Gründe
Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 11.10.2021 gegen ein Schreiben des Gerichts vom 7.10.2021 und äußert seine Verwunderung
darüber, dass seine Anhörungsrüge für unzulässig verworfen worden sei. Er halte es für verwerflich zu argumentieren, auf den
Fortbestand von Gesetzen könne man nicht vertrauen. Er wendet sich damit gegen den ihm mit Schreiben vom 7.10.2021 zugestellten
Beschluss des Senats vom 14.9.2021 (B 12 KR 7/21 C), mit dem seine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 22.7.2021 (B 12 KR 34/21 B) als unzulässig verworfen wurde.
Das Gesetz sieht gegen einen Beschluss des BSG, wie er hier angegriffen wird, weder Einspruch noch Widerspruch noch sofortige oder einfache Beschwerde vor (vgl §
172 SGG).
Es kann offenbleiben, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als einzig denkbarer Rechtsbehelf
weiterhin in Betracht kommt (vgl BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN). Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffene Entscheidung in offensichtlichem Widerspruch zum
Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist oder zu grobem prozessualen Unrecht führt (vgl BSG Beschluss vom 28.7.2005 - B 13 RJ 178/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 3).
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass es bei wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen erhobenen Anhörungsrügen/Gegenvorstellungen/Beschwerden
auf Dauer nicht der Entscheidung hierüber bedarf (vgl BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 6 f unter Hinweis auf BVerfG). Weitere vergleichbare Eingaben des Klägers werden zwar geprüft, aber nur noch beschieden werden, wenn hierfür objektiv ein
rechtliches Interesse erkennbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.