Wirksamkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine überlange Verfahrensdauer im sozialgerichtlichen Verfahren, Zulässigkeit der Bildung
von Honorartöpfen für Arztgruppen durch die Kassenärztliche Vereinigung
Gründe:
I. Die Klägerin betrieb in den streitbefangenen Quartalen IV/1997 bis II/1998 als Fachbiologin der Medizin eine zytologische
Praxis. Sie begehrt für diese Quartale höheres Honorar, insbesondere weil die Bemessung des Honorarkontingents, aus dem die
zytologischen Leistungen vergütet worden waren, mit höherrangigem Recht unvereinbar gewesen sei.
Die Honorarverteilung der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung (KÄV) erfolgte ab dem Quartal II/1996 auf der Grundlage fester
arztgruppenbezogener Honorarkontingente. Zum Quartal III/1997 wurde für die Fachbiologen der Medizin und Fachärzte für Pathologie
mit der besonderen Genehmigung "gynäkologische Zytologie" ein eigenes Honorarkontingent eingerichtet, wobei der Zuschnitt
dieses Kontingents auf der Grundlage der Gesamtvergütungsanteile der einzelnen Fachgruppen und Untergruppen im Jahre 1995
basierte. Die kurativen Punktwerte der einzelnen Kontingente durften den durchschnittlichen kurativen Punktwert über alle
Kontingente - getrennt nach budgetierten und unbudgetierten Fachgruppen - ab dem Quartal III/1997 um nicht mehr als 10 % und
ab dem Quartal I/1998 um nicht mehr als 20 % unterschreiten und mussten erforderlichenfalls insoweit gestützt werden. Ab dem
Quartal III/1998 enthielt der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) eine Bestimmung zur Berücksichtigung von Bewertungskorrekturen
im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) bei der Aufteilung der Mittel auf die einzelnen
Kontingente.
Die Leistungen der Klägerin wurden in den streitbefangenen Quartalen mit Punktwerten zwischen 4,88 Pf (Primärkassen Quartal
I/1998) und 7,88 Pf (Ersatzkassen Quartal IV/1997) honoriert.
Das Sozialgericht (SG) hat die 1998 erhobenen Klagen gegen die einzelnen Honorarbescheide verbunden - und soweit noch von Interesse - abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es ist der Auffassung, die Honorarverteilung der
Beklagten bis zum Quartal II/1998 hinsichtlich der Honorierung der zytologischen Leistungen sei nicht zu beanstanden. Die
Beklagte sei nicht gehalten gewesen, das Kontingent für die zytologischen Leistungen zu Lasten anderer Arztgruppen allein
deshalb zu erhöhen, weil im EBM-Ä ab dem Jahre 1996 eine Höherbewertung dieser Leistungen vorgenommen worden sei. Ihrer bei
der Honorarverteilung auf der Grundlage fester, arztgruppenbezogener Honorarkontingente bestehenden Beobachtungs- und ggf
Anpassungspflicht sei die Beklagte nachgekommen und habe ihren HVM mit Wirkung zum dritten Quartal 1998 so geändert, dass
bei der Aufteilung der Gesamtvergütung auf die Honorarkontingente Erhöhungen der Fallpunktzahlen von mehr als 3 % zu berücksichtigen
gewesen seien, soweit diese auf Änderungen im EBM-Ä zurückgingen (Urteil vom 30.5.2007).
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision rügt die Klägerin die überlange Verfahrensdauer in der ersten Instanz
als Verfahrensmangel (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG) und macht geltend, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG).
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Klägerin rügt zunächst, dass das Verfahren in der ersten Instanz die durch das Gebot des fairen Verfahrens iS des Art
6 Abs 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gezogene zeitliche Grenze überschritten habe. Das Verfahren war 5 1/2 Jahre bei dem SG anhängig, und während dieser Zeit hat das Gericht bis zur Anberaumung der mündlichen Verhandlung Mitte 2004 und der kurz
zuvor erfolgten Verbindung der ursprünglich getrennt erhobenen Klagen nichts veranlasst. Eine Verletzung des Gebotes der Verfahrensbeschleunigung
kann jedoch die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen, weil das angefochtene Berufungsurteil auf diesem Mangel nicht
iS des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG beruht. Dem Berufungsgericht, dessen Urteil für die Prüfung eines Verfahrensmangels maßgeblich ist, fällt ein Verstoß gegen
Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Last; ein solcher Verstoß wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Dessen Urteil beruht auch nicht auf
der übermäßig langen Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens; es ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass das
LSG in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu anderen Erwägungen gelangt wäre, wenn das SG schneller entschieden hätte.
