Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg
II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit von Oktober 2017 bis März 2018.
Der 1971 geborene Kläger war beim Beklagten bereits bis September 2016 im Leistungsbezug. In der Zeit von September 2014 bis
August 2016 nahm er an einer vom Beklagten geförderten beruflichen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt währenddessen
auch einen Mehrbedarf i.H.v. 35% seines Regelbedarfs gemäß § 21 Abs. 4 SGB II. Im März 2017 beantragte er beim Beklagten erneut Alg II, woraufhin der Beklagte Alg II für März 2017 bewilligte und für
die Monate April bis September 2017 den Antrag mangels Hilfebedürftigkeit ablehnte (Bescheide vom 19.04. und 03.05.2017 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017); siehe Berufungsverfahren beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter
dem Az. L 11 AS 828/17. Im Oktober 2017 beantragte der Kläger, der als freier Wirtschaftsjournalist tätig ist, erneut Alg II. In der Zeit von Oktober
2017 bis März 2018 bezog er von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eine Witwenrente i.H.v. 556,50 EUR monatlich sowie
eine Zusatzversorgung durch die Bayer. Versorgungskammer (BayVK) i.H.v. 216,92 EUR monatlich. Für seine seit Mai 2014 angemietete
Wohnung zahlte er pro Monat insgesamt 425,50 EUR (Grundmiete i.H.v. 310,50 EUR, Vorauszahlung für Betriebskosten i.H.v. 40
EUR und für Heizkosten i.H.v. 75 EUR). Für seine Kfz-Haftpflichtversicherung wies der Kläger im Jahr 2017 einen Jahresbeitrag
i.H.v. 148,40 EUR und im Jahr 2018 i.H.v. 158 EUR nach. Am 02.04.2018 teilte er mit, im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit
von der V. (V.) 286,76 EUR am 12.01.2018 erhalten zu haben.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheiden vom 18.10. 2017 und 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
vom 29.11.2017 für die Monate Oktober bis Dezember 2017 im Hinblick auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers vorläufig
Alg II i.H.v. je 94,90 EUR und für die Monate Januar bis März 2018 i.H.v. je 101,90 EUR. Monatlich wurde neben dem Bedarf
für Unterkunft und Heizung i.H.v. 416,95 EUR (343,20 EUR Bruttokaltmiete und 73,75 EUR Heizkosten) ein Regelbedarf i.H.v.
409 EUR (Jahr 2017) bzw. 416 EUR (Jahr 2018) berücksichtigt. Als Einkommen wurden unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen
Abzugsbeträge die Witwenrente sowie die Zusatzversorgung mit 731,05 EUR angerechnet.
Mit Bescheid vom 30.01.2019 bewilligte der Beklagte dann endgültig Alg II für die Monate Oktober bis Dezember 2017 i.H.v.
je 94,90 EUR und für die Monate Januar bis März 2018 i.H.v. je 59,53 EUR. In den Monaten Oktober bis Dezember 2017 wurde Einkommen
i.H.v. je 731,05 EUR bedarfsmindernd berücksichtigt, in den Monaten Januar bis März 2018 i.H.v. je 773,42 EUR. Am 12.01.2018
habe der Kläger Einkommen i.H.v. 286,70 EUR aus seiner selbstständigen Tätigkeit von der V. erhalten. Diese einmalige Einnahme
sei auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und mit monatlich 47,78 EUR ab Januar 2018 zu berücksichtigen. Er erhalte
einen gesonderten Erstattungsbescheid.
Bereits am 08.12.2017 hat der Kläger wegen der Höhe des vorläufig bewilligten Alg II Klage erhoben, die das Sozialgericht
Würzburg (SG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung am 06.04.2018 abgewiesen hat. Gegen die festgesetzte Leistungshöhe bestünden keine
Bedenken. Der Einwand der Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfshöhe greife nicht durch, das Gericht sei nicht von der Verfassungswidrigkeit
überzeugt.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Regelbedarfssatz i.H.v. 409 EUR für das Jahr
2017 und 416 EUR ab Januar 2018 verstoße gegen das
Grundgesetz. Es werde ein menschenwürdiger Regelbedarfssatz für alleinstehende Personen gefordert. Dieser liege um 35% über dem momentanen
Regelbedarf. Die Handlungs- und Vorgehensweise der Politik sei fiskalgetrieben. Dies sei offenkundig verfassungswidrig. Mit
einem Budget von nicht einmal fünf Euro am Tag sei eine menschenwürdige Versorgung mit nichtalkoholischen Getränken und Lebensmitteln
über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Bedürftige müssten daher auf Angebote der Tafeln ausweichen. Zu bezweifeln sei
eine transparente und nachvollziehbare Ermittlung des Regelbedarfssatzes. Wenn sämtliche Budgets unterfinanziert seien, könnten
keine Ausgleichshandlungen zwischen diesen vorgenommen werden. Festzumachen sei das an der Entwicklung der Strompreise für
Haushaltsstrom im privaten Bereich. Von 2005 bis 2018 sei der Preis für eine Kilowattstunde um 70% gestiegen, der Regelbedarfssatz
aber lediglich um 20%. Die Regelbedarfssätze seien daher unter Aufsicht und Beobachtung der Öffentlichkeit zu ermitteln. Auch
dürften nicht sog. Aufstocker in die Erhebungen einbezogen werden. Außerdem werde im Bescheid vom 30.01.2019 die Zahlung der
V. fehlerhaft als einmalige Einnahme behandelt. Es handle sich aber um Einkommen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit als
Journalist. Dem stünden Aufwendungen bzw. Ausgaben i.H.v. 716,52 EUR gegenüber.
