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BSG, Urteil vom 29.06.2011 - 6 KA 20/10
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Erhöhung der Fallpunktzahl eines Anästhesisten für die Durchführung ausschließlicher Anästhesien bei zeitintensiven Operationen im MKG-Bereich
Eine vom Durchschnitt abweichende Praxisausrichtung, die Rückschlüsse auf einen Versorgungsbedarf erlaubt, kann sich in einem besonders hohen Anteil der in einem speziellen Leistungsbereich abgerechneten Punkte im Verhältnis zur Gesamtpunktzahl zeigen. Zur Begründung einer versorgungsrelevanten Besonderheit genügt es allerdings nicht, lediglich ein "Mehr" an fachgruppentypischen Leistungen abzurechnen. Die Überschreitung des praxisindividuellen RLV muss vielmehr darauf beruhen, dass in besonderem Maße spezielle Leistungen erbracht werden. Dabei wird es sich typischerweise um arztgruppenübergreifend erbrachte spezielle Leistungen handeln, die eine besondere Zusatzqualifikation und eine besondere Praxisausstattung erfordern. Deutliches Indiz für einen solchen speziellen Leistungsbereich ist die entsprechende Ausweisung dieser Leistungen im EBM-Ä. Eine Praxisausrichtung auf besonders zeitintensive Leistungen aus dem allgemeinen Leistungsspektrum der Fachgruppe vermag keine vergütungsrelevante Besonderheit zu begründen, weil sie weder eine besondere Qualifikation noch eine besondere sachliche und personelle Ausstattung der Praxis erfordert. Wird von einem Facharzt für Anästhesiologie geltend gemacht, zeitintensive anästhesiologische Leistungen könnten unter Geltung des Regelleistungsvolumens nicht wirtschaftlich erbracht werden, trifft dies gegebenenfalls die gesamte Fachgruppe. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 7
,
SGB V § 85 Abs. 4 S. 8
,
SGB V § 85 Abs. 4a S. 1
Vorinstanzen: SG Marburg 10.12.2008 S 12 KA 12/08 , LSG Hessen 17.03.2010 L 4 KA 17/09
Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. März 2010 und des Sozialgerichts Marburg vom 10. Dezember 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.

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