Gründe:
I
Die Beteiligten streiten in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren darüber, ob der Kläger, ein krankenversicherungspflichtiger
Rentner, infolge Kassenwechsels bei der beigeladenen Krankenkasse als Mitglied ausgeschieden und seit dem 1.4.2008 Mitglied
der beklagten Krankenkasse ist. Mit Beschluss vom 25.7.2016 hat das Thüringer LSG seine Berufung gegen das klageabweisende
Urteil erster Instanz vom 11.12.2012 im Wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger das für die Wahl einer
neuen Krankenkasse und die Begründung einer Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse gesetzlich vorgeschriebene Verfahren
nicht eingehalten habe. Dem Beschluss, in dem das LSG die Revision nicht zugelassen hatte, war eine Rechtsmittelbelehrung
des Inhalts angefügt, dass sein Beschluss mit der Revision angefochten werden könne.
Der Kläger hat innerhalb der für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde geltenden Monatsfrist einen "Antrag auf PKH mit
Anwaltsbeiordnung für die nach PKH-Bewilligung beabsichtigte Revision bzw. hilfsweise die nach PKH-Bewilligung beabsichtigte
Nichtzulassungsbeschwerde" gestellt und im gleichen Schreiben vom 29.8.2016 präzisiert, dass er Prozesskostenhilfe (PKH) unter
Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C., für eine beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde begehre. Er hat diesen Antrag auf etwa
neun Seiten selbst begründet.
II
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen. Nach §
73a SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt (und ein Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigter beigeordnet) werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzung liegt nicht vor; denn voraussichtlich könnte auch eine Begründung
der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt nicht zur Zulassung der Revision nach §§ 160a, 160 Abs 2
SGG führen.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil oder der Beschluss von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Dagegen ist die bloße Behauptung der Unrichtigkeit einer Berufungsentscheidung kein Revisionszulassungsgrund.
Die Durchsicht der Akten und das Vorbringen des Klägers in seinem neun Seiten umfassenden Schreiben vom 29.8.2016 haben keinen
Hinweis auf das Vorliegen eines der oben genannten Gründe ergeben. So ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung haben könnte. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sich eine nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne
Weiteres zu beantwortende Rechtsfrage stellen würde, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen
der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch
das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Mit dem (allgemeinen)
Hinweis darauf, es sei unerträglich, wenn er "gegen seinen Willen in eine viel zu teure Kasse genötigt" (S 4 der Begründung)
bzw in der teureren Kasse gegen seinen Willen "gefangen gehalten" werde (S 7 der Begründung), könnte der Kläger die Zulassung
der Revision nicht erreichen. Auch ist nicht erkennbar, dass ein Rechtsanwalt in Anlehnung an die vom Kläger (selbst) aufgeworfenen
Fragen,
"inwiefern der Wechsel des Wechselwilligen gehindert wird, wenn die beteiligten Krankenkassen ihrerseits erforderliche Unterlagen
nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen und so den Wechsel zum gewünschten oder dem nächstmöglichen Termin vereiteln ..."
(S 8 der Begründung)
und
"ob eine Krankenkasse ein wechselwilliges Mitglied zudem durch Vorenthaltung von Kündigungsbestätigungen ... entgegen dem
gesetzlichen Wechselrecht an sich gegen den Willen des Wechselwilligen binden kann ..." (S 9 der Begründung),
die Klärungsbedürftigkeit rechtsgrundsätzlicher Fragen in der gebotenen Weise begründen könnte. Der Kläger setzt sich lediglich
mit der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts auseinander und hält dieser seine eigene abweichende (Rechts-)Auffassung
- etwa zur Beurteilung seiner Kündigungsschreiben, zu den Bewertungsmaßstäben bei der Anerkennung von Vertrauensschutz, zum
Einfluss von Verfassungsrecht ("Art.
1,
2,
3 GG") - entgegen (S 5 ff der Begründung). Hierauf könnte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
(§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht gestützt werden.
Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschluss des LSG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichen könnte und darauf
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Der Kläger belässt es bei dem Hinweis, die Revision habe durch das Berufungsgericht wegen Divergenz zugelassen werden müssen,
ohne diesen Hinweis weiter zu begründen (S 2 der Begründung).
Schließlich fehlen auch Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Entscheidung des LSG durchgreifende Verfahrensrügen erhoben werden
könnten. Vorbringen, dass Verstöße gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (vgl §
62 SGG, Art
103 Abs
1 GG; S 4 f der Begründung), den Grundsatz der Mündlichkeit (vgl §
124 Abs
1, §
153 Abs
4 SGG; S 4, 7 der Begründung) oder relevante Verletzungen des §
103 SGG nahelegen und einen Rechtsanwalt zur erfolgreichen Rüge entscheidungserheblicher Fehler des Berufungsverfahrens in die Lage
versetzen könnten, sind nicht erkennbar. Insbesondere ist eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kein Verfahrensmangel, auf
dem eine vorinstanzliche Entscheidung (inhaltlich) beruhen kann (BVerwG Urteil vom 5.6.1973 - III C 25.70 - Buchholz 310 §
137 VwGO Nr 61); ebenso wenig kann sie die Rechtswidrigkeit der Entscheidung selbst zur Folge haben (Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier,
VwGO, Stand April 2013, §
58 RdNr 55; Czybulka/Kluckert in Sodan/Ziekow,
VwGO, 4. Aufl 2014, §
58 RdNr 12, mwN; Redeker in Redeker/von Oertzen,
VwGO, 16. Aufl 2014, §
58 RdNr 19; wohl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
66 RdNr 12a). Mit seinem Einwand, das LSG habe "verfahrensfehlerhaft" den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch "missachtet"
(S 4 der Begründung), rügt der Kläger schon keinen Verfahrensmangel, sondern lediglich, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich
unrichtig.
Der Antrag auf Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines
Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 iVm §
121 Abs
1 ZPO).