Der Kläger hat zum Beleg seiner Ausgaben u.a. Rechnungen über den Mitgliedsbeitrag für den Bayer. Journalistenverband, über
den Bezug von Zeitungen und Zeitschriften sowie Fahrkarten vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.04.2018 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 30.01.2019
zu verurteilen, dem Kläger von Oktober 2017 bis März 2018 höheres Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Führe nach einer nur vorläufigen Entscheidung bei einer endgültigen
Bewilligung eine einmalige Einnahme nicht zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit, wie beim Kläger, sei diese Einnahme vollständig
im Zuflussmonat zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 Sozialgerichtsgesetz -
SGG) und teilweise begründet. Das Urteil des SG ist abzuändern. Der Bescheid vom 30.01.2019 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten.
Er hat Anspruch auf weiteres Alg II für Oktober bis Dezember 2017 i.H.v. monatlich 8,55 EUR und für Januar bis März 2018 i.H.v.
monatlich 51,72 EUR. Im Übrigen ist die Berufung nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf.
Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers nach höherem Alg II im Zeitraum von Oktober 2017 bis März 2018. Eine Beschränkung
allein auf höhere Leistungen für den Regelbedarf ist nicht erfolgt. Dabei richtet sich die zutreffend erhobene Anfechtungs-
und Verpflichtungsklage (§
54 Abs.
1 und 4
SGG) allein gegen Bescheid vom 30.01.2019. Dieser Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung im streitigen Zeitraum ersetzte
die Bescheide vom 18.10. und 25.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2017 über die vorläufige Leistungsbewilligung
(vgl. BSG, Urteil vom 05.07.2017 - B 14 AS 36/16 R - juris), erledigte diese und wurde damit gemäß §
96 SGG streitbefangen.
Der Kläger hat in den Monaten Oktober 2017 bis März 2018 Anspruch auf höheres Alg II. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Alg II. Das Alg II umfasst den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft
und Heizung (§ 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II). Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden erbracht, soweit die Bedarfe nicht durch das zu berücksichtigende
Einkommen oder Vermögen gedeckt sind (§ 19 Abs. 3 i.V.m. § 9 Abs. 1 SGB II). Der Kläger war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt.
Der Beklagte hat den Regelbedarf in der zutreffenden Höhe dem Kläger bewilligt. Ein höherer Anspruch besteht diesbezüglich
nicht. Für den Regelbedarf nach Stufe 1 (der Kläger war alleinlebend) sind in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 jeweils
409 EUR und in den Monaten Januar bis März 2018 jeweils 416 EUR anzusetzen. Für das Jahr 2017 ergibt sich die Höhe des Regelbedarfs
von 409 EUR aus § 20 Abs. 1a und 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 28 Abs. 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz vom 22.12.2016 (RBEG, BGBl. I, 3159). Für 2018 folgt die Höhe von 416 EUR aus § 20 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 2 Satz 1 SGB II i.V.m. § 2 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018).
Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Regelungen zur Festlegung der Leistungshöhe in Bezug auf den Regelbedarf verfassungswidrig
sind. Somit kommt eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gemäß Art.
100 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) nicht in Betracht.
Das aus Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen Leistungsanspruch eingelöst
werden, wobei es der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf, der die zu erbringenden Leistungen
an den jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen im Hinblick auf die konkreten Bedarfe
der Betroffenen auszurichten hat; hierfür steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014
- 1 BvL 10/12 - juris). Der Gestaltungsspielraum besteht sowohl bezüglich der Höhe als auch der Art der Leistungen, wobei aber stets das
aus Art.
1 Abs.
1 GG i.V.m. Art.
20 Abs.
1 GG folgende Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu beachten ist. Der verfassungsrechtlich
garantierte Leistungsanspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erstreckt sich aber nur auf die unbedingt
erforderlichen Mittel zur Sicherung sowohl der physischen Existenz als auch zur Sicherung eines Mindestmaßes an Teilhabe am
gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben. Die verfassungsrechtliche Kontrolle der Höhe der Sozialleistungen zur
Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Leistungen evident unzureichend sind, was
nur dann der Fall ist, wenn offensichtlich ist, dass die Gesamtleistungen keinesfalls sicherstellen können, Leistungsberechtigten
in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Bei der Ausgestaltung
der Leistungen zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums müssen die entsprechenden Bedarfe der Hilfebedürftigen
zeit- und realitätsgerecht erfasst werden und auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren
im Ergebnis zu rechtfertigen sein. Es bedarf nicht einer optimalen Bestimmung des Existenzminimums durch Einbeziehung aller
denkbaren Faktoren, maßgeblich ist vielmehr, dass für eine menschenwürdige Existenz im Ergebnis Sorge getragen wird. Jenseits
der Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren
im Ergebnis zu rechtfertigen sind (zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12; Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11 - beide zitiert nach juris). Der Senat geht davon aus, dass diesen Anforderungen in Bezug auf die für 2017 und 2018 festgelegten
Regelbedarfe Genüge getan ist.
Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe des Regelbedarfs sind nach § 28 Abs. 1 SGB XII die Ergebnisse einer bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS). Für die Regelbedarfsstufen sind Stand und Entwicklung
von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen, für welche die durch die EVS nachgewiesenen
tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen die Grundlage bilden (§ 28 Abs. 2 SGB XII). Diese ergeben sich aus vom Statistischen Bundesamt vorzunehmenden Sonderauswertungen (§ 28 Abs. 3 Satz 1 SGB XII), wobei nach § 28 Abs. 3 Satz 2 SGB XII Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte)
vorzunehmen sind, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit
einem Kind leben (Familienhaushalte), und festzulegen ist, welche Haushalte, die Leistungen nach dem SGB XII und dem SGB II beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind (§ 28 Abs. 3 Satz 3 SGB XII). Die Referenzhaushalte wurden in den §§ 2 bis 4 RBEG für die Zeit ab 01.01.2017 bestimmt. Dabei wurden Haushalte mit Beziehern von Hilfe zum Lebensunterhalt bzw. Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder Alg II bzw. Sozialgeld nach dem SGB II ausgenommen (§ 3 Abs. 1 RBEG). Soweit gemäß § 3 Abs. 2 RBEG Haushalte mit Leistungsbeziehern mit zusätzlichem (Erwerbs-)Einkommen nach § 3 Abs. 2 RBEG nicht ausgeschlossen
wurden, führt dies nicht zu Zirkelschlüssen, da diese sog. Aufstocker durch Absetz- und Freibeträge letztlich über dem Niveau
der jeweiligen existenzsichernden Leistungen liegen. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen
Haushalten der Sonderauswertungen ist ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang zu gewährleisten (§
28 Abs. 3 Satz 4 SGB XII). Die in diesen Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen
als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache
Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalt nicht ausschließlich aus
Leistungen nach dem SGB XII oder dem SGB II bestreiten (§ 28 Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 SGB XII sind zudem nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte, wenn sie bei Leistungsberechtigten
nach dem SGB XII oder dem SGB II (1.) durch bundes- oder landesgesetzliche Leistungsansprüche, die der Finanzierung einzelner Verbrauchspositionen der Sonderauswertungen
dienen, abgedeckt sind und diese Leistungsansprüche kein anrechenbares Einkommen nach § 82 SGB SGB XII oder § 11 SGB II darstellen oder (2.) nicht anfallen, weil bundesweit in einheitlicher Höhe Vergünstigungen gelten. Weiter sieht § 4 RBEG
vor, dass die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 RBEG verbleibenden Haushalte je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nr.
1 und 2 RBEG nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichtet und als Referenzhaushalte von den Einpersonenhaushalten die
unteren 15 Prozent der Haushalte und von den Familienhaushalten jeweils die unteren 20 Prozent der Haushalte berücksichtigt
werden. In § 5 RBEG sind schließlich für die Einpersonenhaushalte die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben der einzelnen
Abteilungen aus der Sonderauswertung der EVS 2013 im Einzelnen aufgeführt.
Für Jahre, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII erfolgt, schreibt § 20 Abs. 1a Satz 3 SGB II vor, dass auf den Betrag abzustellen ist, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der RBSFV nach den §§ 28a und
40 SGB XII ergibt. Gemäß § 28a Abs. 2 und 3 SGB XII erfolgt dann die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen aufgrund der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante
Güter und Dienstleistungen sowie der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer
nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (Mischindex). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die sich aus der
Veränderung in dem Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet,
gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum ergibt. Für die Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes
wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen ergebende Veränderungsrate
mit einem Anteil von 70 vom Hundert und die sich aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer
ergebende Veränderungsrate mit einem Anteil von 30 vom Hundert berücksichtigt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
beauftragt das Statistische Bundesamt mit der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate für den danach maßgeblichen Zeitraum
bezüglich der Preise aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen und der durchschnittlichen Nettolohn- und -gehaltssumme
je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Mit § 40 SGB XII wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung den für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a SGB XII maßgeblichen Vomhundertsatz zu bestimmen und die Anlage zu § 28 SGB XII um die sich durch die Fortschreibung nach Nummer 1 zum 1. Januar eines Jahres ergebenden Regelbedarfsstufen zu ergänzen.
Außerdem bestimmt § 7 Abs. 1 RBEG, dass die Summe der für das Jahr 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben
für Einpersonenhaushalte - gemäß § 5 Abs. 2 RBEG sind dies 394,84 EUR - entsprechend der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
nach § 28a SGB XII fortgeschrieben werden, womit sich nach § 7 Abs. 3 RBEG für das Jahr 2017 409 EUR ergaben. Auf dieser Basis erfolgte die Fortschreibung für das Jahr 2018 mit einer Veränderungsrate
des Mischindex von 1,63% (vgl. BR-Drs. 619/17, S. 7), so dass in der Konsequenz für einen Einpersonenhaushalt (gerundet) 416
EUR - wie geschehen - festzulegen waren.
Das geschilderte Verfahren zur Ermittlung bzw. Fortschreibung des Regelbedarfs hat das BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 -
1 BvL 10/12 - juris) im Hinblick auf die EVS 2008 und die daraus ermittelten Regelbedarfe gemäß des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes
vom 24.03.2011 (RBEG a.F., BGBl. I, 453) und die Regelbedarfs-Fortschreibungsverordnungen 2012 bis 2014 - für die Zeit bis
einschließlich 2014 - für verfassungsgemäß erachtet. Es hat dabei insbesondere ausgeführt, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht
zur Aktualisierung von Leistungsbeträgen zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums nachkommt, wenn er die Entwicklung
der tatsächlichen Lebenshaltungskosten zur Deckung des existenznotwendigen Bedarfs durch regelmäßige Neuberechnungen und Fortschreibungen
berücksichtigt. Nicht erkennbar sei, dass der Gesetzgeber für die Sicherung einer menschenwürdigen Existenz relevante Bedarfsarten
übersehen und die zu ihrer Deckung erforderlichen Leistungen durch gesetzliche Ansprüche nicht gesichert habe. Selbst wenn
die Leistungshöhe für den Regelbedarf in der Summe einer politischen Zielvorstellung entsprochen haben möge, sei sie verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn sie sich mit Hilfe verlässlicher Daten tragfähig begründen lasse. Zur Bestimmung der Höhe der Leistungen
für den Regelbedarf habe der Gesetzgeber sich mit dem Statistikmodell auf eine Methode gestützt, die grundsätzlich geeignet
ist, die zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums notwendigen Leistungen bedarfsgerecht zu bemessen. Die als
Ausgangspunkt herangezogene EVS stelle eine geeignete empirische Datengrundlage dar. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung bestünden
auch keine durchgreifenden Bedenken, soweit von der Orientierung an den so ermittelten Daten durch die Herausnahme und durch
Kürzungen einzelner Positionen abgewichen werde. Die Vorgaben zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in
denen keine Neuermittlung nach § 28 SGB XII erfolgt, wichen - im Unterschied zur vormaligen Regelung - nicht in unvertretbarer Weise von den Strukturprinzipien der gewählten
Ermittlungsmethode ab. Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante
Verbrauch zusammensetzt, sei mit dem
Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der
Löhne und Gehälter berücksichtigt. Die jeweils um sechs Monate verzögerte Fortschreibung halte sich im Rahmen des verfassungsrechtlich
Vertretbaren.
