Anerkennung einer psychischen Krankheit als Unfallfolge
Gründe:
I
Die Klägerin beansprucht als Rechtsnachfolgerin ihres im Jahre 1964 geborenen und am 27. Juni 2000 durch Freitod verstorbenen
Ehemannes (V.) Verletztengeld für die Zeit vom 29. September 1998 bis 27. Juni 2000.
V. hatte am 4. Dezember 1997 bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg von seiner Arbeitsstelle nach Hause eine Distorsion der
Halswirbelsäule erlitten. Wegen der dadurch bedingten Arbeitsunfähigkeit hatte ihm die Beklagte mit Unterbrechungen bis zum
28. September 1998 Verletztengeld gewährt. Im Juni 1998 waren noch ein Restödem sowie Blutungsreste im Bereich der HWS nachgewiesen
worden. Die Weiterzahlung des Verletztengeldes über den 28. September 1998 hinaus hatte die Beklagte mit Bescheid vom 26.
Mai 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2000 abgelehnt, weil die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit
nichts mehr mit der Wirbelsäulenverletzung zu tun habe, sondern durch Kopfschmerzen und eine Hörstörung verursacht werde,
die keine Unfallfolge sei.
Das Sozialgericht Mainz (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des V.
Verletztengeld vom 29. September 1998 bis 27. Juni 2000 zu gewähren. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten
seien die körperlichen Beschwerden Ausdruck einer depressiven Anpassungsstörung gewesen, die sich nach dem Unfall entwickelt
habe und wesentlich durch das Unfallereignis und seine unmittelbaren Folgen mitverursacht worden sei (Urteil vom 10. April
2003).
Das Landessozialgericht (LSG) hat ein weiteres nervenärztliches Gutachten eingeholt und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen
(Urteil vom 7. März 2005). Die Auffassung, bereits wegen der geringen Intensität des Unfallereignisses könne eine psychische
Fehlverarbeitung nicht angenommen werden, stehe mit neueren Erkenntnissen in Schrifttum und Rechtsprechung nicht in Einklang
und sei daher nicht haltbar. Es sei nicht maßgebend, ob es bei einem "normalen" Versicherten zu dem in Rede stehenden Verlauf
gekommen wäre. Der Versicherte stehe mit seinen Eigenheiten und mit seiner Persönlichkeitsstruktur unter Versicherungsschutz.
Entscheidend sei, ob nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls der Schluss gerechtfertigt sei, dass das Unfallereignis
eine wesentliche Bedingung für die eingetretenen Gesundheitsschäden darstelle. Ein solcher Zusammenhang sei im vorliegenden
Fall hinreichend wahrscheinlich. Nach den Sachverständigengutachten habe die inadäquate emotionale Verarbeitung des Unfalls
durch V. die depressive Anpassungsstörung ausgelöst. Auch wenn prädisponierende und mitauslösende Faktoren im Sinne einer
sensitiven Persönlichkeitsstruktur angenommen werden müssten, ändere das nichts daran, dass sich beim Versicherten eine chronifizierte
und zuletzt dekompensierte depressive Störung als Folge des Unfalls entwickelt habe. Es sei aufgrund der gutachterlichen Äußerungen
nicht feststellbar, dass das Unfallereignis und seine Auswirkungen nach Eigenart und Stärke ersetzbar, dh gegen andere alltäglich
vorkommende Ereignisse austauschbar sei. Die Krankheitsanlage sei nicht so leicht ansprechbar gewesen, dass sie gegenüber
den psychischen Auswirkungen des Unfallereignisses als rechtlich allein wesentliche Ursache angesehen werden könne. Nachdem
der Versicherte vom Tag seiner stationären Aufnahme am 2. Juli 1998 bis zu seinem Suizid am 26. Juni 2000 unfallbedingt arbeitsunfähig
gewesen sei, habe ihm für diese Zeit Verletztengeld zugestanden.
Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts. Die Entwicklung einer Anpassungsstörung, wie sie bei
V. diagnostiziert worden sei, setze ein schweres, belastendes Ereignis mit entsprechendem subjektiven Erleben voraus. Der
Unfall und die erlittenen Verletzungen seien aber nach den Feststellungen des LSG nicht schwerwiegend gewesen. Auch die aufgetretenen
Beschwerden und die mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten könnten nicht als hinreichend belastendes Ereignis gewertet
werden. Deshalb spreche alles dafür, dass die vorhandene Krankheitsanlage in Gestalt einer introvertierten, sensitiven und
zur Somatisierung neigenden Persönlichkeitsstruktur die rechtlich allein wesentliche Bedingung für den Ausbruch der Krankheit
gewesen sei und dem Unfallereignis nur die Bedeutung einer Gelegenheitsursache zukomme. Dafür spreche auch, dass der Unfall
keine nachweisbaren körperlichen Dauerschäden hinterlassen habe und damit die Kriterien, welche die Rechtsprechung in früheren
Entscheidungen (Hinweis auf BSGE 18, 163 = SozR Nr 60 zu § 542
RVO) für die Annahme einer unfallbedingten reaktiven Depression gefordert habe, nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. März 2005 sowie das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 10. April
2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres
verstorbenen Ehemannes für die Zeit der durch eine depressive Anpassungsstörung verursachten Arbeitsunfähigkeit Verletztengeld
zuzusprechen, hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Anspruch auf Verletztengeld haben Versicherte ua, wenn sie infolge eines Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind und unmittelbar
vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt hatten (§
45 Abs
1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - >SGB VII<). Der Ehemann der Klägerin hatte nach den Feststellungen des LSG am 4. Dezember 1997 auf dem Weg von der Arbeit
einen Arbeitsunfall (Versicherungsfall gemäß §
7 Abs
1 SGB VII) erlitten, bei dem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen hatte. Im weiteren Verlauf hatte sich eine depressive
Anpassungsstörung entwickelt, die über den 28. September 1998 hinaus bis zu seinem Tod am 27. Juni 2000 Arbeitsunfähigkeit
verursacht hatte. Streitig ist allein, ob diese psychische Erkrankung ihrerseits Folge des erlittenen Unfalls war.
