Zulässigkeit einer kombinierten Kostenentscheidung nach § 193 SGG und § 197a SGG
Gründe:
I
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin wurde nach einer Knieoperation im Krankenhaus D.
mit einer vom behandelnden Krankenhausarzt verordneten Kniebewegungsschiene des Typs C. versorgt,
die von der als Leistungserbringer nach §
126 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) zugelassenen O. GmbH produziert und vertrieben wird. Die Aufnahme der C. -Kniebewegungsschiene in das
Hilfsmittelverzeichnis (§
128 SGB V) ist im Jahre 2002 beantragt worden, das Prüfverfahren dauert aber noch an. Die Klägerin trug die von der O. GmbH zum
vorübergehenden Gebrauch zur Verfügung gestellte Schiene in der Zeit vom 28. März bis zum 31. Mai 2002. Den Mietzins hat die
O. GmbH für die Zeit bis zum 29. April 2002 mit 562,26 EUR und für die Folgezeit mit 290 EUR in Rechnung gestellt.
Im vorliegenden Rechtsstreit ging es nur um die erste Rechnung, deren Begleichung der Klägerin bis zum Abschluss des Rechtsstreits
gestundet worden war. Die Klägerin hatte beantragt, (1) die Beklagte zu verurteilen, sie von den Mietzinsen in Höhe von 562,26
EUR nach §
13 Abs
3 SGB V freizustellen (Hauptantrag), (2) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr diese Mietzinsen im Rahmen
des §
31 Abs
3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB IX) zu erstatten (1. Hilfsantrag) sowie (3) äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an sie die Mietzinsen aus abgetretenem
Recht der O. GmbH zu zahlen (2. Hilfsantrag), wobei das Landessozialgericht (LSG) die "Abtretungserklärung"
vom 7. Juli 2003 als Einziehungsermächtigung ausgelegt hat.
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 26. Januar 2004). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil
vom 11. Januar 2006). Dabei hat das LSG entschieden, dass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits nach §
197a Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in beiden Rechtszügen zu tragen habe, soweit die Forderung aus fremdem Recht eingeklagt worden sei (2. Hilfsantrag). Im
Übrigen seien außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Den Streitwert hat das LSG auf 562,26 EUR festgesetzt. Die Beschwerde
vom 7. März 2006 gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil hat die Klägerin zurückgenommen. Kostenanträge zum Beschwerdeverfahren
sind nicht gestellt worden.
II
Das Beschwerdeverfahren betrifft - ebenso wie die Verfahren in erster und zweiter Instanz - verschiedene Streitgegenstände,
die eine differenzierte Kostenentscheidung erfordern. Soweit die Klägerin Ansprüche aus eigenem Recht als Versicherte geltend
gemacht hat (Hauptantrag und 1. Hilfsantrag), beruht die Kostenentscheidung auf §
193 SGG. Hinsichtlich des 2. Hilfsantrages, den die Klägerin aus fremdem Recht erhoben hat und bei dem sie als Prozessstandschafterin
für einen zugelassenen Hilfsmittelerbringer aufgetreten ist, folgt die Kostenentscheidung aus §
197a Abs
1 SGG iVm §
155 Abs
2 Verwaltungsgerichtsordnung (
VwGO). Der Streitwert beträgt insoweit 562,26 EUR.
Die Klägerin hat dementsprechend Gerichtskosten für das durch Rücknahme erledigte (§
102 SGG) Beschwerdeverfahren nach einem Streitwert von 562,26 EUR zu tragen und der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen
Kosten des Beschwerdeverfahrens nach diesem Streitwert zu erstatten, soweit es um den 2. Hilfsantrag geht. Die Beklagte hat
eine Pauschgebühr (§
184 Abs
1 SGG) an die Gerichtskasse zu entrichten, soweit die sonstigen Streitgegenstände betroffen sind. Außergerichtliche Kosten sind
insoweit nicht zu erstatten.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §
197a SGG iVm §
161 Abs
1 VwGO von Amts wegen. Eines Antrages der Beteiligten bedurfte es insoweit nicht.
Das Kostenrecht des
SGG unterscheidet seit seiner Neuordnung durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.