Die ab 01.01.2017 durch das RBEG erfolgte Festlegung der Regelbedarfe und die Fortschreibung ab 01.01.2018 durch die RBFSV
2018 entspricht dem Verfahren und den Grundsätzen, wie es durch das BVerfG für verfassungsgemäß erachtet worden ist. Der Senat
sieht daher nach eigener Prüfung keinen Anlass für eine abweichende Bewertung in Bezug auf die hier im Streit stehende Ermittlung
der Regelbedarfe für 2017 und 2018. Auch die Ermittlung des Regelbedarfs 2017 für Alleinstehende erfolgte nach den gleichen
Grundsätzen aufgrund der EVS 2013 samt Sonderauswertung, die demzufolge ebenso nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (so auch
bereits Beschluss des Senats vom 23.08.2017 - L 11 AS 529/17 NZB - juris). Darauf fußend ist auch die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen für 2018 durch die RBSFV 2018 nicht zu beanstanden.
Ohne Auswirkungen ist dabei auch, dass die Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber aufgrund der EVS 2013 erst
zum 01.01.2017 erfolgt ist. Das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor und
es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten
Behörden verschleppt worden wäre, zumal vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28 Abs. 1 SGB XII gemäß § 28 Abs. 3 SGB XII auf Grundlage der EVS zunächst auch noch umfangreiche Sonderauswertungen durchzuführen waren (vgl. dazu bereits BayLSG, Beschluss
vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH - m.w.N. - und dem sich anschließend SächsLSG, Urteil vom 24.05.2018 - L 7 AS 1105/16 - beide zitiert nach juris).
Hinsichtlich des vom Kläger als zu niedrig erachteten Anteils für Mobilität ist außerdem zu berücksichtigen, dass im Rahmen
der Ermittlung des Regelbedarfs für 2017 eine Sonderauswertung zu den Verbrauchsausgaben für Verkehr (für Haushalte ohne Ausgaben
für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroauto, Schmiermittel) vorgenommen worden ist (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 42 f.). Die
Berechnungen wurden insofern auch modifiziert, um den Bedarf an diesen Verkehrsdienstleistungen bei der Regelbedarfsermittlung
vollständig zu berücksichtigen und den Anforderungen des BVerfG (Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 - juris) zu entsprechen. Ausgaben für Personenkraftwagen (PKW) und Motorrad sowie deren Nutzung wurden nicht als regelbedarfsrelevant
anerkannt. Diese Positionen wurden im Gegensatz zu den Aufwendungen für den öffentlichen Personennahverkehr vom Gesetzgeber
nicht als existenzsichernd bewertet, was ihm nach der vom BVerfG gebilligten Methodik möglich war. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB XII werden nur die in Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen
als regelbedarfsrelevant berücksichtigt, die zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise
ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen. Auch ist bei der Bemessung der Regelbedarfe nicht darauf abzustellen,
ob gerade der jeweilige Leistungsberechtigte mit dem entsprechenden Betrag auskommt. Zudem ist eine Unterdeckung selbst im
konkreten Fall für den Senat nicht ersichtlich, denn für den Kläger ist es nicht zwingend erforderlich, stets eine Monatskarte
für den ÖPNV zu erwerben oder sonst häufig von A-Stadt nach B-Stadt zu fahren. Ausreichende Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte und
Kultureinrichtungen sind in seiner Wohnortgemeinde A-Stadt (Lkr. B-Stadt) vorhanden (vgl. www.xxx.de). Aus diesen Gründen
war er nicht darauf angewiesen, (werk-)täglich in die nächste, größere Stadt (hier B-Stadt) zu fahren. In welchem Umfang dies
gegebenenfalls seine Tätigkeit als Wirtschaftsjournalist erforderlich machte, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung,
denn derartige Kosten wären letztlich nicht aus dem Regelbedarf zu bestreiten, sondern aus etwaigen Einnahmen aus dieser Erwerbstätigkeit.
Hinzu kommt, dass der Kläger tatsächlich über einen Pkw verfügt und die Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung vom anderweitigen
Einkommen des Klägers abgesetzt werden. Weshalb der Kläger dann neben seinem Pkw zusätzlich noch auf eine Monatskarte angewiesen
sein soll, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat hat außerdem bereits darauf verwiesen (Beschluss vom 23.08.2017 - L
11 AS 529/17 NZB - juris), dass selbst der Paritätische Gesamtverband (Der Paritätische - Expertise - Regelsätze 2017, kritische Anmerkungen
zur Neuberechnung der Hartz IV-Regelsätze durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und Alternativberechnung der
Paritätischen Forschungsstelle, September 2016, Tabelle 4, Abt. 7 - Position: fremde Verkehrsdienstleistungen) allein bei
den Ausgaben für den ÖPNV zu einem niedrigeren Betrag als der Gesetzgeber kommt, allerdings Aufwendungen für die Haltung und
Nutzung eines Pkw bzw. Motorrades hinzurechnet, welche der Gesetzgeber aufgrund wertender Betrachtung unberücksichtigt lassen
kann.
Gleiches gilt in Bezug auf die vom Kläger als zu niedrig monierten Aufwendungen für die Abteilung 01 und 02 (Nahrungsmittel,
Getränke und Tabakwaren) i.H.v. 137,66 EUR (2017) bzw. 139,90 EUR (2018). Für die vom Kläger geforderte Erhöhung auf 8 EUR
pro Tag, das wären durchschnittlich 240 EUR monatlich, sieht der Senat keine Grundlage. Selbst der Paritätische Gesamtverband
(a.a.O., Tabelle 4, Abt. 1) kommt diesbezüglich für 2017 (wenngleich unter Anwendung eines anderen Ansatzes) lediglich zu
einem um monatlich 3,06 EUR höheren Betrag. Auch sonst erkennt der Senat keine evidente Unterdeckung bei diesen Ausgabenpositionen.
