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BSG, Beschluss vom 09.06.2015 - 12 KR 7/14 B
Nachforderung von Beiträgen und Säumniszuschlägen Höchstrichterlich geklärte Rechtsfrage ohne ausdrückliche Entscheidung Allgemeinverbindlichkeitserklärung
1. Als höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen ist, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, aber schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung einer von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben.
2. Der Senat hat in Bezug auf die Überprüfung einer auf eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung gestützten Beitragsnachforderung bereits darauf hingewiesen, dass untergesetzliche Rechtsetzungsakte, die in einem Rechtsstreit für die Beurteilung geltend gemachter Ansprüche entscheidungserheblich sind, bei entsprechendem Anlass regelmäßig inzident auch auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht hin zu überprüfen sind, sofern nicht Abweichendes im Sinne eines Entscheidungsmonopols anderer Gerichte oder Behörden ausnahmsweise explizit geregelt ist.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1- 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.11.2013 L 1 KR 421/11 , SG Hannover S 37 R 400/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 20 027,71 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: