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BSG, Urteil vom 29.06.2017 - 3 KR 16/16
Rechtmäßigkeit einer Vertragsstrafe im Zusammenhang mit der Versorgung von Versicherten der GKV mit Arzneimitteln durch eine Apotheke Gleichordnung im Vertragsregime Keine Entscheidung durch Verwaltungsakt
1. Obwohl die Beziehungen zwischen Krankenkassen einerseits und nichtärztlichen Leistungserbringern in der ambulanten Versorgung andererseits bei Heil-, Hilfs- und Arzneimitteln (sowie auch bei Krankenhausbehandlung) im SGB V jeweils bereichsspezifisch unterschiedlich geregelt sind, besteht insoweit die übergreifende Gemeinsamkeit, dass diese Beziehungen durch ein Vertragsregime gekennzeichnet sind, welches im Kern durch die Gleichordnung der beteiligten Rechtssubjekte geprägt ist.
2. Demgemäß entscheiden die Krankenkassen bzw. ihre Verbände jedenfalls über Einzelfragen, die innerhalb eines vertraglich geprägten Sonderrechtsverhältnisses auftreten, nicht durch VA.
3. Im Streit über die Berechtigung eines Vertragsstrafenverlangens lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen dem einschlägigen vertraglichen Regelwerk nicht ausnahmsweise etwas Abweichendes im Sinne einer Anerkennung der Befugnis oder Berechtigung einer Krankenkasse zum Erlass eines VAs gegenüber einem Apotheker herleiten.
Normenkette:
SGB V § 129 Abs. 1
,
SGB V § 129 Abs. 5
Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg 20.09.2016 L 11 KR 674/15 , SG Mannheim 20.01.2015 S 9 KR 3065/13
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 20. September 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6560 Euro festgesetzt.

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