Der Rechtsauffassung, eine Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren könne mit der Nichtzulassungsbeschwerde auch dann
geltend gemacht werden, wenn ausgeschlossen ist, dass der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst hat, folgt der Senat in
Übereinstimmung mit dem 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG, Beschluss vom 4.9.2007 - B 2 U 308/06 B, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) nicht. Soweit der 4. Senat des BSG in seinem Beschluss vom 13.12.2005 (SozR 4-1500
§ 160a Nr 11) eine abweichende Rechtsauffassung vertreten hat, ist dieser Entscheidung durch die zwischenzeitlich ergangene
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) die Grundlage entzogen (vgl bereits Beschluss des 1. Senats des BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S, SozR 4-1500 §
160a Nr
11). Mit einer nicht an die Anforderung des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG gebundenen Nichtzulassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer würde im Ergebnis ein unzulässiger außerordentlicher
Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzungen und Folgewirkungen unklar sind und der deshalb dem rechtsstaatlichen Erfordernis
der Rechtsmittelklarheit nicht genügt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde im Verständnis des Beschlusses des 4. Senats des BSG
vom 13.12.2005 (SozR 4-1500 § 160a Nr 11 RdNr 34 und 84) würde die Funktion einer bisher gesetzlich nicht vorgesehenen Untätigkeitsbeschwerde
übernehmen. Das ist nach der Rechtsprechung des BVerfG zur Rechtsmittelklarheit ausgeschlossen (BVerfGE 107, 395, 416). Im Übrigen hat der EGMR mit Urteil vom 8.6.2006 (NJW 2006, 2389) entschieden, dass eine lediglich richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf
gegen eine überlange Verfahrensdauer ist.
Soweit die Klägerin geltend macht, im Rechtsstreit seien Fragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, hat sie diese
Rüge in einer den Anforderungen des §
160a Abs
2 Satz 3
SGG entsprechenden Form erhoben. Die Rüge ist deshalb zulässig. Sie ist aber nicht begründet, weil die von der Klägerin geltend
gemachte Klärungsbedürftigkeit der entscheidungserheblichen Rechtsfragen nicht (mehr) besteht.
Die Klägerin ist der Auffassung, es müsse entschieden werden, "ob eine Kassenärztliche Vereinigung zur Korrektur von Honorarkontingenten
verpflichtet, wenn es nach dem für die Bildung der Honorarkontingente maßgeblichen Zeitraum zu einer veränderten Bewertung
von Leistungen im EBM kommt, die sich in ihren Auswirkungen nicht lediglich auf Verteilungsaspekte innerhalb einer Arztgruppe
beschränkt". Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Antwort auf sie ohne weiteres aus der bisherigen
Rechtsprechung des BSG ergibt.
Der Senat hat in seinem von der Beschwerdebegründung zutreffend herangezogenen Beschluss vom 20.10.2004 (B 6 KA 13/04 B) seine ständige Rechtsprechung zur Bildung und Anpassung von arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten dahin zusammengefasst,
dass die KÄV Honorartöpfe für Arztgruppen in Anknüpfung an die in einem früheren Jahr ausbezahlten Abrechnungsvolumina bilden
darf, und dass die so gebildeten Honorarkontingente nicht allein dadurch rechtswidrig werden, dass nach der Festlegung ihres
Zuschnitts eine Höherbewertung von solchen Leistungen im EBM-Ä erfolgt, die aus einem derartigen festen Honorarkontingent
vergütet werden (vgl bereits BSGE 86, 16, 26 = SozR 3-2500 § 87 Nr 23 S 125).
In seinem nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils des Sächsischen LSG ergangenen Urteil vom 29.8.2007 (B 6 KA 43/06 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen) hat der Senat bezogen auf die Arztgruppe der Anästhesisten und die Höherbewertung
der anästhesistischen Leistungen im EBM-Ä zum 1.1.1996 und deren Auswirkungen auf fachgruppenbezogene Honorarkontingente erneut
bekräftigt, dass mit der Bildung von Honorarkontingenten eine Beobachtungs- und Reaktionspflicht der KÄV als Normgeber einhergeht.
Diese Reaktionspflicht bei der Honorarverteilung kann eingreifen, wenn sich bei einer Arztgruppe ein honorarmindernd wirkender
dauerhafter Punktwertabfall von mehr als 15 % unter das sonstige Durchschnittsniveau ergibt, von dem Punktwertverfall ein
wesentlicher Leistungsbereich betroffen ist, die dem Punktwertverfall zugrunde liegende Mengenausweitung nicht von der Arztgruppe
selbst zu verantworten ist und die Honorarrückgänge in dem wesentlichen Leistungsbereich nicht durch andere Effekte kompensiert
werden (Urteil vom 29.8.2007 - B 6 KA 43/06 R - RdNr 20). An dieser, bereits in zahlreichen früheren Entscheidungen entwickelten Rechtsprechung hat sich das Berufungsgericht
der Sache nach orientiert und im Einzelnen dargelegt, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte erst zum dritten
Quartal des Jahres 1998 unter bestimmten Voraussetzungen eine Erhöhung des Honorarkontingentes der zytologisch tätigen Fachwissenschaftler
der Medizin im Hinblick auf eine Höherbewertung von Leistungen im EBM-Ä vorgenommen hat. Angesichts der unvermeidlicherweise
relativ unbestimmten Rechtsfolgen aus der vom Senat hervorgehobenen Reaktions- bzw Anpassungspflicht der KÄVen bei der Honorarverteilung
auf der Grundlage von festen arztgruppenbezogenen Honorarkontingenten ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen und ab
welchem Zeitpunkt genau eine KÄV auf eine bestimmte Honorarverteilungsentwicklung reagieren muss, einer allgemein gültigen
Festlegung und damit grundsätzlicher Klärung nicht zugänglich.
Im Übrigen hat das LSG - für den Senat gemäß §
163 SGG bindend, weil nicht mit Verfahrensrügen angegriffen - festgestellt, dass der Punktwert der Zytologen in den streitigen Quartalen
nie unter dem durchschnittlichen Punktwert der unbudgetierten Honorargruppen gelegen hat. Daher spricht nichts dafür, dass
die zytologisch tätigen Fachwissenschaftler der Medizin durch die (erst) zum 1.7.1998 vorgenommene Korrektur des für sie maßgeblichen
Honorarkontingents im Verhältnis zu anderen Arztgruppen gleichheitswidrig (Art
3 Abs
1 GG) benachteiligt worden sind.
Schließlich steht der Annahme von grundsätzlicher Bedeutung entgegen, dass die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene
Rechtsfrage ausgelaufenes Recht betrifft. Die Beklagte hat - wie oben näher dargestellt - ihre Honorarverteilung im Hinblick
(auch) auf die zytologisch tätigen Fachbiologen der Medizin schon zum dritten Quartal des Jahres 1998 geändert. Dass für die
Zeit bis Mitte 1998 noch Widerspruchsverfahren bei der Beklagten oder Streitverfahren bei den sächsischen Sozialgerichten
anhängig sind, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Rechtsfragen zu ausgelaufenem Recht haben nur dann grundsätzliche
Bedeutung, wenn entweder noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage des ausgelaufenen bzw auslaufenden Rechts
zu entscheiden sind oder die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung
hat (vgl Beschluss des Senats vom 5.11.2003 - B 6 KA 69/03 B). Dafür spricht hier nichts.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
160a Abs
4 Satz 3 Halbsatz 2
SGG abgesehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 und 4
SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden und hier im Hinblick auf die Klageerhebung im Jahre 1998 noch anzuwendenden Fassung.