Ob konkret der Kläger mit dem vorgesehenen Betrag ausgekommen ist, ist unerheblich, denn individuelle Essgewohnheiten oder
Vorlieben sind nicht ausschlaggebend. Der sich rechnerisch pro Tag ergebende Betrag i.H.v. 4,59 EUR (2017) bzw. 4,66 EUR (2018)
stellt sich jedenfalls für den Senat nicht als offensichtlich unzureichend dar. Von einer "menschenverachtenden", unzureichenden
Bemessung des Regelbedarfs kann daher nicht die Rede sein. Hinsichtlich der für 2018 fortgeschriebenen Regelbedarfe kann der
Senat auch nicht erkennen, dass die Erhöhung um 1,63% (vgl. BR-Drs. 619/17, S. 7) unzutreffend ermittelt oder die sich ergebende
Höhe evident unzureichend wäre (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.06.2018 - L 19 AS 941/18 B - juris).
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass im maßgeblichen Zeitraum ungewöhnlich hohe Preissteigerungsraten in bestimmten Bereichen
aufgetreten sind, die eines gesonderten Ausgleichs bedurft hätten (so BVerfG, a.a.O., Rn. 88). Insbesondere die Strompreisentwicklung
schritt - anders als der Kläger meint - seit 2014 nicht ungewöhnlich drastisch voran. So lag die Steigerung der Verbraucherpreise
betreffend die Abteilung 4 (Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe) im Jahr 2017 im Vergleich zum Vorjahr bei
1,2% und im Vergleich 2018 zu den Vormonaten des Jahres 2017 bei 1,8% (Zahlen von https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/GesamtwirtschaftUmwelt/Preise/Verbraucherpreisindizes/Tabellen/VerbraucherpreiseKategorien.html?cms
gtp=145114 list%253D2% 2526145112 list%253D2%2526145110 slot%253D2). Aus dem Verbraucherpreisindex-Strom des Internet-Vergleichsportals
Verivox (abrufbar unter: https://www.verivox.de/verbraucherpreisindex-strom/) ergibt sich kein wesentlich anderes Bild. Danach
belief sich der durchschnittliche Preis für eine Kilowattstunde im Jahr 2016 auf 27,43 Eurocent, im Jahr 2017 auf 28,20 Eurocent
und im Jahr 2018 auf 27,82 Eurocent. Somit fand eine prozentuale Steigerung von 2017 gegenüber 2016 um 2,8% statt, während
im Vergleich von 2018 zu 2017 sogar ein Rückgang um 1,3% zu verzeichnen ist. Demgegenüber erhöhte sich der Regelbedarf nach
Stufe 1 ab 2017 (409 EUR) aufgrund der Neubemessung der Regelbedarfe gegenüber 2016 (404 EUR) um 1,2% und aufgrund der Fortschreibung
ab 2018 (416 EUR) gegenüber 2017 um 1,7%, entsprach also annährend der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Steigerungsrate
der Verbraucherpreise nach Abteilung 4. Auch die Entwicklung des Strompreises nach dem Index des Portals Verivox wurde damit
kompensiert, weil zwar die dort ausgewiesene Erhöhung um 2,8% von 2016 zum Jahr 2017 über der Erhöhung des Regelbedarfs lag,
im nachfolgenden Jahr aber der Regelbedarf erneut angehoben wurde, während der Strompreis zurückging. Aber auch wenn man allein
den beim Portal Verivox ausgewiesenen Anstieg von 2016 zu 2017 in den Blick nimmt, folgt daraus keine evidente Unterdeckung
der mit dem Regelbedarf umfassten Positionen, denn die Aufwendungen für Strom flossen nur mit einem Anteil von 8% (2017) bzw.
8,1% (2018) in die Bemessung des Regelbedarfs nach Stufe 1 ein. Daraus wird ersichtlich, dass sich der Unterschied in der
Steigerung des Strompreises (nach den Zahlen von Verivox) im Vergleich zum Regelbedarf nach Stufe 1 in einem Bereich bewegt,
der eine Auswirkung im Ergebnis nicht als evident erscheinen lässt, weil er noch im Promillebereich liegt (1,6% von 8%). Bezogen
auf den Regelbedarf Stufe 1 für 2017 von 409 EUR sind dies somit 0,52 EUR. Eine Unterdeckung in diesem Umfang unterstellt,
würde den Regelbedarf als Gesamtbetrag auch nicht als offenkundig unzureichend erscheinen lassen.
Soweit der Kläger als Beleg für die Verfassungswidrigkeit der Regelbedarfshöhe anführt, der Strompreis sei von 2005 bis 2018
deutlich stärker angestiegen als die Regelbedarfe erhöht worden seien, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das BVerfG
hat in seinem Beschluss vom 23.07.2014 (a.a.O.) die Höhe des Regelbedarfs bis einschließlich 2014 als verfassungsgemäß angesehen.
Der Senat hat keinen Anlass, diese Beurteilung nunmehr infrage zu stellen, und kommt in Ansehung der Entscheidung des BVerfG
zu der Schlussfolgerung, dass für die Prüfung als Ausgangspunkt nicht auf das Jahr 2005 (oder früher), sondern allenfalls
auf 2014 abgestellt werden kann. Ausgehend vom Jahr 2014 ist aber nach den Zahlen des Verbraucherpreisindex Strom des Portals
Verivox der Strompreis von 28,03 Eurocent auf 27,82 Eurocent im Jahr 2018 sogar gesunken, während die Regelbedarfe in diesem
Zeitraum angestiegen sind. Die Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Preise - Daten zur Energiepreisentwicklung, Lange Reihe
von Januar 2005 bis Januar 2019, erschienen am 05.03.2019) weisen als Preis für von Verbrauchern bezogenen Strom für eine
Kilowattstunde im ersten Halbjahr 2014 29,81 Eurocent und im ersten Halbjahr 2018 bei 29,87 Eurocent aus. Daraus folgt einer
Steigerung um gerade einmal 0,2%. Der Vergleich des Preises im ersten Halbjahr 2014 zu 2017 (30,48 Eurocent) ergibt zwar eine
Steigerung um 2,2%. Diese geht jedoch nicht über die Erhöhung des Regelbedarfs nach Stufe 1 im selben Vergleichszeitraum hinaus,
die sich auf 4,6% (391 EUR im Jahr 2014 zu 409 EUR im Jahr 2017) belief. Mit Blick darauf lässt sich zur Überzeugung des Senats
deshalb ebenso wenig auf eine Verfassungswidrigkeit des Regelbedarfs nach Stufe 1 im Jahr 2017 oder 2018 schließen.
Auch ansonsten vermag der Senat keine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der Neufestlegung der Regelbedarfe
ab 2017 ausgehend von der EVS 2013 und der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter erkennen. Gleiches gilt
für die Fortschreibung der Regelbedarfe ab 01.01.2018 durch die RBFSV 2018.
In der Gesamtschau ergibt sich für den Senat daher nicht, dass in den Jahren 2017 und 2018 die Regelbedarfe nach Stufe 1 evident
zu niedrig bemessen waren.
Weiterer Ermittlungen zur Preisentwicklung beim Strom bedurfte es nicht. Soweit der Kläger die Vernehmung des Geschäftsführers
von "Verivox" zur Entwicklung des Strompreises beantragt hatte, hat er diesen Antrag in der mündlichen Verhandlung nicht mehr
aufrecht erhalten. Zudem hat der Senat den vom Vergleichsportal Verivox erstellten und im Internet abrufbaren Verbraucherpreisindex-Strom
herangezogen. Eine andere Aussage hierzu kann auch der Geschäftsführer nicht treffen. Im Übrigen kann als wahr unterstellt
werden, dass die Strompreise seit 2005 gestiegen sind. Auf die Steigerung von 2005 bis 2014 kommt es aber nach der Ansicht
des Senats gar nicht an.
Die vom Kläger beantragte Vernehmung des Bundesministers der Finanzen konnte ebenfalls unterbleiben, weil es auf den damit
unter Beweis gestellten Umstand nicht ankommt. Es ist nämlich unerheblich, ob in die Festlegung der Höhe der Regelbedarfe
auch fiskalische Interessen (des Bundes) eingeflossen sind (so BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O., Rn. 77), wenn sich
dies nicht - wie für diesen Fall dargelegt - in zu beanstandender Weise auf die letztlich maßgebliche Höhe des Regelbedarfs
auswirkt.
Der beantragten Vernehmung von Präsidentinnen bzw. Präsidenten von Wohlfahrtsverbänden bzw. Sozialorganisationen bedurfte
es ebenfalls nicht, denn es ist gerichts- wie auch allgemein bekannt, dass diese unter Annahme einer anderweitigen Methodik
und anderer Kriterien zu einem wesentlich höheren Regelbedarf kamen und kommen (u.a. der Paritätische - Expertise - Die Regelsatzberechnungen
der Bundesregierung nach der Einigung im Vermittlungsausschuss sowie der Vorschlag des Paritätischen Gesamtverbandes für bedarfsdeckende
Regelsätze, 22.10.2010, mit Aktualisierung vom 10.03.2011, sowie - Expertise - Fortschreibung der Regelsätze zum 1. Januar
2016, Tabellen zur Aufteilung der Verbrauchspositionen von Regelsätzen (Regelbedarfsstufen) 2008 bis 2016, Dez. 2015). Stellungnahmen
von diesen hat das BVerfG bereits in seiner Entscheidung vom 23.07.2014 (a.a.O.) eingeholt und berücksichtigt, das Vorgehen
des Gesetzgebers aber unbeeindruckt von diesen Stellungnahmen für verfassungsgemäß erachtet. Es kann somit unterstellt werden,
dass die vom Kläger genannten Personen weiterhin zur rechtlichen Frage der Verfassungsmäßigkeit der Berechnung des Regelbedarfs
eine andere, zu höheren Beträgen kommende Methodik vertreten. Der Gesetzgeber muss dieser Methodik jedoch nicht folgen (so
bereits BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014, a.a.O). Zudem begehrt der Kläger, diese als Zeugen einzuvernehmen. Zeugen sind jedoch
zur Klärung von Tatsachen, nicht aber zur Klärung von Rechtsfragen einzuvernehmen. Eine Anhörung der vom Kläger genannten
Personen stellt somit keinen Antrag auf Zeugeneinvernahme dar.
Nach alledem wird nach Auffassung des Senats durch den vom Gesetzgeber ermittelten Regelbedarf 2017 bzw. 2018 das menschenwürdige
Existenzminimum gesichert. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung eines höheren monatlichen Regelbedarfs.
Ein Anspruch des Klägers auf einen Mehrbedarf gemäß § 21 SGB II besteht für die Monate Oktober 2017 bis März 2018 ebenfalls nicht. Soweit der Kläger auf den bis August 2016 gewährten Mehrbedarf
gemäß § 21 Abs. 4 SGB II eingeht, liegen die Voraussetzungen hierfür schon deswegen nicht (mehr) vor, weil dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum
keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben
oder Eingliederungshilfe nach dem SGB XII tatsächlich erbracht wurden und die bloße Anspruchsberechtigung - für die jedoch ebenfalls nichts ersichtlich ist - nicht
genügt (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 21.12.2016 - L 11 AS 822/16 B ER - juris; Knickrehm/Hahn in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 21 Rn. 45). Eine entsprechende Förderung erfolgte nur befristet bis 31.08.2016 und ein Antrag auf Weitergewährung von Förderleistungen
wurde von der Agentur für Arbeit mit Bescheid vom 13.09.2016 abgelehnt. Ein tatsächlicher Leistungsbezug in diesem Sinn lag
somit nach August 2016 nicht mehr vor.
