Die "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts
vom 30. November 2010 (L 5 KR 342/09) wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat mit einem an das BSG gerichteten Schreiben vom 29.4.2015 (Eingang 8.5.2015) "Nichtzulassungsbeschwerde" bzw "sofortige Beschwerde/Protest" eingelegt,
weil eine "Verletzung des Anspruchs auf Rechtliches Gehör" vorliege, und wendet sich gegen den ihm am 21.4.2015 zugestellten
Beschluss des Senats vom 13.4.2015 - B 12 S 2/15 S - sowie vorangegangene instanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des Bayerischen LSG vom 30.11.2010; Urteil des SG Landshut
vom 16.7.2009). Mit dem genannten Beschluss vom 13.4.2015 hat der Senat eine vom Kläger erhobene "Anfechtungsklage" als unzulässig
verworfen, weil einzig statthafter Rechtsbehelf die Nichtzulassungsbeschwerde gewesen sei, die aber bereits durch unanfechtbaren
Beschluss des Senats vom 15.7.2011 - B 12 KR 33/11 B - als unzulässig verworfen wurde.
Die jetzige "Nichtzulassungsbeschwerde" des Klägers ist schon deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig
zu verwerfen, weil sie nicht von einer beim BSG vertretungsberechtigten Person eingereicht worden ist (vgl §
73 Abs
4 S 1
SGG). Das Gleiche gilt im Übrigen, soweit man in der Eingabe des Klägers eine Anhörungsrüge iS von §
178a SGG gegen den Beschluss des Senats vom 13.4.2015 sehen wollte (zum Vertretungszwang insoweit allgemein BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.