Vergütung für eine stationäre Krankenhausbehandlung
Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 12.
Mai 2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 23.099,08 Euro festgesetzt.
Gründe
I
Ein bei der beklagten Krankenkasse (KK) Versicherter wurde nach einem Sturz vom Fahrrad am 22.11.2014 - nach Erstbehandlung
in der Zentralen Notaufnahme des E Krankenhauses, W - im klägerischen Krankenhaus vom 22.11.2014 bis 26.12.2014 stationär
behandelt. Das Krankenhaus rechnete hierfür 35.801,25 Euro nach Fallpauschale (DRG) F98B ab. Dem lag ua die Kodierung der
Hauptdiagnose I35.0 (Aortenklappenstenose) zugrunde (Rechnung vom 12.1.2015). Die KK zahlte zunächst den Betrag und leitete ein Prüfverfahren ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK)
kam zum Ergebnis, dass die Aufnahme nach Verlegung aus W zur Therapie der bei dem Sturz erlittenen Jochbeinfraktur erfolgt
sei. Daher sei als Hauptdiagnose S02.4 (Fraktur des Jochbeins und des Oberkiefers) zu kodieren und nach DRG 901B abzurechnen (Stellungnahme vom 8.11.2015). Die KK verrechnete den sich daraus ergebenden Differenzbetrag von 23.099,08 Euro mit anderen - für sich genommen unstreitigen
- Vergütungsforderungen des Krankenhauses. Das SG hat die Klage des Krankenhauses auf Zahlung der restlichen Vergütung abgewiesen (Urteil vom 11.3.2019). Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Maßgeblich sei die Hauptdiagnose S02.4. Diese sei nach Analyse hauptsächlich für
die Veranlassung der Krankenhausbehandlung verantwortlich gewesen. Die kardiologische Diagnose sei erst im Laufe der stationären
Behandlung gestellt worden und habe die stationäre Behandlung daher nicht veranlasst. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang,
ob der Sturz des Versicherten vom Fahrrad kausal durch eine die Synkope ("schwarz vor Augen") bedingende Aortenklappenstenose
verursacht worden sei (Urteil vom 12.5.2021).
Das Krankenhaus wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 3
SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus §
160a Abs
2 Satz 3
SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Wer sich auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) beruft, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze im Urteil des Berufungsgerichts einerseits und in einem Urteil des
BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und Ausführungen dazu machen, weshalb beide miteinander unvereinbar
sein sollen und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl zB BSG vom 19.9.2007 - B 1 KR 52/07 B - juris RdNr 6; BSG vom 9.5.2018 - B 1 KR 55/17 B - juris RdNr 8; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Darlegungsanforderungen vgl BVerfG <Dreierausschuss> vom 8.9.1982 - 2 BvR 676/81 - juris RdNr 8). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das
Recht angewendet hat. Dies hat der Beschwerdeführer schlüssig darzulegen (vgl zB BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 72/18 B - juris RdNr 8). Daran fehlt es.
Das Krankenhaus formuliert bereits keinen abstrakten Rechtssatz aus der angefochtenen LSG-Entscheidung, der einem abstrakten
Rechtssatz aus einer Entscheidung des BSG widersprechen würde. Es gibt vielmehr mehrere Passagen aus dem Urteil des BSG vom 21.4.2015 (B 1 KR 9/15 R - BSGE 118, 225 = SozR 4-2500 § 109 Nr 45) wörtlich wieder und trägt dann vor, "diesen Grundsatz hat das LSG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 12.05.2021 verletzt,
in dem es hierzu im Widerspruch stehend allein auf die Einweisungs- bzw. Verlegungsdiagnose des Krankenhauses Wittenberg bei
Verlegung des Patienten zur Klägerin abgestellt und die zugrundeliegende Erkrankung, die als Ursache des Fahrradsturzes nur
als wahrscheinlich angenommen wurde, unberücksichtigt belassen hat". Es nimmt damit keinen abstrakten Rechtssatz aus der LSG-Entscheidung in
Bezug, sondern befasst sich mit der Rechtsanwendung des LSG ("verletzt"). Das Krankenhaus legt außerdem nicht dar, inwieweit
die LSG-Entscheidung "diesen Grundsatz" aus den wörtlich wiedergegebenen Passagen des genannten BSG-Urteils "verletzen" soll. Es gibt stattdessen wiederum nur wörtliche Passagen aus dem angefochtenen LSG-Urteil wieder. Diese
betreffen allesamt die Subsumtion unter Obersätze, auf deren Vereinbarkeit mit abstrakten Rechtssätzen aus höchstrichterlichen
Entscheidungen das Krankenhaus aber nicht eingeht. Im Kern rügt das Krankenhaus damit nur eine - behauptete - fehlerhafte
Rechtsanwendung durch das LSG. Eine Divergenz liegt aber nicht vor, wenn das Berufungsgericht höchstrichterliche Rechtsprechung
im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellt, sondern - wie das Krankenhaus meint - nur missverstanden oder übersehen und
deshalb das Recht fehlerhaft angewandt hat (stRspr; vgl zB BSG vom 8.12.2020 - B 1 KR 58/19 B - juris RdNr 7).
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm §
63 Abs
2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG.