Nachforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen
Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung
Allgemeinverbindlichkeitserklärung
Gründe:
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über die von der Beklagten geltend
gemachte Nachforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen in Höhe von 20 027,71 Euro.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 28.11.2013 ist
in entsprechender Anwendung von §
169 S 2 und 3
SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen §
160a Abs
2 S 3
SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
Das BSG darf gemäß §
160 Abs
2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder
- das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des BSG, des BVerfG oder des GmSOGB abweicht (Nr 2) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl
BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 12.2.2014 auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz.
1. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden
Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN - stRspr; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem
Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht
zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 5 der Beschwerdebegründung), "ob auch Sozialgerichte in Beitragsnachforderungsprozessen
über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen und deren Allgemeinverbindlichkeitserklärung entscheiden dürfen, ohne des ordnungsgemäßen
Zustandekommens einer AVE vornehmen zu müssen".
Der Senat kann offenlassen, ob der Kläger mit dieser Frage eine abstrakt-generelle Rechtsfrage iS des §
160 Abs
2 Nr
1 SGG - zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl §
162 SGG) - in hinreichend klarer Formulierung bezeichnet hat (vgl hierzu allgemein Karmanski in Roos/Wahrendorf [Hrsg],
SGG, 2014, §
160a RdNr 46 - 49 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Jedenfalls legt er deren Klärungsbedürftigkeit nicht in der gebotenen
Weise dar. Hierfür hätte er in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG substantiiert vortragen müssen, dass das BSG bzw das BVerfG zu dem aufgeworfenen Problemkreis noch keine Entscheidung gefällt oder schon vorliegende Urteile oder Beschlüsse
die hier vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch nicht beantwortet haben. Eine solche argumentative
Auseinandersetzung lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Der Kläger behauptet nicht einmal, dass das BSG die vom ihm angedeutete Problematik noch nicht geklärt habe. Er prüft auch nicht, ob sich schon aus den von ihm selbst in
der Beschwerdebegründung zitierten BSG-Entscheidungen die von ihm skizzierte Problematik beantworten ließe. Der Kläger übersieht insoweit, dass als höchstrichterlich
geklärt eine Rechtsfrage auch dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat,
aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung
einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2; BSG Beschluss vom 3.2.2015 - B 13 R 261/14 B - Juris RdNr 7 mwN, stRspr). So hat der Senat in seinem Beschluss vom 8.6.2011 (B 12 KR 2/11 B) in Bezug auf die Überprüfung einer auf eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gestützten Beitragsnachforderung bereits
darauf hingewiesen, dass untergesetzliche Rechtsetzungsakte, die in einem Rechtsstreit für die Beurteilung geltend gemachter
Ansprüche entscheidungserheblich sind, bei entsprechendem Anlass regelmäßig inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem
Recht hin zu überprüfen sind, sofern nicht Abweichendes im Sinne eines Entscheidungsmonopols anderer Gerichte oder Behörden
ausnahmsweise explizit geregelt ist (aaO - Juris RdNr 7).
2. Divergenz iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG ist bei einem Widerspruch im Rechtssatz anzunehmen, nämlich beim Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die
zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung
nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die ein in der Norm
genanntes Gericht aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Das LSG weicht damit nur dann iS von
§
160 Abs
2 Nr
2 SGG von einer Entscheidung ua des BSG ab, wenn es einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der einer zu demselben Gegenstand gemachten und fortbestehenden aktuellen
abstrakten Aussage des BSG entgegensteht und dem Berufungsurteil tragend zugrunde liegt. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakte
Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher in der instanzabschließenden Entscheidung
des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN).
Der Kläger trägt vor (Beschwerdebegründung S 5 f), das angefochtene LSG-Urteil weiche von der Entscheidung des BSG - B 12 KR 2/11 B -, aber auch von Entscheidungen des BAG ab. Die Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung, weil von vornherein abgelehnt
werde, in einem sozialgerichtlichen Verfahren die Anwendung von Tarifverträgen und deren Allgemeinverbindlichkeitserklärungen
wenigstens inzident zu überprüfen. Wenn aber - dem BAG folgend - bei einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung von einer Normsetzung
auszugehen sei, müssten auch die Grundsätze der Auslegung, die für Gesetz gelten, angewandt werden. Gehe man davon aus, dass
die grundsätzliche Frage für das BAG geklärt sei, verbleibe die Abweichung von einer Entscheidung des BSG. In der Entscheidung des BSG vom 8.11.2011 - richtig vom 8.6.2011 - (B 12 KR 2/11 B) heiße es ua: "...Untergesetzliche Rechtssetzungsakte, die in einem Rechtsstreit für die Beurteilung geltend gemachter Ansprüche
entscheidungserheblich sind bei entsprechendem Anlaß regelmäßig inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht
zu überprüfen. ..." Damit stelle sich das LSG-Urteil in Widerspruch zur Entscheidung des BSG.
Mit diesem Vortrag hat der Kläger die oben dargestellten Zulässigkeitsanforderungen an die Bezeichnung einer entscheidungserheblichen
Abweichung iS von §
160a Abs
2 S 3
SGG nicht erfüllt. Denn er versäumt es bereits, einen abstrakten und zu der bezeichneten BSG-Entscheidung divergierenden Rechtssatz aus dem Urteil des LSG zu formulieren bzw herauszuarbeiten. Die Bezeichnung einer
Abweichung iS des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG setzt zudem die Darlegung voraus, dass das LSG Rechtsprechung des BSG im angefochtenen Urteil in Frage stellt. Dies ist aber nicht schon dann der Fall, wenn es eine Entscheidung des BSG in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 2.2.2011 - B 13 R 381/10 B - Juris RdNr 10 mwN). Die vom Kläger geltend gemachte Abweichung von Rechtsprechung des BAG reicht schon deshalb nicht
aus, weil hierauf eine Rechtsprechungsabweichung wegen des enumerativen Charakters des §
160 Abs
2 Nr
2 SGG von vornherein nicht gestützt werden kann (vgl Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 381; Karmanski,
aaO § 160 RdNr 37, jeweils mwN).
Wenn der Kläger des Weiteren rügt, es fehle der Entscheidung des LSG an einer Inzidentprüfung dahingehend, ob die Allgemeinverbindlichkeitserklärung
rechtmäßig ergangen sei, und die Auffassung des LSG, "die Beklagte habe die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages
im Wege einer Anfechtungsklage klären lassen" (Beschwerdebegründung S 4), sei unrichtig, rügt er nur die - vermeintliche -
inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Berufungsentscheidung. Hierauf kann aber - wie oben bereits erwähnt - eine Nichtzulassungsbeschwerde
nicht gestützt werden.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
5. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.