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BSG, Beschluss vom 27.08.2015 - 3 KR 15/15 B
Anspruch auf Krankengeld Grundsatzrüge Bestätigung vorhandener Rechtsprechung Fortbestehende Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage
1. Ein Vortrag dahingehend, "dass der eindeutig grundlegenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu folgen sei", entspricht in keiner Hinsicht den Darlegungserfordernissen einer Grundsatzrüge.
2. Es geht nicht darum, dass das BSG im angestrebten Revisionsverfahren eine bereits vorhandene Rechtsprechung bestätigt.
3. Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht (mehr) gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist.
4. Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss in solchen Fällen unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Seite, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz 04.09.2014 L 5 KR 281/13 , SG Koblenz S 8 KR 255/11
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: