prüfungsmaßstäbe
insoweit zu beachten sind. Ohne die Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 hätte ein Bedarf an grundsätzlicher Klärung hinsichtlich
der Maßstäbe der "Angemessenheit" der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen iS des §
72 Abs
2 SGB V auf dem Hintergrund des Art
12 Abs
1 Satz 2
Grundgesetz (
GG) nicht von vornherein verneint werden können. Durch das Senatsurteil vom 20. Oktober 2004 (BSGE 93, 258 = SozR 4-2500 § 85 Nr 12) waren möglicherweise noch nicht alle in diesem Zusammenhang auftretenden Rechtsfragen geklärt.
Der Senat hatte in diesem Urteil, das die Vergütung von überwiegend strahlentherapeutischen Leistungen einer radiologischen
Gemeinschaftspraxis zum Gegenstand hatte, nur ausgeführt, dass Überschüsse aus vertragsärztlicher Tätigkeit von 62.000 EUR
im Jahr je Radiologe noch keine flächendeckend unzureichende Vergütung vertragsärztlicher Leistungen einer bestimmten Arztgruppe
indizieren, zumal mit einem Überschuss von 62.000 EUR pro Jahr das im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen
(EBM-Ä) vom 1. Juli 1997 kalkulierte Durchschnittseinkommen knapp von unter 70.000 EUR je Arzt annähernd erreicht war (SozR
4 aaO, RdNr 22 mwN).
Durch die Urteile vom 9. Dezember 2004 (insbesondere B 6 KA 73/03 R) ist indessen klargestellt, dass jedenfalls für einen begrenzten Zeitraum in den alten Bundesländern auch Überschüsse aus
vertragsärztlicher Tätigkeit von lediglich 12.000 EUR pro Quartal bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen, insbesondere einer
gewährleisteten vertragsärztlichen Versorgung im jeweiligen Fachgebiet, für die Jahre 1998 bis 2000 keinen Anlass zur Beanstandung
bieten müssen (Urteilsumdruck S 46). Damit ist der Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung der Frage entfallen, ob mit einem
durchschnittlichen Überschuss von 81.521 DM der sächsischen Chirurgen im Jahr 2000 das Gebot der angemessenen Vergütung vertragsärztlicher
Leistungen verletzt ist. In der Rechtsprechung des Senats, insbesondere in den Urteilen zur Vergütung der psychotherapeutischen
Leistungen in den alten und in den neuen Bundesländern ist vorausgesetzt und nicht beanstandet worden, dass die vertragsärztliche
Vergütung in den neuen Bundesländern zumindest in dem hier zu beurteilenden Zeitraum hinter derjenigen in den alten Bundesländern
zurückgeblieben ist bzw hat zurückbleiben dürfen (vgl BSGE 89, 1, 10 = SozR 3-2500 § 85 Nr 41 S 336). Es besteht nunmehr fünf Jahre nach Ablauf des hier streitigen Jahres 2000 keine Notwendigkeit
einer rechtsgrundsätzlichen Klärung mehr, wie groß die Differenz zwischen durchschnittlichen Vergütungssätzen in den alten
und in den neuen Bundesländern hat sein dürfen.
Soweit die Klägerin geltend macht, speziell die Arztgruppe der Chirurgen sei selbst gegenüber den insgesamt niedrigen Honorarumsätzen
der sächsischen Vertragsärzte besonders benachteiligt, weil die Durchschnittsvergütung pro Chirurg noch um 25 bzw 30 % hinter
derjenigen anderer größerer Arztgruppen in Sachsen zurückgeblieben sei, bedürfen die damit zusammenhängenden Fragen ebenfalls
keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Klägerin selbst darauf hin, dass zwischen der Arztgruppe
der Chirurgen und anderen an der fachärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsarztgruppen insoweit ein Unterschied besteht,
als die Chirurgen neben ihren Einnahmen aus vertragsärztlicher und privatärztlicher Tätigkeit durchweg über nennenswerte Einnahmen
im Rahmen des berufsgenossenschaftlichen Heilverfahrens (D-Arzt, H-Arzt) verfügen. Mit diesen zusätzlichen Einnahmen waren
die Chirurgen auch in Sachsen nach der Darstellung der Klägerin in der Lage, nennenswerte Überschüsse aus ihrer Praxistätigkeit
zu erzielen. Durch die Einnahmen im D- und H-Arzt-Verfahren, die im geringfügigen Umfang auch anderen Arztgruppen zur Verfügung
stehen, weisen die typischerweise für die Erstversorgung von Arbeits- und Schulunfällen zuständigen Chirurgen gegenüber anderen
Arztgruppen eine Besonderheit auf, die es rechtfertigen kann, dass ihre Umsätze aus vertragsärztlicher Tätigkeit hinter denjenigen
anderer Arztgruppen in gewissem Umfang zurückbleiben.
