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BSG, Urteil vom 26.10.2017 - 2 U 6/16
Anerkennung eines durch Operationen verursachten komplexen regionalen Schmerzsyndroms des linken Armes als mittelbare Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung
1, Nach § 547 RVO gewährt der Träger der Unfallversicherung nach Eintritt des Arbeitsunfalls nach Maßgabe der Vorschriften der RVO Leistungen, insbesondere Verletztenrente; die Versicherten haben einen Anspruch auf Feststellung einer Unfallfolge, wenn ein Gesundheitsschaden durch den Gesundheitserstschaden eines Versicherungsfalls rechtlich wesentlich verursacht wird.
2. Gesundheitsstörungen, die durch ärztliche Eingriffe zur Behandlung eines Gesundheitserstschadens verursacht werden, können dem Gesundheitserstschaden des Arbeitsunfalls i.S. der §§ 548, 549 RVO zuzurechnende festzustellende mittelbare Unfallfolgen sein.
3. Dies setzt voraus, dass der durch den Arbeitsunfall verursachte Gesundheitserstschaden rechtlich wesentlich die Unfallfolge (Gesundheitsschaden) hervorgerufen hat, und deren Behandlung wiederum die weitere (mittelbare) Unfallfolge rechtlich wesentlich verursacht hat.
Normenkette:
RVO § 547
,
RVO § 548
,
RVO § 580
,
RVO § 581
,
SGB X § 44
,
SGB X § 48
,
SGG § 77
Vorinstanzen: LSG Mecklenburg-Vorpommern 30.09.2015 L 5 U 35/09 , SG Schwerin 23.07.2009 S 5 U 4/06
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30. September 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

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