August 2001 (BGBl I 2144) zwischen Verfahren, an denen Versicherte, Leistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger
(vgl §
56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB I) als Kläger oder Beklagte beteiligt sind, und Verfahren, bei denen dies nicht der Fall ist. Für den genannten Personenkreis
ist das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gemäß §
183 SGG kostenfrei. Sind sie Kläger oder Beklagte, gelten für die übrigen Beteiligten die §§
184 bis
195 SGG: Der jeweilige Prozessgegner hat, sofern er nicht ebenfalls zu dem kostenrechtlich begünstigten Personenkreis gehört, als
Beitrag zu den Gerichtshaltungskosten für jede Instanz eine Pauschgebühr zu entrichten (§
184 Abs
1 SGG). Inwieweit die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten zu erstatten haben, entscheidet das Gericht nach Ermessen (§
193 Abs
1 SGG), wobei jedoch die Aufwendungen der nach §
184 Abs
1 SGG Gebührenpflichtigen nicht erstattungsfähig sind (§
193 Abs
4 SGG).
Für Verfahren zwischen kostenrechtlich nicht privilegierten Beteiligten gilt dagegen die im Zuge der Neuordnung des Kostenrechts
durch das 6. SGGÄndG eingeführte Regelung des §
197a SGG. Danach werden, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in §
183 SGG genannten Personen gehört, Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Für die Kostengrundentscheidung, also die Festlegung, wer im Verhältnis der Beteiligten untereinander die im Zusammenhang
mit dem Rechtsstreit entstandenen Kosten zu tragen hat, gelten die §§
154 bis
162 VwGO entsprechend.
Das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde bildet einen eigenen Rechtszug (Instanz) im Sinne der kostenrechtlichen Vorschriften,
sofern die Beschwerde verworfen, zurückgewiesen oder zurückgenommen oder die vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassene Revision
vom Beschwerdeführer nicht eingelegt wird (vgl BSG SozR 1500 § 184 Nr 1 zur Pauschgebühr; BGH Beschluss vom 15. Januar 2004
- IX ZR 76/03 zu den Gerichtskosten; BVerwG Buchholz 310 §
139 Abs
2 VwGO Nr
2 = NVwZ-RR 1995, 545 zur Prozesskostenhilfe).
Im vorliegenden Fall erfüllte die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen des §
183 SGG, soweit es um den Hauptantrag und den 1. Hilfsantrag ging, weil sie den Kostenfreistellungsanspruch (§
13 Abs
3 SGB V in entsprechender Anwendung) und den Feststellungsantrag bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs (§
13 Abs
3 SGB V) in ihrer Eigenschaft als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) geltend gemacht hat. Den vom 2. Hilfsantrag
erfassten Zahlungsanspruch, der ihr durch die "Abtretungserklärung" der O. GmbH vom 7. Juli 2003 in der Auslegung des
LSG zur Einziehung übertragen worden ist, hat sie hingegen als (gewillkürte) Prozessstandschafterin für die O. GmbH
eingeklagt. Es ging insoweit nicht um die Verfolgung eines eigenen sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs einer Versicherten,
sondern um die Geltendmachung eines fremden, zur Einziehung überwiesenen Anspruchs eines Leistungserbringers der GKV. Hinsichtlich
des 2. Hilfsantrags erfüllte somit keiner der Beteiligten die Voraussetzungen des §
183 SGG. Wäre dieser Antrag alleiniger Klagegegenstand gewesen, hätte eine Kostenentscheidung nach §
197a SGG getroffen werden müssen. Wäre es dagegen in dem Rechtsstreit nur um den Hauptantrag und den 1. Hilfsantrag gegangen, wäre
eine einheitliche Kostenentscheidung nach §
193 SGG zu treffen gewesen. Den hier vorliegenden Fall, dass ein Kläger einerseits als Versicherter auftritt und andererseits als
Prozessstandschafter für einen nicht von §
183 SGG erfassten Dritten, hat der Gesetzgeber ersichtlich übersehen. Der Wortlaut des §
197a SGG erfasst diesen Fall nicht, und auch die sonstigen Vorschriften des
SGG erbringen hierzu keine Klarheit. Insoweit ist das Gesetz unter Berücksichtigung der Systematik der sozialgerichtlichen Kostenvorschriften
auszulegen.
Die von den Vorinstanzen befürwortete kombinierte Kostenentscheidung nach §
197a SGG hinsichtlich des 2. Hilfsantrages sowie nach §
193 SGG hinsichtlich des Hauptantrages und des 1. Hilfsantrages ist danach zutreffend und auch für das Beschwerdeverfahren maßgeblich.
Eine einheitliche Kostenentscheidung entweder nach §
183 SGG oder nach §
197a SGG ist nicht geboten.
Die beiden unterschiedlichen Konzepte des
SGG, nämlich die Kombination von Kostenfreiheit und Pauschgebührenpflicht auf der einen Seite sowie Gerichtskosten und Kostentragung
durch die unterlegene Partei auf der anderen Seite, lassen sich nicht innerhalb einer Instanz widerspruchsfrei miteinander
verbinden, wenn als Kläger oder Rechtsmittelkläger zwei Beteiligte auftreten, von denen nur einer iS des §
183 SGG privilegiert ist, es aber nur um einen unteilbaren Streitgegenstand geht. Das zeigt sich besonders bei einem Nebeneinander
von Pauschgebühr und Gerichtskosten. Während in den Anwendungsfällen des §
184 SGG auch bei subjektiver Klagehäufung nur eine Pauschgebühr zu entrichten ist und in den Anwendungsfällen des §
197a SGG die nach dem Streitwert berechneten Gerichtskosten auch bei mehreren Rechtsmittelklägern nur einmal anfallen, würden in der
vorgenannten Konstellation bei gleichzeitiger Beschwerde eines privilegierten und eines nicht privilegierten Rechtsmittelklägers
im Hinblick auf die Beschwerde des ersteren eine Pauschgebühr und im Hinblick auf die Beschwerde des letzteren Gerichtskosten
erhoben und damit Kosten der Gerichtshaltung für dieselbe Instanz zwei Mal abgegolten. Im Unterliegensfall hätte der beklagte
Versicherungsträger beide Gebühren nebeneinander zu tragen. Da dafür bei nur einem Streitgegenstand keine sachliche Rechtfertigung
erkennbar ist, muss die gesetzliche Regelung so verstanden werden, dass für die jeweilige Instanz bei nur einem Streitgegenstand
eine einheitliche Kostenregelung gelten soll. Bei Beteiligung einer nach §
183 SGG kostenmäßig privilegierten Person kann das nur die Regelung der §§
184 bis
195 SGG sein (so bereits der 2. Senat des BSG im Beschluss vom 29. Mai 2006 - B 2 U 391/05 B - für SozR bestimmt).
Die unterschiedlichen kostenrechtlichen Konzepte des
SGG sind jedoch ohne Weiteres miteinander vereinbar, wenn es um Fälle objektiver Klagehäufung (§
56 SGG) geht, bei denen der eine Streitgegenstand von §
193 SGG und der andere von §
197a SGG erfasst wird. Bei einer objektiven Klagehäufung werden zwei oder mehr Klagen eines Klägers, die an sich in getrennten Verfahren
behandelt und kostenmäßig abgerechnet werden könnten, in einem einheitlichen Verfahren verhandelt und entschieden. Fallen
die Streitgegenstände unter verschiedene Kostenregelungen, besteht kein Anlass, einer Kostenregelung den Vorzug zu geben,
sondern beide Kostenregelungen können nebeneinander angewandt werden, wie es auch bei getrennter Verfahrensführung zu geschehen
hätte. Durch die verschiedenen Streitgegenstände gibt es - anders als bei einem einheitlichen Streitgegenstand - sowohl bei
den Kosten der Gerichtshaltung als auch bei den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten differenzierbare Kosten, die den
jeweiligen Streitgegenständen zugeordnet werden können. Gerichtliche und außergerichtliche Kosten werden insoweit nicht "doppelt",
sondern separat abgegolten. Dementsprechend hat zB der 6. Senat des BSG bei Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden in Verfahren
über Vergütungsansprüche von Vertragsärzten, die verschiedene Leistungszeiträume bzw Kassenarten betrafen (objektive Klagehäufung)
und zum Teil vor dem 2. Januar 2002, zum Teil aber erst danach bei Gericht anhängig geworden waren, für die bis zum 1. Januar
2002 rechtshängig gewordenen Teile des Verfahrens wegen der Maßgeblichkeit des damaligen Kostenrechts §
193 SGG aF und für die später rechtshängig gewordenen Teile des Verfahrens §
197a SGG zu Grunde gelegt (Urteil vom 31. August 2005 - B 6 KA 35/04 R - SozR 4-2500 § 87 Nr 11; Beschluss vom 25. April 2006 - B 6 KA 12/06 B).