Für die Zusammenhangsbeurteilung gilt die im Unfallversicherungsrecht maßgebende Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung.
Ursachen im Rechtssinne sind danach diejenigen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg an dessen Eintritt
wesentlich mitgewirkt haben (vgl zuletzt Senatsurteil vom 12. April 2005 - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Der Begriff "wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit "gleichwertig" oder "annähernd
gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache
kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben. Ist allerdings
eine Ursache gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist nur sie "wesentlich" und damit Ursache im Rechtssinn.
Für den hier zu beurteilenden Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen
krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht
ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen
bedurfte, sondern jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSGE 62,
220, 222 f = SozR 2200 § 589 Nr 10; BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15 jeweils RdNr 11; ähnlich Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl
2003, Kap 1.3.6.1 S 80 f). Für psychische Krankheiten gelten insoweit keine Besonderheiten. Bei ihrer Entstehung wird häufig
der Schwere des Unfallereignisses besondere Bedeutung zukommen. So erfordert beispielsweise die Diagnose einer "posttraumatischen
Belastungsstörung" nach der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10, dort Kapitel V F 43.1) schon definitionsgemäß
"ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast
jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde". Es gibt aber entgegen der Ansicht der Beklagten auch bei seelischen Erkrankungen
keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ein als geringfügig beurteiltes Trauma stets als bloße Gelegenheitsursache anzusehen
ist.
Das LSG hat zu Recht angenommen, dass ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall am 4. Dezember
1997 und der später aufgetretenen depressiven Anpassungsstörung nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil infolge der introvertierten,
sensitiven und zur Somatisierung neigenden Persönlichkeitsstruktur des Ehemanns der Klägerin eine spezielle Disposition zur
Ausbildung depressiver Störungen bestanden hat. Die sozialrechtliche Kausalitätstheorie unterscheidet sich von der Adäquanztheorie
des Zivilrechts gerade dadurch, dass sie bei der Beurteilung von Zusammenhängen nicht auf einen durchschnittlich belastbaren
Menschen abstellt, sondern die Verhältnisse und Eigenarten des konkreten Versicherten berücksichtigt und danach fragt, welche
Faktoren im konkreten Einzelfall wesentlich zu dem Erfolg beigetragen haben. Eine "abnorme seelische Bereitschaft" schließt
deshalb, wie das Bundessozialgericht (BSG) stets betont hat (vgl bereits BSGE 18, 173, 176 = SozR Nr 61 zu § 542
RVO), die Bewertung einer psychischen Reaktion als Unfallfolge nicht aus. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob ein Ereignis
wie ein Auffahrunfall im Straßenverkehr und ein dadurch verursachtes Schleudertrauma der Halswirbelsäule nach wissenschaftlichen
Maßstäben allgemein geeignet ist, eine psychische Störung der beim Ehemann der Klägerin vorliegenden Art hervorzurufen. Bestehen
Zweifel an der Geeignetheit des als Krankheitsursache angeschuldigten Ereignisses, muss das Gericht dem nachgehen und überprüfen,
ob sich die in den ärztlichen Gutachten vorgenommene Zusammenhangsbeurteilung auf dem Boden des anerkannten Standes der wissenschaftlichen
Erkenntnisse bewegt (Urteil des Senats vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R -, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).
Dieses - beweisrechtliche - Erfordernis hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es ist dem Einwand der Beklagten, eine psychische
Fehlverarbeitung könne wegen der geringen Intensität des Unfallereignisses nicht angenommen werden, mit dem Hinweis auf die
in den gerichtlichen Sachverständigengutachten angeführte und die von ihm selbst herangezogene unfallmedizinische Fachliteratur
und die dort veröffentlichten aktuellen Erkenntnisse entgegengetreten. Nachdem die Beklagte nichts vorgetragen hat, was auf
einen anderen wissenschaftlichen Erkenntnisstand schließen lassen könnte, bestand insoweit kein Anlass zu weiteren Ermittlungen.
Die Zusammenhangsbeurteilung im konkreten Einzelfall unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung und ist vom Revisionsgericht
nicht zu überprüfen oder zu beanstanden.
Nach alledem war die Revision der Beklagten zurückzuweisen.