Hinsichtlich der Kosten für Unterkunft und Heizung gibt es für die vom Beklagten vorgenommene Begrenzung auf monatlich 416,95
EUR keine ausreichende Grundlage, vielmehr sind die tatsächlichen Kosten i.H.v. 425,50 EUR (Grundmiete 310,50 EUR sowie Vorauszahlung
für Betriebskosten i.H.v. 40 EUR und für Heizkosten i.H.v. 75 EUR) zu berücksichtigen, die sich aus den im Berufungsverfahren
vorgelegten Kontoauszügen des Klägers ergeben. Den vorgelegten Akten lässt sich eine Senkungsaufforderung nicht entnehmen.
Zudem hätte es nach der Unterbrechung des Leistungsbezugs mangels Bedürftigkeit des Klägers von Oktober 2016 bis Februar 2017
(Bescheid vom 21.09.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2016) und von April bis September 2017 (Bescheide
vom 19.04. und 03.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.05.2017, siehe Verfahren L 11 AS 828/17) einer erneuten Senkungsaufforderung bedurft (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2009 - B 4 AS 19/09 R - und vom 09.04.2014 - B 14 AS 23/13 R - beide nach juris). Schon deswegen kann auch dem vom Beklagten herangezogenem Urteil des SG vom 06.04.2017 (S 10 AS 15/17) für den hier streitigen Zeitraum keine Bindungswirkung zukommen.
Dem somit bestehenden Bedarf des Klägers i.H.v. je 834,50 EUR in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 und i.H.v. je 841,50
EUR in den Monaten Januar bis März 2018 steht zu berücksichtigendes Einkommen des Klägers gegenüber. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Hierzu zählen vorliegend die laufenden Rentenzahlungen der DRV i.H.v. 556,50 EUR
pro Monat sowie die Zahlungen aus der Zusatzversorgung bei der BayVK i.H.v. 216,92 EUR pro Monat. Wohngeld hat der Kläger
im streitigen Zeitraum nicht bezogen, wie sich aus den vorliegenden Schreiben der Wohngeldstelle und den im Berufungsverfahren
vorgelegten Kontoauszügen des Klägers ergibt.
Zu berücksichtigen ist ferner die am 12.01.2018 dem Kläger zugeflossene Zahlung der V. i.H.v. 286,70 EUR. Diese Zahlung stellt
unbestritten eine Einnahme aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Klägers als Journalist dar. Der Kläger hat diese Zahlung
der V. aufgrund seiner journalistischen Tätigkeit erhalten. Die Zahlung ist jedoch entgegen der bisherigen Behandlung durch
den Beklagten keine einmalige Einnahme i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 SGB II. Während laufende Einnahmen auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig zufließen, auch wenn sie in der Höhe schwanken,
erschöpft sich bei einmaligen Einnahmen das Geschehen im Wesentlichen in einer einzigen Leistung (vgl. Schmidt in Eicher/Luik,
SGB II, 4. Aufl., § 11 Rn. 34 und 38). Zahlungen der V. erfolgen nicht monatsregelmäßig, sondern ergeben sich aus den Einnahmen der V., werden nach
den Richtlinien der Verteilungspläne bestimmt und der Verwaltungsrat legt die Ausschüttungsquoten jährlich fest (siehe: https://www.vg-wort.de/auszahlungen.html).
Dies könnte für eine einmalige Einnahme sprechen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei selbstständigen Tätigkeiten,
wie sie vorliegend der Kläger als Journalist im streitigen Zeitraum durchgehend ausgeübt hat, es üblich ist, dass einzelne
Aufträge aquiriert werden und hierauf einzelne Zahlungen durch die Auftragnehmer erfolgen. Aus dem auf der Ermächtigung in
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 SGB II beruhenden § 3 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (AlgII-V) ergibt sich jedoch keine Differenzierung bei den Einnahmen aus einer selbstständigen Tätigkeit danach, ob sie auf
einer laufenden Geschäftsbeziehung beruhen und gegebenenfalls deswegen laufend zufließen oder nur einmalig. Zudem erscheint
eine Behandlung gemäß § 11 Abs. 3 i.V.m. § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht zutreffend. Das Jobcenter müsste dann hinsichtlich jeder einzelnen Einnahme differenzieren, ob es sich um eine laufende
Einnahme oder doch um eine einmalige oder als solche zu behandelnde (§ 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II) Einnahme handelt, und sodann entscheiden, welche Aufwendungen auf den Zuflussmonat entfallen und abgesetzt werden können
(§ 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II). Die Folge verschiedener einzelner Zuflüsse aus verschiedenen Aufträgen könnte zudem sein, dass die Einnahmen der Berücksichtigung
im Rahmen des § 3 AlgII-V gänzlich entzogen werden bzw. Betriebsausgaben kaum mehr abgesetzt werden könnten. Eine derartige
Situation ist grundsicherungsrechtlich nach Auffassung des Senats nicht angelegt. Im Ergebnis ist daher § 11 Abs. 3 i.V.m. § 11b Abs. 1 Satz 2 SGB II bei Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nicht anzuwenden.