Der Umstand, dass die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Einlegung (11. März 2005), als die mehrfach zitierten Senatsurteile vom
9. Dezember 2004 noch nicht zugestellt waren, zumindest teilweise möglicherweise hätte Erfolg haben können, nötigt nunmehr,
nach Wegfall der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht (mehr) zur Zulassung der Revision. In anderem Zusammenhang
hat das Bundessozialgericht (BSG) bereits entschieden, dass für die Zulassung der Revision kein Raum ist, wenn feststeht,
dass das angefochtene Urteil unabhängig vom Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe aus anderen als den vom Berufungsgericht
angestellten Erwägungen Bestand haben wird (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 28 S 51 ff). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil
vom 6. Mai 2004 entschieden, dass dann, wenn nach Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde durch ein höchstrichterliches Urteil
der Bedarf an rechtsgrundsätzlicher Klärung der im Rechtsstreit zu entscheidenden Fragen entfallen ist, die Revision zuzulassen
ist, wenn sich im Lichte der (neuen) höchstrichterlichen Rechtsprechung das Berufungsurteil als fehlerhaft erweist (NJW 2004,
3188). Diese Situation ist hier nicht gegeben; vielmehr erweist sich das Berufungsurteil im Hinblick auf die Erwägungen der zitierten
Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 gerade als zutreffend. Auch im Hinblick auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass für die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels der Nichtzulassungsbeschwerde
ebenfalls auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abgestellt werden darf. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn Prozesskostenhilfe
für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren versagt wird, soweit feststeht oder mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen
ist, dass nach ihrer Zulassung die Revision keinen Erfolg haben würde (BSG SozR 1750 § 114 Nr 5 S 6). Diese Rechtsprechung
hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Kammerbeschluss vom 13. Juli 2005 (1 BvR 1041/05) für verfassungskonform gehalten. Es entspricht deshalb prozessökonomischen Erwägungen, einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht
mehr statt zu geben, wenn durch zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung die grundsätzlich bedeutsamen
Rechtsfragen geklärt sind und unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung feststeht, dass die Revision keinen Erfolg haben
könnte.
Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsurteil beruhe auf einem Verfahrensfehler, ist sie nicht begründet. Die Beschwerde
beanstandet, das Berufungsgericht hätte auch nach Rücknahme der Berufung der Beklagten im Hinblick auf die Auswirkungen der
Arztzahlveränderung auf die Größe der Honorarkontingente der einzelnen Arztgruppen nähere Ausführungen dazu machen müssen,
wie die Beklagte dem bei der Neubescheidung Rechnung zu tragen hat. Das ist nicht der Fall. Das LSG, auf dessen rechtlichen
Standpunkt es für die Beurteilung eines Verfahrensmangels iS des §
160 Abs
2 Satz 3
SGG maßgeblich ankommt, hat sich gehindert gesehen, hinsichtlich der Auswirkungen der von ihm in Übereinstimmung mit dem SG als rechtswidrig beurteilten Regelungen im HVM über die Auswirkungen von Arztzahlveränderungen auf die Größe der Honorarkontingente
der einzelnen Arztgruppen die Spruchreife herbeizuführen (vgl §
131 Abs
3 SGG). Rechte der Klägerin sind nicht dadurch verletzt, dass das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt ist, es sei zunächst
Sache der Beklagten, für den streitbefangenen Zeitraum in ihrem HVM die Konsequenzen daraus zu ziehen, dass Veränderungen
der Arztzahlen in den einzelnen Arztgruppen nicht ohne weiteres zur Erhöhung des Anteils dieser Arztgruppe an der insgesamt
zur Verteilung stehenden Gesamtvergütung iS des §
85 Abs
4 Satz 1
SGB V führen dürfen (dazu näher bereits Beschlüsse des Senats vom 22. Juni 2005 ua - B 6 KA 92/04 B -). In welchem Umfang und in welcher Dichte das Gericht bei der Verurteilung der Verwaltungsbehörde zur Neubescheidung unter
Beachtung der vom Gericht herausgestellten Rechtsauffassung Vorgaben macht, ist keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche
Frage. Rechte der Klägerin sind dadurch nicht tangiert. Soweit die Beklagte die Konsequenzen aus den sie zur Neubescheidung
verpflichtenden Urteilen aus der Sicht der Klägerin in unzureichendem Maße zieht, ist die Klägerin nicht gehindert, eine ggf
nach ihrer Ansicht zu geringe Honorarnachzahlung wegen unzureichender Korrektur der Regelungen über die Arztzahlveränderungen
erneut gerichtlich überprüfen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Abs
1 und 4
SGG in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden und hier noch anzuwendenden Fassung. Der Senat hat davon abgesehen, der Klägerin,
die in diesem Verfahren unterlegen ist, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten aufzugeben. Für diese Entscheidung
ist maßgeblich, dass die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin - wie dargelegt - zum Zeitpunkt ihrer Erhebung möglicherweise
zumindest teilweise hätte Erfolg haben können.