BSG, Beschluss vom 25.02.2016 - 2 U 271/15 B
Vorinstanzen: BSG 31.08.2015 B 2 U 195/15 B , LSG Berlin-Brandenburg 04.06.2015 L 2 U 27/13 , SG Neuruppin S 8 U 4/09
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 31. August 2015 - B 2 U 195/15 B - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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Gründe:
I
Mit Beschluss vom 31.8.2015 (B 2 U 195/15 B) hat der Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg
vom 4.6.2015 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer durch Schreiben vom 3.11.2015 sinngemäß
erhobenen Gegenvorstellung.
II
Die privatschriftlich eingelegte Gegenvorstellung ist unzulässig. Die Klägerin kann vor dem BSG nicht selbst einen Rechtsbehelf einlegen, sondern muss sich - außer im Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen zugelassenen
Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§
73 Abs
4 SGG). Diesen Vertretungszwang hat die Klägerin nicht beachtet. Der nicht formgerecht eingelegte Rechtsbehelf war daher in entsprechender
Anwendung des §
160a Abs
4 Satz 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
Unabhängig davon ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des LSG auf die Notwendigkeit der Einlegung einer Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision durch zugelassene Prozessbevollmächtigte ausdrücklich hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.