Infolge dessen sind im Rahmen der abschließenden Leistungsbewilligung durch Bescheid vom 30.01.2019 für den streitigen Bewilligungszeitraum
zunächst von der Einnahme i.H.v. 286,70 EUR die im streitigen Bewilligungszeitraum von Oktober 2017 bis März 2018 tatsächlich
geleisteten notwendigen Betriebsausgaben abzusetzen (§ 3 Abs. 2 AlgII-V). Diese belaufen sich auf insgesamt 424,45 EUR. Dabei
sind zu berücksichtigen Kosten für den Bezug verschiedener Zeitungen, nämlich 64 EUR für die FAZ (fällig im Oktober 2017),
46,20 EUR für Die Welt (fällig im Oktober 2017), 34,90 EUR für die Süddeutsche Zeitung (fällig im Februar 2018), Ausgaben
für Schreibwaren, Briefmarken und Zeitungen i.H.v. insgesamt 56,20 EUR sowie Ausgaben für Fahrtkosten zu Recherchezwecken
i.H.v. zusammen 166,15 EUR. In diesem Umfang hat der Kläger Ausgaben für den Zeitraum Oktober 2017 bis März 2018 nachgewiesen.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Notwendigkeit der genannten Aufwendungen wecken könnten, sieht der Senat nicht. Für einen
(Wirtschafts-)Journalisten wie den Kläger erscheint es notwendig, verschiedene Zeitschriften und Zeitungen zu lesen und dazu
entsprechende Abonnements zu unterhalten bzw. diese Druckerzeugnisse zu kaufen. Auch der Anfall von Fahrtkosten bezüglich
Fahrten nach B-Stadt zu Recherchezwecken ist nachvollziehbar. Angesichts der Höhe der Betriebseinnahme (286,70 EUR) und der
Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben (424,45 EUR) sieht der Senat jedoch nicht, dass die letzteren offensichtlich
nicht den Lebensumständen des Klägers im Bezug von Alg II entsprächen, zumal zu bedenken ist, dass der Kläger in den unmittelbar
vor dem streitigen Bewilligungszeitraum liegenden sechs Monaten (April bis September 2017) aufgrund seines erzielten Einkommens
nicht hilfebedürftig war und daher auch keine Veranlassung bestand, quasi vorbeugend etwa die Zeitungsabonnements zu kündigen
oder aus dem Journalistenverband auszutreten. Soweit der Kläger weitere Ausgaben geltend gemacht hat, fielen diese nicht in
den genannten Zeitraum. Das kann aber dahin stehen, denn bereits die aufgeführten Betriebsausgaben übersteigen die Betriebseinnahmen,
so dass sich aus der Erwerbstätigkeit des Klägers für den vorliegenden Bewilligungsabschnitt ohnedies kein zu berücksichtigendes
Einkommen ergibt.
Von den somit allein zugrunde zu legenden monatlichen Einnahmen des Klägers aus den Rentenzahlungen und der Zusatzversorgung
i.H.v. 773,42 EUR sind gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3 Alg II-V die Versicherungspauschale i.H.v. 30 EUR sowie die auf 12 Monate umgelegten Beiträge für die Kfz-Haftpflichtversicherung
abzusetzen. Letztere belaufen sich für die Monate Oktober bis Dezember 2017 auf jeweils 12,37 EUR (148,40 EUR: 12) und für
die Monate Januar bis März 2018 auf jeweils 13,17 EUR (158 EUR: 12). Hinsichtlich der Jahresbeiträge für die Kfz-Haftpflicht
geht der Senat von 148,40 EUR für das Jahr 2017 und von 158 EUR für das Jahr 2018 aus, da diese Werte im Zeitpunkt der Entscheidung
des Beklagten über den Leistungsanspruch belegt waren (vgl. in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 13 Rn. 70). Unerheblich ist, dass der Kläger bei der vorhergehenden Antragstellung im März 2017 für die Kfz-Haftpflichtversicherung
im Jahr 2017 nur einen Jahresbeitrag i.H.v. 130,80 EUR nachgewiesen hatte. Es entspricht gerade dem mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 AlgII-V
verfolgten Ziel der Verwaltungsvereinfachung, wenn allein auf den jeweils im Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesenen Betrag
abgestellt wird (vgl. Lange, a.a.O.). Soweit der Kläger im Rahmen der endgültigen Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 30.01.2019
darüber hinausgehende Aufwendungen (v.a. Fahrtkosten, Ausgaben für Zeitungen und Zeitschriften sowie Mitgliedsbeiträge zum
Bayer. Journalistenverband) geltend macht, sind diese als weitere Absetzungen in Bezug auf die Rente und die Zusatzversorgung
nicht zu berücksichtigen, da sie sich allenfalls auf die Tätigkeit des Klägers als Journalist beziehen können und auch bereits
in diesem Rahmen als Betriebsausgaben Berücksichtigung gefunden haben. Für eine Absetzung (nicht berücksichtigter) Betriebsausgaben
bzw. Aufwendungen aus einer selbstständigen Tätigkeit bei Einkommen aus einer anderen Einkommensart besteht ebenso wenig eine
Grundlage wie für einen horizontalen Verlustausgleich (vgl. BSG, Urteil vom 17.02.2016 - B 14 AS 17/15 R - juris).
Somit ergibt sich für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2017 ein monatlich zu berücksichtigendes Einkommen i.H.v. von 731,05
EUR und ein Anspruch auf Alg II i.H.v. je 103,45 EUR. In den Monaten Januar bis März 2018 ist ein monatliches Einkommen i.H.v.
730,25 EUR zu berücksichtigen und es resultiert daraus ein Anspruch auf Alg i.H.v. jeweils 111,25 EUR.
Ein Anspruch des Klägers auf einen Zuschuss zu den Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträgen zur Vermeidung von
Hilfebedürftigkeit gemäß § 26 SGB II ist nicht gegeben, denn der Rentenversicherungsträger leistet bereits Beiträge im Rahmen des Bezugs der Witwenrente durch
den Kläger, so dass eine Absicherung besteht.
Der Kläger hat damit in den Monaten Oktober bis Dezember 2017 jeweils Anspruch auf weiteres Alg II i.H.v. 8,55 EUR und in
den Monaten Januar bis März 2018 i.H.v. jeweils 51,72 EUR, nachdem der Beklagte zuletzt (Bescheid vom 30.01.2019) für 2017
monatlich 94,90 EUR und für 2018 monatlich 59,53 EUR Alg II bewilligt hat.
In diesem Umfang hat die Berufung Erfolg, im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§
183,
193 SGG.