BSG, Beschluss vom 24.02.2015 - 3 KR 14/15 B
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 23.10.2014 L 1 KR 596/11 , SG Hannover S 2 KR 798/08
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

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