Die Kombination von §
193 SGG und §
197a SGG in einer einheitlichen Kostenentscheidung zu einem Verfahren mit objektiver Klagehäufung ist aber nicht nur bei kumulativer
Klagehäufung zulässig und angemessen, sondern auch bei einer Eventualklagehäufung, wenn über den Hauptanspruch und den Hilfsanspruch
entschieden worden ist und die Streitgegenstände unterschiedlichen Kostenregelungen unterliegen. Denn auch hierbei gibt es
abtrennbare, den jeweiligen Streitgegenständen zurechenbare Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten. Der Aufwand der Beteiligten
und des Gerichts bei einer Entscheidung über Haupt- und Hilfsanspruch ist ebenso groß, als wenn beide Ansprüche nebeneinander
(kumulativ) geltend gemacht worden wären. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob Haupt- und Hilfsanspruch wirtschaftlich
gesehen "denselben Gegenstand" oder verschiedene Gegenstände betreffen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem GKG. Anzuwenden sind hier die Vorschriften des GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Art 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 718), weil diese Fassung gemäß § 72 Nr 1 GKG für nach dem 1. Juli 2004 eingelegte Rechtsmittel maßgebend ist.
Nach § 45 Abs 1 Satz 2 GKG wird ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn
ergeht. Dabei ist jedoch gemäß § 45 Abs 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Es kommt nicht darauf an,
ob der Hauptanspruch oder der Hilfsanspruch den höheren Wert hat. Nach § 45 Abs 1 Satz 3 GKG ist nur der jeweils höhere Wert maßgebend, der geringere Wert des weiteren Anspruchs hat gänzlich außer Betracht zu bleiben.
Dabei ist § 45 Abs 1 Satz 3 GKG auch anwendbar, wenn es keinen "höheren" Anspruch gibt, sondern alle Ansprüche den gleichen Wert haben. Maßgeblich wäre folglich
nur der "einfache" Wert der gleich hohen Ansprüche und nicht deren Addition. Im vorliegenden Fall betragen die Werte aller
drei geltend gemachter und durch das Berufungsurteil beschiedener Ansprüche jeweils 562,26 EUR, und die Ansprüche betreffen
wirtschaftlich gesehen "denselben Gegenstand", nämlich den Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der von der O. GmbH
in Rechnung gestellten Mietkosten für die vorübergehende Bereitstellung der C. -Kniebewegungsschiene, auch
wenn sich die Rechtsgrundlagen unterscheiden und es um verschiedene Streitgegenstände im prozessualen Sinne geht (einerseits
Kostenfreistellungsanspruch bzw Kostenerstattungsanspruch aus eigenem Recht, andererseits Mietzinsanspruch aus fremdem Recht).
Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass im vorliegenden Fall eine einheitliche Kostenentscheidung nur nach §
193 SGG zu treffen wäre, weil die Klägerin in erster Linie als Versicherte geklagt habe und sie damit von der Privilegierung des
§
183 SGG erfasst werde. Ein Rückgriff auf § 45 GKG ist zur Auslegung des Kostenrechts des
SGG jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang nicht zulässig, weil die Vorschriften des GKG erst heranzuziehen sind, wenn eine Kostenentscheidung nach §
197a SGG zu treffen war. § 45 GKG gibt in Fällen der vorliegenden Art keine Handhabe zur Entscheidung der Frage, ob §
193 SGG oder §
197a SGG für die zu treffende Kostenentscheidung einschlägig ist, sondern setzt eine nach §
197a SGG getroffene Kostenentscheidung gerade voraus. Für § 45 Abs 1 Satz 3 GKG ist hier demgemäß kein Raum, weil die Kostenentscheidung nach §
197a SGG nur den 2. Hilfsantrag betrifft, die Streitwerte für den Hauptantrag und den 1. Hilfsantrag also von vornherein nicht von
§ 45 GKG erfasst werden.
Die Streitwertfestsetzung für den 2. Hilfsantrag beruht auf §
197a SGG iVm § 63 Abs 2, § 47 Abs 1 und 3 sowie § 52 Abs 3 GKG.