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BSG, Beschluss vom 03.05.2018 - 5 RE 5/18 B
Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Angestellter Rechtsanwalt Grundsatzrüge Bereits geklärte Rechtsfrage Erneute Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, sich z.B. unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist; als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw. das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
2. Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat.
3. Zwar kann trotz Beantwortung einer Rechtsfrage durch das BSG deren grundsätzliche Bedeutung fortbestehen; dies ist insbesondere der Fall, wenn eine bisherige Rechtsprechung erheblicher Kritik ausgesetzt worden ist oder wenn unabhängig davon neue erhebliche Gesichtspunkte vorgetragen werden.
4. Will ein Beschwerdeführer trotz höchstrichterlicher Beantwortung einer Rechtsfrage deren weiterhin bestehende grundsätzliche Bedeutung geltend machen, obliegt es ihm darzulegen, in welchem Umfang, von welcher Seite und mit welcher Begründung der Rechtsprechung widersprochen wird bzw. die Beantwortung der Rechtsfrage umstritten ist
Normenkette:
SGB VI § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 21.11.2014 L 14 R 417/12 , SG München 05.04.2012 S 14 R 923/10
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21. November 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

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